Zunächst ist auf die Frage einzugehen, für wen der Versicherungsmakler mit Schreiben vom 11. 5. 1998 die Kündigung des gegenständlichen Versicherungsvertrages erklärte. Nach ganz herrschender Meinung (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 914; 1 Ob 510/87 uva) ist die Bedeutung jeder rechtsgeschäftlichen Willenserklärung am Empfängerhorizont zu messen. Nach der auf §§ 863 iVm 870 ff ABGB basierenden Vertrauenstheorie ist der objektive Erklärungswert der Willensäußerung entscheidend (RdW 1984, 317; ZAS 1986/8; SZ 57/68; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 404; Rummel aaO; Apathy in Schwimann, ABGB2 V Rz 1 zu § 863 mwN); dies gilt auch bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenerklärungen (vgl 9 ObA 98/00b ua). Im vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, wie das Kündigungsschreiben von der klagenden Partei objektiv zu verstehen war.Zunächst ist auf die Frage einzugehen, für wen der Versicherungsmakler mit Schreiben vom 11. 5. 1998 die Kündigung des gegenständlichen Versicherungsvertrages erklärte. Nach ganz herrschender Meinung (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 914,; 1 Ob 510/87 uva) ist die Bedeutung jeder rechtsgeschäftlichen Willenserklärung am Empfängerhorizont zu messen. Nach der auf Paragraphen 863, in Verbindung mit 870 ff ABGB basierenden Vertrauenstheorie ist der objektive Erklärungswert der Willensäußerung entscheidend (RdW 1984, 317; ZAS 1986/8; SZ 57/68; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 404; Rummel aaO; Apathy in Schwimann, ABGB2 römisch fünf Rz 1 zu Paragraph 863, mwN); dies gilt auch bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenerklärungen vergleiche 9 ObA 98/00b ua). Im vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, wie das Kündigungsschreiben von der klagenden Partei objektiv zu verstehen war.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der objektive Wortlaut des Kündigungsschreibens annehmen lässt, dass der Versicherungsmakler namens T***** eingeschritten sei. Der Umstand, dass dies von der klagenden Partei auch im Prozess zunächst nicht eingewendet, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 9. 9. 1999 (ON 7) geltend gemacht wurde, stellt zwar ein gewisses Indiz dafür dar, dass die Klägerin entgegen dem Wortlaut des Kündigungsschreibens angenommen haben könnte, dass der Versicherungsmakler die Kündigung namens der Hausverwaltung ausgesprochen habe. Der erstmals mit Schriftsatz vom 6. 9. 1999 (ON 6) von der beklagten Partei erhobenen Behauptung, der Makler habe die Hausverwaltung vertreten, hat die Klägerin aber ungesäumt mit dem erwähnten Schriftsatz ON 7 widersprochen, sodass eine Annahme, die Klägerin habe entgegen dem Wortlaut des Kündigungsschreibens eine Bevollmächtigung des Maklers durch die Hausverwaltung unterstellt, nicht entsprechend gesichert erscheint.
Nach dem objektiven Erklärungswert des Kündigungsschreibens ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Kündigung des Versicherungsvertrages durch T***** erklärt wurde.
Damit stellt sich im Hinblick darauf, dass von der beklagten Partei ein Verwalter bestellt war, die Frage nach der Wirksamkeit einer dessenungeachtet vom Mehrheitseigentümer ausgesprochenen Kündigung des Versicherungsvertrages. Ist doch der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter grundsätzlich dafür zuständig, Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu setzen, wozu ua insbesondere gemäß § 14 Abs 1 Z 4 die angemessene Versicherung der Liegenschaft gehört; kein Zweifel kann daher daran bestehen, dass auch die Kündigung eines Versicherungsvertrages der Wohnungseigentümergemeinschaft in den Bereich der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft fällt (vgl Grassl-Palten, Miteigentum und Veräußerung der versicherten Sache, JBl 1994, 375 [381]; 7 Ob 297/99y).Damit stellt sich im Hinblick darauf, dass von der beklagten Partei ein Verwalter bestellt war, die Frage nach der Wirksamkeit einer dessenungeachtet vom Mehrheitseigentümer ausgesprochenen Kündigung des Versicherungsvertrages. Ist doch der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellte Verwalter grundsätzlich dafür zuständig, Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu setzen, wozu ua insbesondere gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, die angemessene Versicherung der Liegenschaft gehört; kein Zweifel kann daher daran bestehen, dass auch die Kündigung eines Versicherungsvertrages der Wohnungseigentümergemeinschaft in den Bereich der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft fällt vergleiche Grassl-Palten, Miteigentum und Veräußerung der versicherten Sache, JBl 1994, 375 [381]; 7 Ob 297/99y).
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in seiner vom
Berufungsgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 321/99p = WoBl 2000/41 =
immolex 2000/57 = EvBl 2000/95 der in stRsp und von einem Teil der Lehre vertretenen Ansicht widersprochen, dass im Falle der Bestellung eines Dritten zum Verwalter keiner der Miteigentümer mehr befugt sei, selbständige Verwaltungshandlungen vorzunehmen (Ausschluss der sog. Parallelverwaltung; vgl die Darstellung von Schauer, Verwalterbestellung und konkurrierendes Verwaltungshandeln von Miteigentümern, in WoBl 1999, 384 ff). Der Ansicht Schauers aaO folgend, wurde argumentiert, ein Mehrheitseigentümer bleibe trotz Bestellung eines Hausverwalters grundsätzlich zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung weiterhin berechtigt, weil die Bestellung eines Vertreters die Vertretenen nicht hindere, selbst rechtsgeschäftliche Akte zu setzen und sie nicht darauf beschränke, das Vollmachtsverhältnis (als Ganzes) aufzukündigen (Czermak-Welser, DRdA 1981, 42; SZ 57/60). Aus dem Zweck der Fremdverwaltung ergebe sich mangels besonderer Vereinbarung nur die interne Pflicht aller Teilhaber, nicht in die gewöhnliche, alle Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung umfassende Tätigkeit des Verwalters durch Setzung eigener rechtsgeschäftlicher Akte einzugreifen. Der Fähigkeit begebe sich jedoch die Mehrheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse nicht (vgl Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 837; WoBl 1991/95, 160). Die Erteilung der Vollmacht lasse die Fähigkeit des Vollmachtgebers zu eigenen Handlungen auch innerhalb der dem Bevollmächtigten eingeräumten Handlungsbefugnis unberührt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter und den Gemeinschaftern unterliege den Vorschriften über Auftrag und Vollmacht gemäß §§ 1002 ff ABGB. Weil die Gemeinschaft der Miteigentümer keine Rechtspersönlichkeit besitze, sei der Verwalter weder Organ der Gemeinschaft der Miteigentümer, noch ihrer Teilhaber (vgl Schauer aaO [390, 394]). Es gehe daher durch eine Verwalterbestellung die Prozessführungsbefugnis der Miteigentümer auch in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung nicht verloren.immolex 2000/57 = EvBl 2000/95 der in stRsp und von einem Teil der Lehre vertretenen Ansicht widersprochen, dass im Falle der Bestellung eines Dritten zum Verwalter keiner der Miteigentümer mehr befugt sei, selbständige Verwaltungshandlungen vorzunehmen (Ausschluss der sog. Parallelverwaltung; vergleiche die Darstellung von Schauer, Verwalterbestellung und konkurrierendes Verwaltungshandeln von Miteigentümern, in WoBl 1999, 384 ff). Der Ansicht Schauers aaO folgend, wurde argumentiert, ein Mehrheitseigentümer bleibe trotz Bestellung eines Hausverwalters grundsätzlich zur Vornahme von Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung weiterhin berechtigt, weil die Bestellung eines Vertreters die Vertretenen nicht hindere, selbst rechtsgeschäftliche Akte zu setzen und sie nicht darauf beschränke, das Vollmachtsverhältnis (als Ganzes) aufzukündigen (Czermak-Welser, DRdA 1981, 42; SZ 57/60). Aus dem Zweck der Fremdverwaltung ergebe sich mangels besonderer Vereinbarung nur die interne Pflicht aller Teilhaber, nicht in die gewöhnliche, alle Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung umfassende Tätigkeit des Verwalters durch Setzung eigener rechtsgeschäftlicher Akte einzugreifen. Der Fähigkeit begebe sich jedoch die Mehrheit im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse nicht vergleiche Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 837,; WoBl 1991/95, 160). Die Erteilung der Vollmacht lasse die Fähigkeit des Vollmachtgebers zu eigenen Handlungen auch innerhalb der dem Bevollmächtigten eingeräumten Handlungsbefugnis unberührt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter und den Gemeinschaftern unterliege den Vorschriften über Auftrag und Vollmacht gemäß Paragraphen 1002, ff ABGB. Weil die Gemeinschaft der Miteigentümer keine Rechtspersönlichkeit besitze, sei der Verwalter weder Organ der Gemeinschaft der Miteigentümer, noch ihrer Teilhaber vergleiche Schauer aaO [390, 394]). Es gehe daher durch eine Verwalterbestellung die Prozessführungsbefugnis der Miteigentümer auch in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung nicht verloren.
Der erkennende Senat tritt diesen überzeugenden Ausführungen bei. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass die zitierte Entscheidung eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft gemäß §§ 825 ff ABGB zum Gegenstand hatte. Schauer, dem die zitierte Entscheidung, wie bereits erwähnt, folgt, weist aaO einleitend ausdrücklich darauf hin, dass er "die anders strukturierte, seit dem 3. WÄG mit Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Wohnungseigentümergemeinschaft" ausklammere.Der erkennende Senat tritt diesen überzeugenden Ausführungen bei. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass die zitierte Entscheidung eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft gemäß Paragraphen 825, ff ABGB zum Gegenstand hatte. Schauer, dem die zitierte Entscheidung, wie bereits erwähnt, folgt, weist aaO einleitend ausdrücklich darauf hin, dass er "die anders strukturierte, seit dem 3. WÄG mit Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Wohnungseigentümergemeinschaft" ausklammere.
Mit der Frage, ob "Parallelverwaltung" bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft möglich sei, hat sich, soweit überblickbar, bislang allein Löcker, Wohnungseigentümergemeinschaft (1997) eingehend auseinandergesetzt. Dieser Autor kommt aaO, 263 ff, ausgehend davon, dass das WEG zwar die Verwalterbestellung als den Normalfall erachte, sie aber nicht zwingend vorschreibe, zur Auffassung, dass es "weiterhin an einer klaren gesetzlichen Grundlage für einen absolut wirkenden Ausschluss der Miteigentümer von der ordentlichen Verwaltung mangelt". Wie bisher normiere § 14 WEG (§ 833 ABGB) die Fähigkeit der Miteigentümer in Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden; die Bestellung eines Verwalters ändere das Verständnis dieser Bestimmung, nicht aber deren grundsätzliche Maßgeblichkeit. Weiterhin sei der Ausschluss der Parallelverwaltung sohin nur auf die bekannten telelogischen Argumente gegründet: eine "Parallelverwaltung" durch die Miteigentümer liefe dem Zweck der Verwalterbestellung, nämlich der effizienten und kompetenten Verwaltungsführung, entgegen. Dies sei zweifellos richtig, doch könne das Abstellen auf den Zweck der Verwalterbestellung allenfalls Rechtsfolgen im Verhältnis der Gemeinschafter untereinander zeitigen. Sicherlich rechtfertige das besondere miteigentumsrechtliche Schuldverhältnis, das die Miteigentümer miteinander und mit der von ihnen gebildeten Gemeinschaft verbinde, die Annahme besonderer Pflichten. In diesem Sinn begründe die Verwalterbestellung die Pflicht der einzelnen Miteigentümer, von der ihnen gesetzlich zustehenden Kompetenz, für die Gemeinschaft gemeinsam zu handeln, im Interesse der Gemeinschaft keinen Gebrauch zu machen. Diese Pflicht bestehe zwischen den Miteigentümern einerseits und der Gemeinschaft andererseits (vgl Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 837). Dass es sich nur um eine Pflicht zur Nichtausübung, nicht aber um einen dem Verlust der Handlungsfähigkeit nahekommenden absoluten Kompetenzverlust handeln könne, zeigten Verkehrsschutzüberlegungen:Mit der Frage, ob "Parallelverwaltung" bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft möglich sei, hat sich, soweit überblickbar, bislang allein Löcker, Wohnungseigentümergemeinschaft (1997) eingehend auseinandergesetzt. Dieser Autor kommt aaO, 263 ff, ausgehend davon, dass das WEG zwar die Verwalterbestellung als den Normalfall erachte, sie aber nicht zwingend vorschreibe, zur Auffassung, dass es "weiterhin an einer klaren gesetzlichen Grundlage für einen absolut wirkenden Ausschluss der Miteigentümer von der ordentlichen Verwaltung mangelt". Wie bisher normiere Paragraph 14, WEG (Paragraph 833, ABGB) die Fähigkeit der Miteigentümer in Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden; die Bestellung eines Verwalters ändere das Verständnis dieser Bestimmung, nicht aber deren grundsätzliche Maßgeblichkeit. Weiterhin sei der Ausschluss der Parallelverwaltung sohin nur auf die bekannten telelogischen Argumente gegründet: eine "Parallelverwaltung" durch die Miteigentümer liefe dem Zweck der Verwalterbestellung, nämlich der effizienten und kompetenten Verwaltungsführung, entgegen. Dies sei zweifellos richtig, doch könne das Abstellen auf den Zweck der Verwalterbestellung allenfalls Rechtsfolgen im Verhältnis der Gemeinschafter untereinander zeitigen. Sicherlich rechtfertige das besondere miteigentumsrechtliche Schuldverhältnis, das die Miteigentümer miteinander und mit der von ihnen gebildeten Gemeinschaft verbinde, die Annahme besonderer Pflichten. In diesem Sinn begründe die Verwalterbestellung die Pflicht der einzelnen Miteigentümer, von der ihnen gesetzlich zustehenden Kompetenz, für die Gemeinschaft gemeinsam zu handeln, im Interesse der Gemeinschaft keinen Gebrauch zu machen. Diese Pflicht bestehe zwischen den Miteigentümern einerseits und der Gemeinschaft andererseits vergleiche Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 837,). Dass es sich nur um eine Pflicht zur Nichtausübung, nicht aber um einen dem Verlust der Handlungsfähigkeit nahekommenden absoluten Kompetenzverlust handeln könne, zeigten Verkehrsschutzüberlegungen:
Einem Dritten, der mit den Miteigentümern in rechtsgeschäftlichen Kontakt trete, könne grundsätzlich das Wissen um einen verbandsinternen Akt nicht zugemutet werden. Rechtsgeschäfte, die er mit den Miteigentümern im guten Glauben auf deren Eigenberechtigung tätige, dürften nicht auf Grund einer Handlungsunfähigkeit ungültig sein, deren Eintritt für den Außenstehenden nicht ohne weiteres nachvollziehbar sei. Abgesehen vom konstruktiven Unterschied, dass die Miteigentümer nicht mehr für sich selbst, sondern als Organ für die Gemeinschaft handelten, entspreche bis hierher die neue Rechtslage der alten. Auch wenn die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft die alleinige Zuständigkeit des Verwalters geradezu einfordere, könne grundsätzlich der innere Zweck der Verwalterbestellung alleine nicht nach außen durchschlagen.
Wie Löcker aaO, 265 f weiter fortfährt, habe sich die Rechtslage (durch das 3. WÄG) aber auch insofern geändert, als nunmehr die Möglichkeit bestehe, den Umstand der Verwalterbestellung durch Grundbuchsanmerkung publik zu machen (§ 17 Abs 2 WEG). Es sei jedoch problematisch, die Rechtsfolge "Ausschluss der Miteigentümer von der Parallelverwaltung im Außenverhältnis" durch eine bloße Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters iSd § 20 lit a GBG (nichts anderes liege nach den Worten des § 17 Abs 2 WEG vor), eintreten zu lassen. Mangels einer spezialgesetzlichen Anordnung im WEG sei es wohl zu weitgehend, der Grundbuchsanmerkung den absoluten Verlust der gesetzlichen Fähigkeit, für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln, folgen zu lassen. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit der herrschenden Rechtsmeinung, dass die grundbücherliche Ersichtlichmachung keine Rechtswirkung zeitige (vgl Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 § 20 GBG Anm 2), die Anmerkung nur bei gesetzlicher Anordnung (vgl auch Call in seiner Besprechung von WoBl 1995, 144/64).Wie Löcker aaO, 265 f weiter fortfährt, habe sich die Rechtslage (durch das 3. WÄG) aber auch insofern geändert, als nunmehr die Möglichkeit bestehe, den Umstand der Verwalterbestellung durch Grundbuchsanmerkung publik zu machen (Paragraph 17, Absatz 2, WEG). Es sei jedoch problematisch, die Rechtsfolge "Ausschluss der Miteigentümer von der Parallelverwaltung im Außenverhältnis" durch eine bloße Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters iSd Paragraph 20, Litera a, GBG (nichts anderes liege nach den Worten des Paragraph 17, Absatz 2, WEG vor), eintreten zu lassen. Mangels einer spezialgesetzlichen Anordnung im WEG sei es wohl zu weitgehend, der Grundbuchsanmerkung den absoluten Verlust der gesetzlichen Fähigkeit, für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln, folgen zu lassen. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit der herrschenden Rechtsmeinung, dass die grundbücherliche Ersichtlichmachung keine Rechtswirkung zeitige vergleiche Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 Paragraph 20, GBG Anmerkung 2), die Anmerkung nur bei gesetzlicher Anordnung vergleiche auch Call in seiner Besprechung von WoBl 1995, 144/64).
Löcker kommt daher aaO, 267 zum Ergebnis, dass Rechtsfolge der Verwalterbestellung nicht der Verlust der Fähigkeit der Miteigentümer sei, als "Wohnungseigentümerversammlung" die Gemeinschaft zu berechtigen und zu verpflichten, sondern die Pflicht der Miteigentümer, dies zu unterlassen. Er kommt daher auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft letztlich zu dem von ihm (aaO, 43) ua neben Gamerith aaO, Czermak/Welser aaO und Hofmeister in Schwimann ABGB2 Rz 6 zu § 837 sowie Schauer aaO für die schlichte Miteigentumsgemeinschaft erzielten Resümee, dass sich die Gemeinschaft durch die Verwalterbestellung weder ihres Rechtes auf Verwaltung an sich, noch ihrer Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsrechts begebe und die von ihr gesetzten Verwaltungsakte daher gegenüber Dritten wirksam seien.Löcker kommt daher aaO, 267 zum Ergebnis, dass Rechtsfolge der Verwalterbestellung nicht der Verlust der Fähigkeit der Miteigentümer sei, als "Wohnungseigentümerversammlung" die Gemeinschaft zu berechtigen und zu verpflichten, sondern die Pflicht der Miteigentümer, dies zu unterlassen. Er kommt daher auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft letztlich zu dem von ihm (aaO, 43) ua neben Gamerith aaO, Czermak/Welser aaO und Hofmeister in Schwimann ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 837, sowie Schauer aaO für die schlichte Miteigentumsgemeinschaft erzielten Resümee, dass sich die Gemeinschaft durch die Verwalterbestellung weder ihres Rechtes auf Verwaltung an sich, noch ihrer Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsrechts begebe und die von ihr gesetzten Verwaltungsakte daher gegenüber Dritten wirksam seien.
Der erkennende Senat erachtet die - hier notwendigerweise zusammengefasst - wiedergegebenen Erwägungen Löckers insgesamt für überzeugend und schließt sich daher der dargestellten Auffassung des Genannten an. Dies erscheint speziell im vorliegenden Fall auch deshalb sachgerecht, als zum Zeitpunkt, als die klagende Partei erstmals den Einwand erhob, dass der Versicherungsmakler nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens nicht für die Hausverwaltung, sondern für die Mehrheitseigentümerin T***** eingeschritten sei, seitens der Hausverwaltung (die die beklagte Partei im vorliegenden Prozess ja vertritt) längst betont und klargelegt worden war, dass tatsächlich ohnehin (auch) sie den Versicherungsmakler bevollmächtigt hatte.
Meinhart, WEG 1975, 163 und Palten, Wohnungseigentumsrecht2 Rz 196 gehen zur Begründung ihrer Gegenmeinung, dass keiner der Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft mehr selbständig Verwaltungshandlungen vornehmen könne, sobald ein Verwalter bestellt sei, nicht auf die Spezifika der Wohnungseigentümergemeinschaft ein; ihre Ansicht fußt offenbar auf der Auffassung des grundsätzlichen Ausschlusses der sog. Parallelverwaltung, die im Lichte der Entscheidung 5 Ob 321/99p aber, wie dargestellt, als veraltet zu bezeichnen ist.
Da die Mehrheit der Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft - im Rahmen der Kontrollrechte der Minderheit - grundsätzlich jederzeit die ordentliche Verwaltung an sich ziehen kann (vgl 5 Ob 2064/96g mwN), muss im vorliegenden Fall die Berechtigung einer Mehrheitseigentümerin zur Eigentümerwechselkündigung eines Versicherungsvertrages grundsätzlich bejaht werden. Es ist daher weiters auf die vom Berufungsgericht auf Grund unrichtiger Rechtsansicht dahingestellt gelassene Frage einzugehen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages gemäß § 70 VersVG durch T***** gegeben sind.Da die Mehrheit der Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft - im Rahmen der Kontrollrechte der Minderheit - grundsätzlich jederzeit die ordentliche Verwaltung an sich ziehen kann vergleiche 5 Ob 2064/96g mwN), muss im vorliegenden Fall die Berechtigung einer Mehrheitseigentümerin zur Eigentümerwechselkündigung eines Versicherungsvertrages grundsätzlich bejaht werden. Es ist daher weiters auf die vom Berufungsgericht auf Grund unrichtiger Rechtsansicht dahingestellt gelassene Frage einzugehen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages gemäß Paragraph 70, VersVG durch T***** gegeben sind.
Der erkennende Senat war erst jüngst zu 7 Ob 297/99y mit dem Problem konfrontiert, unter welchen Voraussetzungen der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft zur Eigentümerwechselkündigung nach § 70 VersVG berechtigt. Es wurde ausgesprochen, dass mit dem Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an der Liegenschaft auch die Legitimation zur Eigentümerwechselkündigung erworben werde.Der erkennende Senat war erst jüngst zu 7 Ob 297/99y mit dem Problem konfrontiert, unter welchen Voraussetzungen der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft zur Eigentümerwechselkündigung nach Paragraph 70, VersVG berechtigt. Es wurde ausgesprochen, dass mit dem Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an der Liegenschaft auch die Legitimation zur Eigentümerwechselkündigung erworben werde.
Daran ist festzuhalten, wobei auf die eingehende Begründung der zitierten Entscheidung verwiesen werden kann. Die Revisionsgegnerin, der diese oberstgerichtliche Judikatur offenbar nicht bekannt war, bringt nichts vor, was ihre Auffassung, nur der Erwerb der gesamten versicherten Liegenschaft berechtige zur Eigentümerwechselkündigung nach § 70 VersVG entgegen den zu 7 Ob 297/99y angestellten Erwägungen zu stützen vermöchte. Ihr Einwand, durch § 70 VersVG werde der Versicherungsunternehmer insofern benachteiligt, weil er "ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes um den Bestand des sonst durch Befristung zumindest gegenüber dem ursprünglichen Vertragspartner gesicherten Versicherungsvertrages fürchten muss", übersieht, dass § 70 VersVG den Versicherer und den Erwerber im Falle eines Eigentümerwechsels gleichermaßen zur Kündigung berechtigt. Auch der Versicherer hat also das Recht, im Falle des Erwerbs der Mehrheitsanteile an der Liegenschaft durch eine Person, die ihm als Versicherungsnehmer nicht genehm ist, den Vertrag nach § 70 VersVG aufzukündigen.Daran ist festzuhalten, wobei auf die eingehende Begründung der zitierten Entscheidung verwiesen werden kann. Die Revisionsgegnerin, der diese oberstgerichtliche Judikatur offenbar nicht bekannt war, bringt nichts vor, was ihre Auffassung, nur der Erwerb der gesamten versicherten Liegenschaft berechtige zur Eigentümerwechselkündigung nach Paragraph 70, VersVG entgegen den zu 7 Ob 297/99y angestellten Erwägungen zu stützen vermöchte. Ihr Einwand, durch Paragraph 70, VersVG werde der Versicherungsunternehmer insofern benachteiligt, weil er "ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes um den Bestand des sonst durch Befristung zumindest gegenüber dem ursprünglichen Vertragspartner gesicherten Versicherungsvertrages fürchten muss", übersieht, dass Paragraph 70, VersVG den Versicherer und den Erwerber im Falle eines Eigentümerwechsels gleichermaßen zur Kündigung berechtigt. Auch der Versicherer hat also das Recht, im Falle des Erwerbs der Mehrheitsanteile an der Liegenschaft durch eine Person, die ihm als Versicherungsnehmer nicht genehm ist, den Vertrag nach Paragraph 70, VersVG aufzukündigen.
Der gegenständliche Versicherungsvertrag wurde daher mit dem Kündigungsschreiben vom 11. 5. 1998 wirksam aufgekündigt. Da demnach das Versicherungsverhältnis mit Schluss der bei Zugang der Kündigung laufenden Versicherungsperiode (hier also ab Juli 1998) erloschen ist (vgl Kohlhosser in Prölss/Martin VVG26, 599), hatte die beklagte Partei ab diesem Zeitpunkt keine Versicherungsprämien mehr zu leisten. In Stattgebung der Revision war daher die das Klagebegehren nach weiteren Prämienzahlungen abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Der gegenständliche Versicherungsvertrag wurde daher mit dem Kündigungsschreiben vom 11. 5. 1998 wirksam aufgekündigt. Da demnach das Versicherungsverhältnis mit Schluss der bei Zugang der Kündigung laufenden Versicherungsperiode (hier also ab Juli 1998) erloschen ist vergleiche Kohlhosser in Prölss/Martin VVG26, 599), hatte die beklagte Partei ab diesem Zeitpunkt keine Versicherungsprämien mehr zu leisten. In Stattgebung der Revision war daher die das Klagebegehren nach weiteren Prämienzahlungen abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.