Die einer vorangegangenen Rechtsprechung folgende Einfügung des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983 sollte eine Berichtigung der Parteibezeichnung zulassen. Eine Parteiänderung sollte hingegen weiterhin ausgeschlossen bleiben. Die neue Vorschrift stellt eine Festschreibung der gegebenen Rechtslage dar, weil es dem Grundsatz der Verfahrensökonomie besser entspreche, die Richtigstellung einer unkorrekten Bezeichnung der in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise durch die Angaben in der Klageschrift erkennbaren Partei zuzulassen als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung iSd § 75 Z 1 ZPO (669 BlgNR 15. GP Zur Z 31 RV ZVN 1983). Die Berichtigung der Parteibezeichnung darf zwar grundsätzlich nicht dazu führen, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt. Wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Klage unzweifelhaft ergibt, daß die auf Grund der Bezeichnung nach § 75 Z 1 ZPO als Beklagte behandelte Person nicht wirklich geklagt wurde, kommt es durch die Richtigstellung allerdings auch zu einem Personenwechsel (Fasching ZPR2 Rz 323). Die Rechtsprechung hat bei der erforderlichen Abgrenzung zwischen einem Austausch der Partei und der bloßen Richtigstellung der nur falsch bezeichneten aber eindeutig klar erkennbaren Partei einen teils großzügigen teils strengeren Maßstab angelegt aber doch betont, daß die Berichtigung nur zulässig ist, wenn aus der Klage die beklagte Person in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar ist (RdW 1985, 213 = ÖBl 1985, 82; 1 Ob 541,542/87; 7 Ob 591/85 ua). Bei der Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, ist ein strengerer Maßstab angebracht, wenn das Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten (angeblich unrichtigen) Bezeichnung wirklich existiert (zuletzt 7 Ob 516/87 uva).Die einer vorangegangenen Rechtsprechung folgende Einfügung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO durch die ZVN 1983 sollte eine Berichtigung der Parteibezeichnung zulassen. Eine Parteiänderung sollte hingegen weiterhin ausgeschlossen bleiben. Die neue Vorschrift stellt eine Festschreibung der gegebenen Rechtslage dar, weil es dem Grundsatz der Verfahrensökonomie besser entspreche, die Richtigstellung einer unkorrekten Bezeichnung der in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise durch die Angaben in der Klageschrift erkennbaren Partei zuzulassen als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung iSd Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO (669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Zur Ziffer 31, Regierungsvorlage ZVN 1983). Die Berichtigung der Parteibezeichnung darf zwar grundsätzlich nicht dazu führen, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt. Wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Klage unzweifelhaft ergibt, daß die auf Grund der Bezeichnung nach Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO als Beklagte behandelte Person nicht wirklich geklagt wurde, kommt es durch die Richtigstellung allerdings auch zu einem Personenwechsel (Fasching ZPR2 Rz 323). Die Rechtsprechung hat bei der erforderlichen Abgrenzung zwischen einem Austausch der Partei und der bloßen Richtigstellung der nur falsch bezeichneten aber eindeutig klar erkennbaren Partei einen teils großzügigen teils strengeren Maßstab angelegt aber doch betont, daß die Berichtigung nur zulässig ist, wenn aus der Klage die beklagte Person in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar ist (RdW 1985, 213 = ÖBl 1985, 82; 1 Ob 541,542/87; 7 Ob 591/85 ua). Bei der Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, ist ein strengerer Maßstab angebracht, wenn das Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten (angeblich unrichtigen) Bezeichnung wirklich existiert (zuletzt 7 Ob 516/87 uva).
Ergibt sich aus der Klagserzählung, wer Beklagter sein sollte, etwa durch die Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch genommene Beklagte wissen mußten, wen sie betraf, liegt bei einer entsprechend engen Beziehung auf Beklagtenseite selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung (3 Ob 506/86).
In der Klageschrift wurde auf die vertragliche Beziehung im Geschäftsvermittlungsverkehr und auf die Führung eines Wertkontos Bezug genommen. Aus der Klage war unzweifelhaft zu entnehmen, daß der klagenden Partei bei der Bezeichnung der beklagten Partei bloß ein Versehen unterlaufen war und in Wahrheit die Personenhandelsgesellschaft in Anspruch genommen werden sollte, die durch ihre Komplementärgesellschaft als nach außen zur Vertretung berufene Gesellschafterin die klagende Partei beauftragt hatte. Bei Gesamtbetrachtung der Angaben in der Klageschrift kommt es nicht darauf an, daß als Beklagte die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezeichnet und der Zusatz "& Co KG" ausgelassen worden war, sondern auf den erkennbaren Umstand, daß in Wahrheit der Vertragspartner in Anspruch genommen werden sollte und dieser wissen mußte, daß sie ihn betraf. Da sowohl die Gesellschaft m.b.H. als solche als auch als persönlich haftende Gesellschafterin der Personenhandelsgesellschaft durch ihren Geschäftsführer vertreten wurden, war erkennbar, wen die Klage betraf. Auch auf Beklagtenseite bestanden Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärgesellschaft, verwendete diese doch in der Klagebeantwortung selbst die Kurzfassung der Firma der Kommanditgesellschaft. Bei der engen Beziehung auf Beklagtenseite liegt daher in der Richtigstellung der Parteibezeichnung selbst bei Einbeziehung des anderen schon ursprünglich belangten Rechtssubjektes keine unzulässige Klagsänderung sondern die vom Rekursgericht iSd § 235 Abs 5 ZPO zugelassene Berichtigung, weil es sich in Wahrheit nur um die Beseitigung der Unvollständigkeit bei der Angabe der Firma der als Beklagte in Anspruch genommenen Vertragspartnerin der klagenden Geschäftsvermittlungsgesellschaft durch die Hinzufügung des auf die Personenhandelsgesellschaft hinweisenden Zusatzes "& Co KG" handelt.In der Klageschrift wurde auf die vertragliche Beziehung im Geschäftsvermittlungsverkehr und auf die Führung eines Wertkontos Bezug genommen. Aus der Klage war unzweifelhaft zu entnehmen, daß der klagenden Partei bei der Bezeichnung der beklagten Partei bloß ein Versehen unterlaufen war und in Wahrheit die Personenhandelsgesellschaft in Anspruch genommen werden sollte, die durch ihre Komplementärgesellschaft als nach außen zur Vertretung berufene Gesellschafterin die klagende Partei beauftragt hatte. Bei Gesamtbetrachtung der Angaben in der Klageschrift kommt es nicht darauf an, daß als Beklagte die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezeichnet und der Zusatz "& Co KG" ausgelassen worden war, sondern auf den erkennbaren Umstand, daß in Wahrheit der Vertragspartner in Anspruch genommen werden sollte und dieser wissen mußte, daß sie ihn betraf. Da sowohl die Gesellschaft m.b.H. als solche als auch als persönlich haftende Gesellschafterin der Personenhandelsgesellschaft durch ihren Geschäftsführer vertreten wurden, war erkennbar, wen die Klage betraf. Auch auf Beklagtenseite bestanden Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärgesellschaft, verwendete diese doch in der Klagebeantwortung selbst die Kurzfassung der Firma der Kommanditgesellschaft. Bei der engen Beziehung auf Beklagtenseite liegt daher in der Richtigstellung der Parteibezeichnung selbst bei Einbeziehung des anderen schon ursprünglich belangten Rechtssubjektes keine unzulässige Klagsänderung sondern die vom Rekursgericht iSd Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zugelassene Berichtigung, weil es sich in Wahrheit nur um die Beseitigung der Unvollständigkeit bei der Angabe der Firma der als Beklagte in Anspruch genommenen Vertragspartnerin der klagenden Geschäftsvermittlungsgesellschaft durch die Hinzufügung des auf die Personenhandelsgesellschaft hinweisenden Zusatzes "& Co KG" handelt.
Die Kosten des erfolglos bleibenden Revisionsrekurses hat die Rechtsmittelwerberin selbst zu tragen.