Begründung:
Mit seiner auf Schadenersatzrecht gestützten, gegen die W***** Gesellschaft mbH, *****1100 Wien, gerichteten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von zusammen 137.460 S (Schmerzengeld; Behandlungskosten; Ersatz für Sachschäden und frustrierte Aufwendungen). Der Kläger habe am 21. 12. 2000 die von der Beklagten in Strebersdorf betriebene Reparaturwerkstätte aufgesucht und sei auf dem Kundenparkplatz auf einer nicht gestreuten Eisfläche zu Sturz gekommen. Er habe sich wegen der erlittenen Schulterverletzung mehrfach operieren lassen müssen. Der Kläger dehnte sein Leistungsbegehren auf 217.460 S aus. Er stellte darüber hinaus ein Feststellungsbegehren.
Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen und erstattete ein eigenes Sachverhaltsvorbringen. Sie erhob den Einwand der fehlenden Passivlegitimation erst in einem Verfahrensstadium, nachdem schon ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt worden war. Nicht die Beklagte, die nach einer Umwandlung nunmehr eine Aktiengesellschaft sei, betreibe die Reparaturwerkstätte in Strebersdorf, sondern die W***** Strebersdorf Gesellschaft mbH. Dazu legte die Beklagte Firmenbuchauszüge vor. Die Parteien vereinbarten daraufhin Ruhen des Verfahrens. Die Klägerin beantragte am 12. 3. 2002 die Fortsetzung des Verfahrens und die Berichtigung der Parteibezeichnung auf W***** Strebersdorf Gesellschaft mbH. Er habe von Anfang an und klar erkennbar den Betreiber der Werkstätte in Strebersdorf klagen wollen und auch geklagt. Die Beklagte sprach sich gegen den Berichtigungsantrag aus. Seine Bewilligung führte zu einem unzulässigen Parteiwechsel.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung der beklagten Partei ab. Im Wege der Berichtigung dürfe nicht an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt treten. Aus der Klage ergebe sich nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass sie sich gegen die W***** Strebersdorf Gesellschaft mbH richte. Es liege kein Fall der Berichtigung nach § 235 Abs 5 ZPO vor.Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung der beklagten Partei ab. Im Wege der Berichtigung dürfe nicht an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt treten. Aus der Klage ergebe sich nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass sie sich gegen die W***** Strebersdorf Gesellschaft mbH richte. Es liege kein Fall der Berichtigung nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO vor.
Das Rekursgericht bewilligte über Rekurs des Klägers die beantragte Berichtigung der Parteibezeichnung. Die Parteienbezeichnung könne auf diejenige Person richtiggestellt werden, gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden sei. Durch die mit der ZVN 1983 erfolgte Neuregelung des § 235 Abs 5 ZPO sollte ein Kläger durch die Möglichkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung bewahrt werden. Die Berichtigung sei zuzulassen, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt habe, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem Inhalt der Klage klar hervorgehe. Wenn es um ein Unternehmen gehe, sei dieses nach dem Unternehmensgegenstand und dem Standort zu identifizieren. Hier habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er den Betreiber der Werkstätte klagen wolle.Das Rekursgericht bewilligte über Rekurs des Klägers die beantragte Berichtigung der Parteibezeichnung. Die Parteienbezeichnung könne auf diejenige Person richtiggestellt werden, gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden sei. Durch die mit der ZVN 1983 erfolgte Neuregelung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO sollte ein Kläger durch die Möglichkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung bewahrt werden. Die Berichtigung sei zuzulassen, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt habe, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem Inhalt der Klage klar hervorgehe. Wenn es um ein Unternehmen gehe, sei dieses nach dem Unternehmensgegenstand und dem Standort zu identifizieren. Hier habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er den Betreiber der Werkstätte klagen wolle.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig sei.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die W***** Gesellschaft mbH (richtig wohl: Aktiengesellschaft) ***** in 1100 Wien die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.