Seit Inkrafttreten des § 13c WEG 1975 (nunmehr § 18 WEG 2002) durch das 3. WÄG BGBl 1993/800 bilden alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer einer Liegenschaft zu deren Verwaltung die "Wohnungseigentümergemeinschaft", durch das WEG 2002 (§ 18) kürzer nur mehr als "Eigentümergemeinschaft" bezeichnet, ansonsten jedoch mit der (früheren) Rechtsfigur der "Wohnungseigentümergemeinschaft" identisch (Stabentheiner/Schernthanner, WEG 2002, immolex spezial, 86 unter Hinweis auf die RV). Sie kann als solche in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung - nicht auch außerhalb dieses Geschäftskreises (RIS-Justiz RS0108020; Prader, WEG 2002, E 11 zu § 18) - Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen oder geklagt werden, besitzt also in diesem Rahmen und in diesem Umfang Parteifähigkeit (Kepplinger, Zur Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, Immz 2000, 61; Illedits, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, wobl 2000, 65 [70]; Palten, Wohnungseigentumsrecht³ Rz 129). Diese Wohnungseigentümergemeinschaft entstand mit der Einverleibung des Wohnungseigentums auf der im Miteigentum stehenden Liegenschaft (Illedits, aaO 68; Palten, aaO Rz 131; auf die durch die WRN 1999 BGBl I 1999/147 per 1. 9. 1999 erfolgte Erweiterung bereits auf das Vorstadium der Wohnungseigentumsbegründung zufolge Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Grundbuch gemäß § 23 Abs 4 WEG 1975 braucht schon aus zeitlicher Sicht nicht weiter eingegangen zu werden). Dass der Abschluss eines die Liegenschaft betreffenden Versicherungsvertrages zur ordentlichen Verwaltung derselben zählt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt (§ 14 Abs 1 Z 4 WEG 1975 = § 28 Abs 1 Z 4 WEG 2002; 7 Ob 148/00s; vgl auch Prader, Neues zur Wohnungseigentümergemeinschaft, RdW 1999, 644 [646]). Während vor dem 3. WÄG die Miteigentümer in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung selbst Rechtssubjekt waren, ist dies seither die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft (ausführlich Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, Band XVIII Ludwig-Boltzmann-Institut, 63 ff). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch bereits mehrfach Richtigstellungen der Bezeichnung der klagenden Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO zugelassen (RIS-Justiz RS0103216; SZ 69/190).Seit Inkrafttreten des Paragraph 13 c, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 18, WEG 2002) durch das 3. WÄG BGBl 1993/800 bilden alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer einer Liegenschaft zu deren Verwaltung die "Wohnungseigentümergemeinschaft", durch das WEG 2002 (Paragraph 18,) kürzer nur mehr als "Eigentümergemeinschaft" bezeichnet, ansonsten jedoch mit der (früheren) Rechtsfigur der "Wohnungseigentümergemeinschaft" identisch (Stabentheiner/Schernthanner, WEG 2002, immolex spezial, 86 unter Hinweis auf die Regierungsvorlage Sie kann als solche in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung - nicht auch außerhalb dieses Geschäftskreises (RIS-Justiz RS0108020; Prader, WEG 2002, E 11 zu Paragraph 18,) - Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen oder geklagt werden, besitzt also in diesem Rahmen und in diesem Umfang Parteifähigkeit (Kepplinger, Zur Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, Immz 2000, 61; Illedits, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, wobl 2000, 65 [70]; Palten, Wohnungseigentumsrecht³ Rz 129). Diese Wohnungseigentümergemeinschaft entstand mit der Einverleibung des Wohnungseigentums auf der im Miteigentum stehenden Liegenschaft (Illedits, aaO 68; Palten, aaO Rz 131; auf die durch die WRN 1999 BGBl I 1999/147 per 1. 9. 1999 erfolgte Erweiterung bereits auf das Vorstadium der Wohnungseigentumsbegründung zufolge Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes im Grundbuch gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 braucht schon aus zeitlicher Sicht nicht weiter eingegangen zu werden). Dass der Abschluss eines die Liegenschaft betreffenden Versicherungsvertrages zur ordentlichen Verwaltung derselben zählt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 1975 = Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 2002; 7 Ob 148/00s; vergleiche auch Prader, Neues zur Wohnungseigentümergemeinschaft, RdW 1999, 644 [646]). Während vor dem 3. WÄG die Miteigentümer in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung selbst Rechtssubjekt waren, ist dies seither die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft (ausführlich Löcker, Die Wohnungseigentümergemeinschaft, Band römisch achtzehn Ludwig-Boltzmann-Institut, 63 ff). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof auch bereits mehrfach Richtigstellungen der Bezeichnung der klagenden Partei gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zugelassen (RIS-Justiz RS0103216; SZ 69/190).
Im vorliegenden Fall kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die klagende Partei allein aus dem Versicherungsvertrag forderungs- und damit auch klageberechtigt ist. In die Kompetenz der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft fällt die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft und damit der Abschluss des Versicherungsvertrages zur gegenständlichen Leitungswasserschadenversicherung. Damit ist die klagende Partei auch Vertragspartner der beklagten Partei und als solcher auch zur gerichtlichen Durchsetzung der Versicherungsleistung legitimiert. Die in den Korrespondenzurkunden juristisch unpräzise Formulierung "... und Mitbesitzer" ändert nichts daran, dss für den Versicherer erkennbar Vertragspartner jene Person werden sollte, der die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft oblag und kann nach der dargestellten (eindeutigen) Rechtslage der hier klagenden Partei somit nicht zum Nachteil ausgelegt werden; ein gegenteiliger "autonomer Gestaltungswille" der Vertragsteile (so hingegen das Erstgericht) lässt sich hieraus nicht ableiten. Daher ist die Klägerin Vertragspartner der Beklagten.
Ausgehend von der durch das Revisionsgericht nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen ist jedoch das Verfahren unvollständig geblieben, fehlen doch Feststellungen zum Versicherungsfall, zur Schadenshöhe und den beklagtenseits behaupteten Obliegenheitsverletzungen. Eine Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung laut primärem Antrag im Revisionsschriftsatz ist daher mangels hiefür ausreichender Feststellungsgrundlage nicht möglich. Da es zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 42 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 42, Absatz eins, ZPO.