Der nur gegen den Berichtigungsbeschluss erhobene - einseitige (RIS-Justiz RS0118432) - Rekurs ist ungeachtet des § 519 ZPO (und zwar analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO [weil die durch die Berichtigung verursachte Abschneidung des Verfahrens gegen die Altparteien einer Verweigerung des Rechtsschutzes für die Beklagte gleichkommt; wird ihr doch die Möglichkeit, ihnen gegenüber eine Klageabweisung zu erlangen, entzogen: Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 102]) zulässig (RIS-Justiz RS0039377 [T15]; RS0039608; jüngst: 9 Ob 49/06f und 4 Ob 125/06w mwN), aber nicht berechtigt.Der nur gegen den Berichtigungsbeschluss erhobene - einseitige (RIS-Justiz RS0118432) - Rekurs ist ungeachtet des Paragraph 519, ZPO (und zwar analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO [weil die durch die Berichtigung verursachte Abschneidung des Verfahrens gegen die Altparteien einer Verweigerung des Rechtsschutzes für die Beklagte gleichkommt; wird ihr doch die Möglichkeit, ihnen gegenüber eine Klageabweisung zu erlangen, entzogen: Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 102]) zulässig (RIS-Justiz RS0039377 [T15]; RS0039608; jüngst: 9 Ob 49/06f und 4 Ob 125/06w mwN), aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin vertritt den Standpunkt, dass es keine (zulässige) Berichtigung der Parteienbezeichnung, sondern „immer" eine (unzulässige) Parteiänderung darstelle, wenn ein existierendes Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht werde. Es reiche nicht aus, dem Gericht die Beurteilung zu überlassen, wer als Vertragspartner in Anspruch genommen werden solle, weil jeder Kläger denjenigen in den Rechtsstreit ziehen wolle, der tatsächlich sachlegitimiert sei. Wollte man dies hinreichen lassen, wäre die Parteienbezeichnung bloßer „Platzhalter" und es müsste jeweils der vom Gericht als sachlegitimiert Angesehene „zur Partei erhoben" werden. Dies würde das Prozess-(kosten-)risiko einseitig auf jene Partei verlagern, die vom Gegner „nur undeutlich" bezeichnet werde. Nichts anderes könne für den umgekehrten Fall gelten, dass sich die klagende Partei selbst „als Vertragspartner" unrichtig bezeichne. Zwar ist richtig, dass die Änderung der Parteibezeichnung nicht dazu führen darf, den Mangel der Sachlegitimation des vom Kläger mit seiner Klage in Anspruch genommenen Rechtssubjekts zu sanieren. Eine (unzulässige) Klageänderung liegt aber nach ständiger Rechtsprechung selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts dann nicht vor, wenn sich aus der Klageerzählung (etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis oder einen Versicherungsvertrag) eindeutig ergibt, wer die beklagte Partei sein sollte, sodass die in Anspruch genommene beklagte Partei wissen musste, wen die Klage betraf (9 ObA 101/05a mwN).
Von diesen Grundsätzen ausgehend begegnet die amtswegige Richtigstellung der Parteienbezeichnung der Klägerin durch das Berufungsgericht schon angesichts der aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten hervorgehenden Kenntnis des Umstandes, wer nach dem Klagevorbringen die Klägerin sein sollte, keinen Bedenken. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 318/04x, die in der Klagebeantwortung zitiert wurde, mit der Frage der Legitimation der so genannten „Eigentümergemeinschaft" zur klageweisen Geltendmachung einer Versicherungsleistung bereits eingehend beschäftigt und dazu Folgendes (mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Lehre) ausgesprochen hat:
„Seit Inkrafttreten des § 13c WEG 1975 (nunmehr § 18 WEG 2002) durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) bilden alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer einer Liegenschaft zu deren Verwaltung die „Wohnungseigentümergemeinschaft", durch das WEG 2002 (§ 18) kürzer nur mehr als 'Eigentümergemeinschaft' bezeichnet, ansonsten jedoch mit der (früheren) Rechtsfigur der 'Wohnungseigentümergemeinschaft' identisch. Sie kann als solche in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung - nicht auch außerhalb dieses Geschäftskreises - Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen oder geklagt werden, besitzt also in diesem Rahmen und in diesem Umfang Parteifähigkeit. Diese Wohnungseigentümergemeinschaft entstand mit der Einverleibung des Wohnungseigentums auf der im Miteigentum stehenden Liegenschaft. Dass der Abschluss eines die Liegenschaft betreffenden Versicherungsvertrages zur ordentlichen Verwaltung derselben zählt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Während vor dem„Seit Inkrafttreten des Paragraph 13 c, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 18, WEG 2002) durch das 3. WÄG (BGBl 1993/800) bilden alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer einer Liegenschaft zu deren Verwaltung die „Wohnungseigentümergemeinschaft", durch das WEG 2002 (Paragraph 18,) kürzer nur mehr als 'Eigentümergemeinschaft' bezeichnet, ansonsten jedoch mit der (früheren) Rechtsfigur der 'Wohnungseigentümergemeinschaft' identisch. Sie kann als solche in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung - nicht auch außerhalb dieses Geschäftskreises - Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen oder geklagt werden, besitzt also in diesem Rahmen und in diesem Umfang Parteifähigkeit. Diese Wohnungseigentümergemeinschaft entstand mit der Einverleibung des Wohnungseigentums auf der im Miteigentum stehenden Liegenschaft. Dass der Abschluss eines die Liegenschaft betreffenden Versicherungsvertrages zur ordentlichen Verwaltung derselben zählt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Während vor dem
3. WÄG die Miteigentümer in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung selbst Rechtssubjekt waren, ist dies seither die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch bereits mehrfach Richtigstellungen der Bezeichnung der klagenden Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO zugelassen. Im vorliegenden Fall kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die klagende Partei allein aus dem Versicherungsvertrag forderungs- und damit auch klageberechtigt ist. In die Kompetenz der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft fällt die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft und damit der Abschluss des Versicherungsvertrages zur gegenständlichen Leitungswasserschadenversicherung. Damit ist die klagende Partei auch Vertragspartner der beklagten Partei und als solcher auch zur gerichtlichen Durchsetzung der Versicherungsleistung legitimiert."3. WÄG die Miteigentümer in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung selbst Rechtssubjekt waren, ist dies seither die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch bereits mehrfach Richtigstellungen der Bezeichnung der klagenden Partei gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zugelassen. Im vorliegenden Fall kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die klagende Partei allein aus dem Versicherungsvertrag forderungs- und damit auch klageberechtigt ist. In die Kompetenz der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft fällt die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft und damit der Abschluss des Versicherungsvertrages zur gegenständlichen Leitungswasserschadenversicherung. Damit ist die klagende Partei auch Vertragspartner der beklagten Partei und als solcher auch zur gerichtlichen Durchsetzung der Versicherungsleistung legitimiert."
Aber auch zu der in den weiteren Rekursausführungen angesprochenen Frage, wann eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) in Betracht kommt, besteht eine gesicherte Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist:
Demnach trifft es zwar zu, dass von der Möglichkeit einer Berichtigung der Parteibezeichnung kein Gebrauch gemacht werden kann, wenn die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nach einer Erörterung des Problems [also bewusst] darauf beharrt, zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs aktiv legitimiert zu sein (RIS-Justiz RS0107428 [T3] = 5 Ob 165/03f mwN). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die betroffene Partei - wie hier - unmittelbar nachdem ihre aktive Sachlegitimation vom Gegner in Zweifel gezogen wurde, ohnehin den Antrag gestellt hat, die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die „Eigentümergemeinschaft"
nach der insoweit bestehenden Praxis - „zuzulassen", falls das angerufene Gericht in der Frage der Aktivlegitimation der Kläger zu einer anderen Ansicht gelangen sollte: Als die Frage in der Klagebeantwortung releviert wurde, haben die Kläger nämlich ohnehin die Berichtigung selbst erwogen (vgl dazu 5 Ob 165/03f) und „eventualiter" auch beantragt, also gerade nicht verweigert, sondernnach der insoweit bestehenden Praxis - „zuzulassen", falls das angerufene Gericht in der Frage der Aktivlegitimation der Kläger zu einer anderen Ansicht gelangen sollte: Als die Frage in der Klagebeantwortung releviert wurde, haben die Kläger nämlich ohnehin die Berichtigung selbst erwogen vergleiche dazu 5 Ob 165/03f) und „eventualiter" auch beantragt, also gerade nicht verweigert, sondern unter Formulierung einer zulässigen innerprozessualen Bedingung, nämlich einer richterlichen Entscheidung bestimmten Inhalts (RIS-Justiz RS0006441 und RS0037502;
2 Ob 75/03y mwN) - für den Fall begehrt, dass das Gericht ihre Rechtsansicht (zur Aktivlegitimation) nicht teilen sollte.
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist daher auch an der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dieser Eventualantrag hindere nicht die - auch amtswegig in jeder Lage des Verfahrens mögliche (RIS-Justiz RS0103216 [T8]) - Richtigstellung der Bezeichnung der Klägerin auf die „Eigentümergemeinschaft", nichts auszusetzen. Um - wie es der Beklagten vorschwebt - aus einem Schweigen oder der Untätigkeit des Klagevertreters im weiteren Verfahren auf eine Verweigerung der Richtigstellung der Parteibezeichnung schließen zu können, hätten die Vorinstanzen die Aktivlegitimation der Kläger nämlich erörtern und dabei offen legen müssen, dass sie sie verneinen (
5 Ob 4/06h mwN); wird doch - wie bereits ausgeführt - eine Richtigstellung nur dann ausgeschlossen, wenn eine Partei - trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung - auf der von ihr gewählten Parteibezeichnung beharrt (
5 Ob 4/06h mwN). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die „Eigentümergemeinschaft *****, W*****gasse *****" als Klägerin betrachtet hat, so entspricht dies den dargestellten Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf den §§ 40, 50Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses beruht auf den Paragraphen 40, 50
ZPO.
Die Rekursbeantwortung der Klägerin war zurückzuweisen, weil das Rekursverfahren über die Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0118432;
9 ObA 76/04y mwN).