Begründung:
Zum besseren Verständnis werden zuerst die beteiligten Gesellschaften und ihre sich aus dem Firmenbuch ergebende historische Entwicklung, soweit hier von Belang, dargestellt: Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 27. November 1995 wurde die Q***** Baustoffhandel AG (FN 138752y) gemäß §§ 239 ff AktG in eine GmbH, die Q***** Beteiligungsverwaltung GmbH (FN 138752y, im Folgenden auch nur 1. GmbH), umgewandelt, sodann mit Generalversammlungsbeschluss vom 17. Oktober 2001 eine Abspaltung zur Neugründung der Q***** Baustoffhandel GmbH (FN 215240f, im Folgenden auch nur 2. GmbH) durch Übertragung des Betriebes gemäß Spaltungsplan vom 31. August 2001 vorgenommen. Entsprechend dem Umwandlungsplan, Gesellschaftsvertrag und Generalversammlungsbeschluss vom 26. November 2001 entstand durch Umwandlung gemäß §§ 1 ff UmwG aus der - unter einem aufgelösten und gelöschten - 2. GmbH (FN 215240f) die Personengesellschaft Q***** Baustoffhandel GmbH & Co KG (FN 216451k, im Folgenden nur KG). Die KG ist somit Gesamtrechtsnachfolgerin der 2. GmbH).Zum besseren Verständnis werden zuerst die beteiligten Gesellschaften und ihre sich aus dem Firmenbuch ergebende historische Entwicklung, soweit hier von Belang, dargestellt: Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 27. November 1995 wurde die Q***** Baustoffhandel AG (FN 138752y) gemäß Paragraphen 239, ff AktG in eine GmbH, die Q***** Beteiligungsverwaltung GmbH (FN 138752y, im Folgenden auch nur 1. GmbH), umgewandelt, sodann mit Generalversammlungsbeschluss vom 17. Oktober 2001 eine Abspaltung zur Neugründung der Q***** Baustoffhandel GmbH (FN 215240f, im Folgenden auch nur 2. GmbH) durch Übertragung des Betriebes gemäß Spaltungsplan vom 31. August 2001 vorgenommen. Entsprechend dem Umwandlungsplan, Gesellschaftsvertrag und Generalversammlungsbeschluss vom 26. November 2001 entstand durch Umwandlung gemäß Paragraphen eins, ff UmwG aus der - unter einem aufgelösten und gelöschten - 2. GmbH (FN 215240f) die Personengesellschaft Q***** Baustoffhandel GmbH & Co KG (FN 216451k, im Folgenden nur KG). Die KG ist somit Gesamtrechtsnachfolgerin der 2. GmbH).
Am 16. Dezember 2002 brachte die „Q***** Baustoffhandel GmbH (FN 138752y)" eine gerichtliche Kündigung betreffend den auf den Teilflächen der im Aufkündigungsschrift näher bezeichneten Liegenschaften befindlichen Bestandgegenstand und den darauf errichteten Baulichkeiten (Superädifikat) samt dem Mitbenützungsrecht an den Nebenflächen ein. Zwischen ihr als Mieterin und der Kündigungsgegnerin als Vermieterin sei ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, welches vertragsgemäß unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aufkündbar sei. Die Kündigung werde daher zum 31. Dezember 2002 vorgenommen.
Das Erstgericht erließ mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 antragsgemäß den Auftrag an die gekündigte Partei, den genannten Bestandgegenstand binnen 14 Tagen nach dem 31. Dezember 2004 von der kündigenden Partei zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben. Da dies nicht geschah, erwuchs die Aufkündigung in Rechtskraft.
Im Mai 2004 beantragte die KG, die Parteibezeichnung der kündigenden Partei auf sie richtig zu stellen. Es sei immer klar und eindeutig erkennbar gewesen, dass sie die Mieterin sei, was sich schon aus der zahlreichen, sie individualisierenden Korrespondenz mit der Kündigungsgegnerin und den Zahlungen des Mietzinses durch sie, aber auch daraus ergebe, dass in der gerichtlichen Aufkündigung auf einen ganz bestimmten Mietvertrag Bezug genommen worden sei. Die gekündigte Partei habe daher ganz genau wissen müssen, wer Mieterin und damit kündigende Partei sei. Dies gelte umso mehr, als die in der Aufkündigung angeführte kündigende Partei mit diesem Namen infolge Abspaltung, Neugründung und Umwandlung gar nicht mehr existiere. Es bestehe nur noch die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der in der Aufkündigung genannten Gesellschaft. Gegen die Wesensgleichheit der in der gerichtlichen Aufkündigung bezeichneten Partei und der nunmehrigen Antragstellerin habe es nie Bedenken gegeben.
Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der kündigenden Partei iS des Antrags. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Urkundenmaterial ergebe sich eindeutig, dass die ursprünglich kündigende Partei in die KG mit demselben Sitz umgewandelt worden sei. In einem derartigen Fall der Rechtsnachfolge sei die Berichtigung der Parteienbezeichnung möglich, welche auch nach Rechtskraft einer gerichtlichen Aufkündigung samt Übernahmsauftrag zulässig sei.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs der gekündigten Partei diesen Beschluss iSd Abweisung des Berichtigungsantrags ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zulässig sei. Es dürfe keinesfalls dazu kommen, dass anstelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt in das Verfahren eintrete und somit die fehlende Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagter bezeichneten Rechtssubjekt saniert würde. Existiere das Rechtssubjekt mit der vom Kläger in der Klage gewählten (unrichtigen) Bezeichnung, sei bei der Prüfung der Frage, ob eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung oder eine unzulässige Parteiänderung vorliege, ein strenger Maßstab anzulegen. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spreche nämlich in der Regel für einen Parteiwechsel. Hier könne keine Rede davon sein, dass aus dem Inhalt der Aufkündigung sich in einer auch für die Streitteile klaren und eindeutigen Weise ergebe, welches Rechtssubjekt als kündigende Partei aufgetreten sei. Die „Q***** Baustoffhandel GmbH" sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung als Rechtssubjekt nicht mehr existent gewesen, es habe aber unter der angeführten Firmenbuchnummer die 1. GmbH gegeben. Daneben habe es schon damals die durch Umwandlung aus der „Q***** GmbH (FN 215.240f)" hervorgegangene KG gegeben. Halte man sich den Inhalt der strittigen Aufkündigung vor Augen, so könne es im Hinblick auf die Existenz der genannten beiden Rechtssubjekte - unabhängig von Fragen der Rechtsnachfolge - keineswegs völlig zweifelsfei sein, wer nun die Rechtsposition der kündigenden Partei einnehmen habe sollen.
Der Revisionsrekurs der kündigenden Partei ist zulässig und auch berechtigt.