Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, weil zur Frage der Änderung einer Parteibezeichnung nach dem AußStrG 2005 iVm § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, weil zur Frage der Änderung einer Parteibezeichnung nach dem AußStrG 2005 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG und Paragraph 52, Absatz 2, WEG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Der Revisionsrekurs ist im Sinne des in ihm gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Vor der Novellierung des § 37 Abs 3 MRG durch das WohnAußStrBeglG entsprach die analoge Anwendbarkeit des § 235 Abs 5 ZPO im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0113769; 5 Ob 143/03w = immolex 2004/52 ua). Auf diese Rechtslage haben sich die Vorinstanzen bezogen, wenn sie meinten, § 235 ZPO biete keine Möglichkeit zur Parteiberichtigung im vorliegenden Fall.Vor der Novellierung des Paragraph 37, Absatz 3, MRG durch das WohnAußStrBeglG entsprach die analoge Anwendbarkeit des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0113769; 5 Ob 143/03w = immolex 2004/52 ua). Auf diese Rechtslage haben sich die Vorinstanzen bezogen, wenn sie meinten, Paragraph 235, ZPO biete keine Möglichkeit zur Parteiberichtigung im vorliegenden Fall.
Allerdings ist ihnen dabei eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung zu § 235 Abs 5 ZPO, dass die Richtigstellung einer Parteibezeichnung stets dann zulässig ist, wenn sich nach dem Inhalt der Klage unzweifelhaft ergibt, wer als Verfahrensgegner in Anspruch genommen werden soll.Allerdings ist ihnen dabei eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 235, Absatz 5, ZPO, dass die Richtigstellung einer Parteibezeichnung stets dann zulässig ist, wenn sich nach dem Inhalt der Klage unzweifelhaft ergibt, wer als Verfahrensgegner in Anspruch genommen werden soll.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Bezug auf ein bestimmtes
Rechtsverhältnis, etwa einen Mietvertrag, ein bestimmtes
Arbeitsverhältnis oder eine Rechnung sich eindeutig ergibt, wer der
Beklagte sein soll. In diesen Fällen hat die Judikatur die
Richtigstellung einer nur falsch bezeichneten aber eindeutig klar
erkennbaren Partei selbst dann für zulässig angesehen, wenn es
dadurch zu einem Parteiwechsel kam (8 ObA 64/01x; 5 Ob 269/02y = wobl
2004/60; 5 Ob 143/03w = immolex 2004/52; 1 Ob 68/04p = RdW 2004/621;
3 Ob 308/04x; RIS-Justiz RS00113769).
Eindeutig war dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Legung einer Verwalterabrechnung und einer Vorschau zu entnehmen, dass der Antragstellerin damit die bestellte Verwalterin der Liegenschaft in Anspruch nehmen wollte. Schon nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen hätten die Vorinstanzen eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf die tatsächlich zum Verwalter bestellte Gesellschaft akzeptieren müssen.
Um so weniger ist die Verweigerung der Richtigstellung der Bezeichnung der Antragsgegnerin im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren angebracht. Das neue Außerstreitgesetz, das auf einen Globalverweis auf die ZPO verzichtet (ErlRV 9; Rechberger AußStrG Rz 1 zu § 1 AußStrG), wodurch die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Zivilprozessordnung ausgeschlossen wurde und auch bei Analogien Vorsicht geboten erscheint, normiert zwar in § 2 Abs 1 Z 2 (auch) einen formellen Parteibegriff. Antragsgegner ist demnach der, der vom Antragsteller als solcher bezeichnet ist. Es ist derjenige, gegen den sich der Antrag inhaltlich wendet (vgl Fucik/Kloiber Rz 1 zu § 2 AußStrG). Aus dem Antrag muss sich genau bestimmen lassen, wer gegen wen ein Recht geltend macht. Insofern schadet auch eine andere - wenn auch unrichtige - Bezeichnung nicht (vgl Rechberger aaO Rz 2; Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen [2006], Rz 86). Schon das spricht für eine jederzeitige Zulässigkeit der Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei in Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft - hier als Verwalterin einer bestimmten Liegenschaft - richtet. Ist eine Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen evident, müsste im Außerstreitverfahren im Rahmen der bestehenden besonderen Anleitungs- und Belehrungspflicht (§ 14 AußStrG) überdies eine Erörterung solcher Umstände stattfinden, um dem Antragsteller eine entsprechende Klarstellung zu ermöglichen.Um so weniger ist die Verweigerung der Richtigstellung der Bezeichnung der Antragsgegnerin im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren angebracht. Das neue Außerstreitgesetz, das auf einen Globalverweis auf die ZPO verzichtet (ErlRV 9; Rechberger AußStrG Rz 1 zu Paragraph eins, AußStrG), wodurch die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Zivilprozessordnung ausgeschlossen wurde und auch bei Analogien Vorsicht geboten erscheint, normiert zwar in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, (auch) einen formellen Parteibegriff. Antragsgegner ist demnach der, der vom Antragsteller als solcher bezeichnet ist. Es ist derjenige, gegen den sich der Antrag inhaltlich wendet vergleiche Fucik/Kloiber Rz 1 zu Paragraph 2, AußStrG). Aus dem Antrag muss sich genau bestimmen lassen, wer gegen wen ein Recht geltend macht. Insofern schadet auch eine andere - wenn auch unrichtige - Bezeichnung nicht vergleiche Rechberger aaO Rz 2; Mayr/Fucik, Das neue Verfahren außer Streitsachen [2006], Rz 86). Schon das spricht für eine jederzeitige Zulässigkeit der Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei in Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft - hier als Verwalterin einer bestimmten Liegenschaft - richtet. Ist eine Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen evident, müsste im Außerstreitverfahren im Rahmen der bestehenden besonderen Anleitungs- und Belehrungspflicht (Paragraph 14, AußStrG) überdies eine Erörterung solcher Umstände stattfinden, um dem Antragsteller eine entsprechende Klarstellung zu ermöglichen.
Anders als im Zivilprozess ist im Außerstreitverfahren mangels einer einschränkenden Regelung sogar eine Änderung des Begehrens unbeschränkt zulässig (vgl Rechberger aaO Rz 2 zu § 9 AußStrG), was zusätzlich für die Möglichkeit der Änderung einer Parteibezeichnung spricht. Auch eine Rückziehung des Antrags ohne Zustimmung des Gegners und Stellung eines neuen Antrags, etwa gegen eine andere Person wäre zulässig (§ 11 AußStrG).Anders als im Zivilprozess ist im Außerstreitverfahren mangels einer einschränkenden Regelung sogar eine Änderung des Begehrens unbeschränkt zulässig vergleiche Rechberger aaO Rz 2 zu Paragraph 9, AußStrG), was zusätzlich für die Möglichkeit der Änderung einer Parteibezeichnung spricht. Auch eine Rückziehung des Antrags ohne Zustimmung des Gegners und Stellung eines neuen Antrags, etwa gegen eine andere Person wäre zulässig (Paragraph 11, AußStrG).
Das gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle (§§ 39, 40 MRG) vorgesehen ist und keine Identität der „Sache" vorliegen muss. Im gegenständlichen Verfahren war das nicht der Fall, weil dem gerichtlichen Verfahren kein Schlichtungsstellenverfahren vorgeschaltet ist.Das gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle (Paragraphen 39, 40, MRG) vorgesehen ist und keine Identität der „Sache" vorliegen muss. Im gegenständlichen Verfahren war das nicht der Fall, weil dem gerichtlichen Verfahren kein Schlichtungsstellenverfahren vorgeschaltet ist.
Damit stand der Richtigstellung der Bezeichnung der Antragsgegnerin durch den Antragsteller kein gesetzliches Hindernis entgegen. Ohne formelle Beschlussfassung darüber wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, den verfahrenseinleitenden Antrag der neu als solche bezeichneten Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs 2 AußStrG zuzustellen und mit ihr das Verfahren über den Rechtsschutzantrag des Antragstellers abzuführen.Damit stand der Richtigstellung der Bezeichnung der Antragsgegnerin durch den Antragsteller kein gesetzliches Hindernis entgegen. Ohne formelle Beschlussfassung darüber wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, den verfahrenseinleitenden Antrag der neu als solche bezeichneten Antragsgegnerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AußStrG zuzustellen und mit ihr das Verfahren über den Rechtsschutzantrag des Antragstellers abzuführen.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren gegen die nunmehrige Antragsgegnerin den Sachantrag einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen haben, was bisher unterblieb. Damit erweist sich der Revisionsrekurs des Antragstellers im Sinn des in ihm gestellten Aufhebungsantrags als berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren gegen die nunmehrige Antragsgegnerin den Sachantrag einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen haben, was bisher unterblieb. Damit erweist sich der Revisionsrekurs des Antragstellers im Sinn des in ihm gestellten Aufhebungsantrags als berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.