Rechtssatz RS0083202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083202
Entscheidungsdatum
24.06.2008
Rechtssatz
Durch die Bestellung eines Verwalters ist die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer derart beschränkt, dass diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können, weshalb der antragstellende Miteigentümer auch nicht ermächtigt werden kann, die Aufkündigung eines Abstellplatzes vorzunehmen, zu welcher die übrigen Miteigentümer als Antragsgegner zuzustimmen schuldig sein sollen; auch kann dem Verwalter nicht unmittelbar ein Auftrag zur Vornahme der Aufkündigung erteilt werden, da ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Es kann nur ausgesprochen werden, dass die Antragsgegner schuldig sind, der Aufkündigung des Mietvertrages durch den Verwalter zuzustimmen (§ 367 EO).Durch die Bestellung eines Verwalters ist die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer derart beschränkt, dass diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können, weshalb der antragstellende Miteigentümer auch nicht ermächtigt werden kann, die Aufkündigung eines Abstellplatzes vorzunehmen, zu welcher die übrigen Miteigentümer als Antragsgegner zuzustimmen schuldig sein sollen; auch kann dem Verwalter nicht unmittelbar ein Auftrag zur Vornahme der Aufkündigung erteilt werden, da ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Es kann nur ausgesprochen werden, dass die Antragsgegner schuldig sind, der Aufkündigung des Mietvertrages durch den Verwalter zuzustimmen (Paragraph 367, EO).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 28/78
Entscheidungstext OGH 05.12.1978 5 Ob 28/78
Veröff: SZ 51/173
- 1 Ob 529/94
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 1 Ob 529/94
Vgl; nur: Durch die Bestellung eines Verwalters ist die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer derart beschränkt, dass diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können. (T1); Beisatz: Dem einzelnen Miteigentümer sind im Falle der Bestellung eines Verwalters selbständige Verwaltungshandlungen verwehrt. (T2) Veröff: SZ 67/40 = ImmZ 1994,490
- 7 Ob 148/00s
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 148/00s
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Wohnungseigentumsgemeinschaft begibt sich durch die Verwalterbestellung weder ihres Rechtes auf Verwaltung an sich, noch ihrer Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsrechts; die von ihr gesetzten Verwaltungsakte sind daher gegenüber Dritten wirksam. Rechtsfolge der Verwalterbestellung ist nicht der Verlust der Fähigkeit der Miteigentümer, als "Wohnungseigentümerversammlung" die Gemeinschaft zu berechtigen und zu verpflichten, sondern die Pflicht der Miteigentümer, dies zu unterlassen. (T3); Veröff: SZ 73/115
- 5 Ob 40/08f
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 40/08f
Vgl auch; Beisatz: Beim Übergang zur Fremdverwaltung wird die Handlungszuständigkeit der Mehrheit ausgeschlossen. (T4)
- 5 Ob 129/08v
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwere des in der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters durch das Gericht (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG) liegenden Eingriffs in die Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083202
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0050OB00028_7800000_002