Begründung:
Ing.Hans W***** war seit Jahrzehnten Mieter einer Wohnung. Am Mietobjekt wurde Wohnungseigentum zugunsten der C***** Gesellschaft mbH begründet. Diese Gesellschaft kündigte das Mietverhältnis am 2.9.1996 aus den Gründen des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG gerichtlich auf. Zum Kündigungszeitpunkt war die Gesellschaft noch im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen, obwohl sie infolge Verschmelzung aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom 21.7.1994 mit der C***** Gesellschaft mbH als übernehmender Gesellschaft im Firmenbuch bereits am 22.9.1994 gelöscht worden war.Ing.Hans W***** war seit Jahrzehnten Mieter einer Wohnung. Am Mietobjekt wurde Wohnungseigentum zugunsten der C***** Gesellschaft mbH begründet. Diese Gesellschaft kündigte das Mietverhältnis am 2.9.1996 aus den Gründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG gerichtlich auf. Zum Kündigungszeitpunkt war die Gesellschaft noch im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen, obwohl sie infolge Verschmelzung aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses vom 21.7.1994 mit der C***** Gesellschaft mbH als übernehmender Gesellschaft im Firmenbuch bereits am 22.9.1994 gelöscht worden war.
Der beklagte Mieter erhob gegen die Kündigung Einwendungen. Er habe die Wohnung nie zur Gänze aufgegeben. Die Klägerin habe der nur eingeschränkten Benützung der Mietwohnung durch den Mieter nie widersprochen. Der Beklagte bestritt weiters die Aktivlegitimation (ON 2). In der Tagsatzung vom 31.10.1996 zog der Beklagte diesen Einwand nach Erörterung des Grundbuchstandes, aus dem sich das mehrheitliche Liegenschaftseigentum der Klägerin ergab, zurück (S 3 zu ON 8). In der letzten Tagsatzung vom 26.9.1997 bestritt der Beklagte neuerlich die Aktivlegitimation, diesmal aus dem Grund, daß die Firma der Klägerin (im Firmenbuch) gelöscht worden sei (S 2 zu ON 27) und weil die Klägerin "gegenüber einem Altmieter nicht zur Aufkündigung legitimiert sei" (S 3 zu ON 27).
Die Klägerin berief sich zur Aktivlegitimation auf ihr Wohnungseigentum (ON 6). Der Beklagte verstarb im Zuge des Prozesses.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung (als unwirksam) auf. Es stellte im wesentlichen fest, daß der Beklagte seit Jahrzehnten Mieter der Wohnung gewesen sei, daß er sich aber dort nur sporadisch und ansonsten fast ausschließlich in seinem Haus aufgehalten habe. Die Mietwohnung werde von seiner Nichte benützt. Der Beklagte habe nach Zustellung der Aufkündigung der Hausverwaltung mitgeteilt, daß er die Wohnung freimachen werde.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Aufkündigung nicht mehr existent gewesen sei, weil sie schon zwei Jahre zuvor mit der übernehmenden C***** Gesellschaft mbH verschmolzen worden sei. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung sei nicht mehr zulässig gewesen, weil die Verschmelzung schon vor der Klageerhebung erfolgt sei. Die Klägerin sei zwar Miteigentümerin der Liegenschaft und auch Wohnungseigentümerin des Mietobjektes nach dem Grundbuchsstand, dies ändere aber nichts daran, daß sie selbst nicht mehr existiere. Die übernehmende Gesellschaft sei Gesamtrechtsnachfolgerin. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sei der bloße Wohnungseigentümer nicht zur Kündigung legitimiert. Die Aktivlegitimation stehe nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Trotz Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG (die Nichte des Beklagten gehöre nicht zu den eintrittsberechtigten Personen im Sinne des § 14 MRG) sei die Kündigung daher aufzuheben.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Aufkündigung nicht mehr existent gewesen sei, weil sie schon zwei Jahre zuvor mit der übernehmenden C***** Gesellschaft mbH verschmolzen worden sei. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung sei nicht mehr zulässig gewesen, weil die Verschmelzung schon vor der Klageerhebung erfolgt sei. Die Klägerin sei zwar Miteigentümerin der Liegenschaft und auch Wohnungseigentümerin des Mietobjektes nach dem Grundbuchsstand, dies ändere aber nichts daran, daß sie selbst nicht mehr existiere. Die übernehmende Gesellschaft sei Gesamtrechtsnachfolgerin. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sei der bloße Wohnungseigentümer nicht zur Kündigung legitimiert. Die Aktivlegitimation stehe nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Trotz Vorliegens des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG (die Nichte des Beklagten gehöre nicht zu den eintrittsberechtigten Personen im Sinne des Paragraph 14, MRG) sei die Kündigung daher aufzuheben.
Das Berufungsgericht berichtigte in der gemeinsam ausgefertigten Entscheidung auf Antrag der Klägerin deren Bezeichnung auf "C***** Gesellschaft mbH", gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß die Aufkündigung für rechtswirksam erklärt wurde.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß aus dem Vorbringen der Klägerin klar erkennbar gewesen sei, daß die Aufkündigung durch die Mehrheitseigentümerin erhoben werde. Da die ursprüngliche Klägerin zu existieren aufgehört habe und im Firmenbuch gelöscht worden sei, müsse eine Parteinamenberichtigung möglich sein. Durch die Verschmelzung seien alle Rechte und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft mbH übergegangen. Die Verschmelzung stelle einen Fall für die Berichtigung der Parteibezeichnung dar. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 13c WEG zur Aufkündigung legitimiert. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (5 Ob 44/97z) führe die Begründung von Wohnungseigentum nach Mietvertragsabschluß nicht dazu, daß der Wohnungseigentümer kraft seines ausschließlichen Nutzungsrechtes zum alleinigen Vermieter werde und deshalb zur Kündigung berechtigt sei. Das Kündigungsrecht stehe als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung grundsätzlich der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer zu. Hier stehe fest, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Aufkündigung insgesamt Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Sie sei daher zur Aufkündigung legitimiert gewesen. Nach den Feststellungen sei der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG zu bejahen.Das Berufungsgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß aus dem Vorbringen der Klägerin klar erkennbar gewesen sei, daß die Aufkündigung durch die Mehrheitseigentümerin erhoben werde. Da die ursprüngliche Klägerin zu existieren aufgehört habe und im Firmenbuch gelöscht worden sei, müsse eine Parteinamenberichtigung möglich sein. Durch die Verschmelzung seien alle Rechte und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft mbH übergegangen. Die Verschmelzung stelle einen Fall für die Berichtigung der Parteibezeichnung dar. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Paragraph 13 c, WEG zur Aufkündigung legitimiert. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (5 Ob 44/97z) führe die Begründung von Wohnungseigentum nach Mietvertragsabschluß nicht dazu, daß der Wohnungseigentümer kraft seines ausschließlichen Nutzungsrechtes zum alleinigen Vermieter werde und deshalb zur Kündigung berechtigt sei. Das Kündigungsrecht stehe als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung grundsätzlich der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer zu. Hier stehe fest, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Aufkündigung insgesamt Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Sie sei daher zur Aufkündigung legitimiert gewesen. Nach den Feststellungen sei der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG zu bejahen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In der wesentlichen Frage der Aktivlegitimation sei das Berufungsgericht nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
Gegen den Beschluß auf Berichtigung des Parteinamens der Klägerin richtet sich der Rekurs der beklagten Verlassenschaft mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Antrag der Klägerin auf Berichtigung ihres Parteinamens abgewiesen werde.
Gegen das Urteil zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Verlassenschaft mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.