Rechtssatz RS0118432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118432
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Rechtssatz
Der Rekurs (Revisionsrekurs) gegen die Entscheidung über die Zulassung einer Richtigstellung der Parteibezeichnung gehört nicht zu den im § 521a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen und ist daher einseitig.Der Rekurs (Revisionsrekurs) gegen die Entscheidung über die Zulassung einer Richtigstellung der Parteibezeichnung gehört nicht zu den im Paragraph 521 a, ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen und ist daher einseitig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118432
Dokumentnummer
JJR_20031203_OGH0002_0090OB00143_03Z0000_001