Begründung:
Sämtliche Verfahrensparteien sind Mit- und Wohnungseigentümer des Objekts T***** in 5020 Salzburg, wobei die Antragstellerinnen zusammen über 30,8 % der Anteile verfügungsberechtigt sind.
Im Jahr 1995 wurde der mit dem Immobilienbüro B***** GmbH bestehende Hausverwaltungsvertrag für das Haus T***** aufgekündigt. Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses übernahm die Erstantragstellerin gemeinsam mit der Erstantragsgegnerin die Verwaltung der Liegenschaft. Dabei beschränkte sich die Tätigkeit der Erstantragstellerin darauf, einmal jährlich die Betriebskostenabrechnung und die Umsatzsteuerjahreserklärung der Eigentümergemeinschaft mittels einer computerunterstützten Excel-Datei vorzunehmen. Die übrigen Hausverwaltungsaufgaben übernahm die Erstantragsgegnerin.
Am 1. 5. 2006 wurde in einer Hausversammlung erörtert, ob technische und finanzielle Verwaltung zusammenzulegen seien oder nur ein technischer Verwalter beizuziehen sei. Beschlossen wurde, die L***** Hausbetreuung GmbH mit Hausbetreuungsarbeiten, etwa Reinigungs- und Schneeräumungsarbeiten, zu betrauen, was in der Folge auch geschah.
Mit 9. 2. 2007, also während des gegenständlichen Verfahrens, legte die Erstantragstellerin ihre Beteiligung an der Hausverwaltung zurück, nachdem vom Erstgericht die Problematik einer Doppelverwaltung aufgeworfen worden war. Sämtliche Antragsgegner bestellten daraufhin mit Umlaufbeschluss die Erstantragsgegnerin zur alleinigen Verwalterin.
Als die Zweitantragstellerin im Jahr 2002 Anteile einer Frau C***** erwarb, kam es zwischen der Erstantragstellerin und der Erstantragsgegnerin zu Unstimmigkeiten über die Verrechnung von Betriebskostenguthaben der bisherigen Wohnungseigentümerin, wobei die Erstantragsgegnerin letztlich nachgab und die Verrechnung so vornahm, wie zwischen der bisherigen Eigentümerin und der Zweitantragstellerin im Rahmen des Kaufvertrags vereinbart. Allerdings war ihr der Kaufvertrag zuvor nicht übermittelt worden.
Bei der Sanierung der Dachterrassen einerseits der Erstantragstellerin und andererseits der Wohnungseigentümerin D***** kam es zu einer - allerdings durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft gedeckten - Ungleichbehandlung in Fragen der Kostentragung durch die Eigentümergemeinschaft bzw die einzelnen Wohnungseigentümer. Allerdings bestanden auch jeweils verschiedene Mängelursachen.
Im Jahr 2004 beauftragte die Erstantragsgegnerin, ohne dass ein entsprechender Mehrheitsbeschluss gefasst worden wäre, die Probeinstallation eines „Grander"-Systems (angeblich zur Wasserqualitätsverbesserung) und schaffte schließlich auf Kosten der Wohnungseigentümer ein entsprechendes Gerät an. Dafür erwuchsen der Eigentümergemeinschaft diverse Kosten. Einem Widerspruch der Erstantragstellerin hielt die Erstantragsgegnerin entgegen, dass die Wohnungseigentümer der Montage des Geräts auch widersprechen hätten können.
Während des schneereichen Winters 2005/2006 unterließ die Erstantragsgegnerin die Beseitigung des Schnees von den Terrassen und vom Dach des Hauses, was zu Schäden in der Wohnung der Erstantragstellerin führte. Diese wurden zwar von einer Versicherung getragen, für die Schneeräumungskosten selbst bestand allerdings kein Versicherungsschutz, weshalb diese der Eigentümergemeinschaft zur Last fielen. Gleiches gilt für Kosten der Besichtigung der Terrassen der Erstantragstellerin durch einen Sachverständigen, die aus dem Hausverwaltungskonto beglichen wurden.Während des schneereichen Winters 2005 aus 2006, unterließ die Erstantragsgegnerin die Beseitigung des Schnees von den Terrassen und vom Dach des Hauses, was zu Schäden in der Wohnung der Erstantragstellerin führte. Diese wurden zwar von einer Versicherung getragen, für die Schneeräumungskosten selbst bestand allerdings kein Versicherungsschutz, weshalb diese der Eigentümergemeinschaft zur Last fielen. Gleiches gilt für Kosten der Besichtigung der Terrassen der Erstantragstellerin durch einen Sachverständigen, die aus dem Hausverwaltungskonto beglichen wurden.
Die Eigentümergemeinschaft beschloss im Jahr 2006 die Umstellung auf digitales Fernsehen, wobei eine bestimmte Firma mit den Arbeiten betraut werden sollte. Bei Abwicklung der Arbeiten kam es zu diversen Schwierigkeiten, die Rechnung der beauftragten Firma wurde daher nicht zur Gänze bezahlt und eine weitere Firma mit der Mängelbehebung beauftragt. Dadurch erwuchsen diverse Mehrkosten die von der Eigentümergemeinschaft bezahlt wurden. Im Februar 2007 brachte die Erstfirma, die angeblich mangelhaft geleistet hatte, eine Klage ein, worüber alle Wohnungseigentümer, nicht aber Erst- und Zweitantragstellerin informiert wurden.
Je nach Dringlichkeit der Angelegenheiten fanden im Haus T***** Hausversammlungen der Eigentümergemeinschaft statt, die nur auf dem schwarzen Brett im Stiegenhaus angekündigt wurden. Später ging die Erstantragsgegnerin dazu über, den Wohnungseigentümern Einladungen in die Briefkästen zu legen, wobei der Zweitantragstellerin niemals eine Einladung zugeschickt wurde, sondern jeweils der Erstantragstellerin zwei (die Zweitantragstellerin ist die Tochter der Erstantragstellerin). Ein von Herrn K***** geführtes Protokoll wurde jeweils den Wohnungseigentümern direkt in die Briefkästen gelegt. In den Protokollen wurde das genaue Abstimmungsverhalten der anwesenden Wohnungseigentümer nicht angeführt. Auch die anwesenden Wohnungseigentümer wurden nicht vollständig festgehalten.
Die Erstantragstellerin wurde zur Hausversammlung vom 12. 2. 2004 (Vorstellung der Grander-Anlage) nicht geladen.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrten die Antragstellerinnen, die Erstantragsgegnerin als Hausverwalterin zu entheben, weil diese die ihr obliegenden Pflichten grob vernachlässigt bzw verletzt habe. Gleichzeitig wurde beantragt, einen neuen Verwalter für die Liegenschaft zu bestellen.
Die Antragstellerinnen brachten vor, die Erstantragstellerin sei nicht mit Hausverwaltungsagenden, sondern nur den jährlichen Betriebskostenabrechnungen betraut gewesen. Dies aufgrund von Unterlagen, die die Erstantragsgegnerin ihr zur Verfügung gestellt habe. Außerdem habe die Erstantragstellerin die jährlichen Umsatzsteuererklärungen für die Hausgemeinschaft erstellt. Für sämtliche übrigen Verwaltungsagenden sei die Erstantragsgegnerin zuständig gewesen.
Zur Begründung des Antrags auf Hausverwalterenthebung führten die Antragstellerinnen die oben festgestellten Vorkommnisse bei der Hausverwaltung an. Die Gründe seien insgesamt so gewichtig, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer, insbesondere der Antragstellerinnen, nicht mehr gesichert sei. Sie habe beharrlich Minderheitsrechte verletzt, sich über ihre Pflichten als Hausverwalterin offensichtlich nicht ordnungsgemäß informiert, sodass ein Vertrauensverlust der Antragstellerinnen gerechtfertigt sei.
Die Antragsgegnerin bestritt dieses Vorbringen im Wesentlichen mit der Begründung, auch die Erstantragstellerin sei bestellte Hausverwalterin des Hauses T*****. Beide seien von sämtlichen Miteigentümern schriftlich mit der Hausverwaltung beauftragt worden. Alle Verfehlungen seien zumindest im gleichen Ausmaß auch der Erstantragstellerin anzulasten.
Im Übrigen bestritt sie die ihr vorgeworfenen Verfehlungen und dass sie sich dabei um eine derart schwerwiegende Verletzung von Verwalterpflichten handle, dass ihre Abberufung gerechtfertigt sei. Sie sei stets aufgrund einstimmiger Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vorgegangen, die Wohnungseigentümer seien zu jeder Hausversammlung auf eine seit Jahren übliche und auch konkludent akzeptierte Art und Weise geladen worden. Allfällige Fehlleistungen der Erstantragsgegnerin seien entschuldbar.
Die übrigen Wohnungseigentümer sprachen sich gegen eine Abberufung der Erstantragsgegnerin als Hausverwalterin aus.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt berief das Erstgericht die Erstantragsgegnerin aus ihrer Funktion als Hausverwalterin ab und trug der Eigentümergemeinschaft auf, binnen zwei Monaten einen neuen Verwalter zu bestellen und dem Gericht namhaft zu machen.
Während das Erstgericht in der Frage der Unstimmigkeiten in der Betriebskostenbelastung der früheren Miteigentümerin und der Zweitantragstellerin keine Pflichtverletzung erkannte, auch die Ungleichbehandlung der Belastung mit Kosten der Terrassensanierung zwischen zwei Wohnungseigentümern für sachlich begründet und überdies durch einen Mehrheitsbeschluss als gerechtfertigt ansah, hielt es der Erstantragsgegnerin vor, mehrmals gegen ihre Verpflichtung nach § 20 Abs 4 WEG verstoßen zu haben, weil sie mindestens drei Angebote zu ein- und derselben Sanierungsvariante einholen hätte müssen. Dem entsprechenden Protokoll einer Hausversammlung fehle die in § 25 Abs 3 WEG geforderte Niederschrift des Abstimmungsergebnisses im Detail sowie der Hinweis, dass der Beschluss innerhalb eines Monats ab Anschlag angefochten hätte werden können.Während das Erstgericht in der Frage der Unstimmigkeiten in der Betriebskostenbelastung der früheren Miteigentümerin und der Zweitantragstellerin keine Pflichtverletzung erkannte, auch die Ungleichbehandlung der Belastung mit Kosten der Terrassensanierung zwischen zwei Wohnungseigentümern für sachlich begründet und überdies durch einen Mehrheitsbeschluss als gerechtfertigt ansah, hielt es der Erstantragsgegnerin vor, mehrmals gegen ihre Verpflichtung nach Paragraph 20, Absatz 4, WEG verstoßen zu haben, weil sie mindestens drei Angebote zu ein- und derselben Sanierungsvariante einholen hätte müssen. Dem entsprechenden Protokoll einer Hausversammlung fehle die in Paragraph 25, Absatz 3, WEG geforderte Niederschrift des Abstimmungsergebnisses im Detail sowie der Hinweis, dass der Beschluss innerhalb eines Monats ab Anschlag angefochten hätte werden können.
Bei der Anschaffung der Grander-Anlage habe es sich um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung gehandelt, weshalb die Erstantragsgegnerin eine solche Maßnahme nur aufgrund eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses hätte vornehmen dürfen. Zur entsprechenden Hausversammlung sei die Erstantragstellerin überhaupt nicht geladen worden, die Anberaumung sei zu kurzfristig erfolgt und die Verteilung von Einladungen in die Brieffächer verstoße gegen § 25 Abs 2 WEG.Bei der Anschaffung der Grander-Anlage habe es sich um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung gehandelt, weshalb die Erstantragsgegnerin eine solche Maßnahme nur aufgrund eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses hätte vornehmen dürfen. Zur entsprechenden Hausversammlung sei die Erstantragstellerin überhaupt nicht geladen worden, die Anberaumung sei zu kurzfristig erfolgt und die Verteilung von Einladungen in die Brieffächer verstoße gegen Paragraph 25, Absatz 2, WEG.
Die Erstantragsgegnerin habe die Bestimmung des § 24 Abs 5 WEG über die Zustellung der Beschlüsse an alle Wohnungseigentümer durch Anschlag und Übersendung, jeweils mit einem Hinweis auf die Anfechtungsfrist, missachtet. Dasselbe gelte für Protokolle, die gemäß § 25 Abs 3 WEG allen Eigentümern durch Anschlag und Übersendung zur Kenntnis zu bringen gewesen wären. Betreffend die Eigentümerversammlung vom 12. 2. 2004 erweise sich das Protokoll als grob mangelhaft. Weder seien die Anwesenden aufgezählt noch die Pro- und Kontrastimmen, auch sei auf eine Anfechtungsfrist nicht hingewiesen worden.Die Erstantragsgegnerin habe die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, WEG über die Zustellung der Beschlüsse an alle Wohnungseigentümer durch Anschlag und Übersendung, jeweils mit einem Hinweis auf die Anfechtungsfrist, missachtet. Dasselbe gelte für Protokolle, die gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WEG allen Eigentümern durch Anschlag und Übersendung zur Kenntnis zu bringen gewesen wären. Betreffend die Eigentümerversammlung vom 12. 2. 2004 erweise sich das Protokoll als grob mangelhaft. Weder seien die Anwesenden aufgezählt noch die Pro- und Kontrastimmen, auch sei auf eine Anfechtungsfrist nicht hingewiesen worden.
Was die Umstellung auf das digitale Fernsehsystem betreffe, hätte die Erstantragsgegnerin gemäß § 20 Abs 1 WEG sich um die Auswahl der kostengünstigsten Lösung bemühen müssen und das günstigste Angebot zumindest allen Miteigentümern zur Kenntnis bringen müssen. Die Beauftragung einer bestimmten Firma mangels Einwendungen innerhalb einer 10-tägigen Frist als beschlossen anzusehen, entspreche nicht der Bestimmung des § 24 Abs 1 WEG.Was die Umstellung auf das digitale Fernsehsystem betreffe, hätte die Erstantragsgegnerin gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WEG sich um die Auswahl der kostengünstigsten Lösung bemühen müssen und das günstigste Angebot zumindest allen Miteigentümern zur Kenntnis bringen müssen. Die Beauftragung einer bestimmten Firma mangels Einwendungen innerhalb einer 10-tägigen Frist als beschlossen anzusehen, entspreche nicht der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, WEG.
Die Hausversammlung vom 27. 9. 2006 habe eine Beschlussfassung zum Gegenstand gehabt, deren Inhalt den Wohnungseigentümern nicht bekanntgegeben worden war. Auch sei der Ladungsvorgang und die Zustellung des Beschlusses entgegen gesetzlicher Bestimmungen erfolgt.
Darüber hinaus habe es die Erstantragsgegnerin vor Beauftragung einer weiteren Firma unterlassen, die erstbeauftragte Firma zur Mängelbeseitigung aufzufordern, also Gewährleistungsansprüche zu wahren.
Insgesamt hielt das Erstgericht diese dargestellten Verletzungen von Verwalterpflichten in ihrer Gesamtheit für so schwerwiegend, dass das Begehren auf Abberufung der Verwalterin gerechtfertigt sei. Die Vielfalt und Dauer der Pflichtverletzungen sichere die Wahrnehmung der Interessen der Antragstellerinnen nicht mehr.
Einem dagegen von der Erstantragsgegnerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge. Es änderte den angefochtenen Sachbeschluss dahin ab, dass der gesamte verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen wurde.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Rechtsansicht, dass im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vom 22. 3. 2007 die gemeinsame Hausverwaltertätigkeit der Erstantragstellerin und der Erstantragsgegnerin noch nicht beendet gewesen sei. Die Erstantragstellerin habe am 9. 2. 2007 mit sofortiger Wirkung ihre Hausverwaltungstätigkeit zurückgelegt, was jedoch das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert hätte, weil ansonsten gemäß § 21 Abs 1 WEG eine Aufkündigung des unbefristeten Verwaltungsvertrags nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahrs möglich sei. Einen wichtigen Grund habe die Erstantragstellerin jedoch nicht dargetan. Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vom 22. 2. 2007 beinhalte nur das Einverständnis der Eigentümergemeinschaft damit, dass die Erstantragsgegnerin die bisher von der Erstantragstellerin ausgeübten Tätigkeitsbereiche bis zur gerichtlichen Entscheidung wahrnehmen solle. Eine Zustimmung zur Aufkündigung der Erstantragstellerin könne dem nicht unterstellt werden. Es fehle auch der Nachweis eines Zugangs einer solchen Zustimmung an die Erstantragstellerin.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Rechtsansicht, dass im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vom 22. 3. 2007 die gemeinsame Hausverwaltertätigkeit der Erstantragstellerin und der Erstantragsgegnerin noch nicht beendet gewesen sei. Die Erstantragstellerin habe am 9. 2. 2007 mit sofortiger Wirkung ihre Hausverwaltungstätigkeit zurückgelegt, was jedoch das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert hätte, weil ansonsten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WEG eine Aufkündigung des unbefristeten Verwaltungsvertrags nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahrs möglich sei. Einen wichtigen Grund habe die Erstantragstellerin jedoch nicht dargetan. Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vom 22. 2. 2007 beinhalte nur das Einverständnis der Eigentümergemeinschaft damit, dass die Erstantragsgegnerin die bisher von der Erstantragstellerin ausgeübten Tätigkeitsbereiche bis zur gerichtlichen Entscheidung wahrnehmen solle. Eine Zustimmung zur Aufkündigung der Erstantragstellerin könne dem nicht unterstellt werden. Es fehle auch der Nachweis eines Zugangs einer solchen Zustimmung an die Erstantragstellerin.
Ausgehend von diesen Erwägungen komme die alleinige Abberufung der Erstantragsgegnerin als Hausverwalterin durch die Antragstellerinnen nicht in Betracht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zuzulassen sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer gleichzeitigen Bestellung mehrerer Personen zu Hausverwaltern und damit zusammenhängend zur Abberufung eines Verwalters im Fall einer Personenmehrheit fehle.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Erstantragsgegnerin beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben. Die weiteren Antragsgegner haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.