Rechtssatz RS0113998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113998
Entscheidungsdatum
24.06.2008
Rechtssatz
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft begibt sich durch die Verwalterbestellung weder ihres Rechtes auf Verwaltung an sich, noch ihrer Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsrechts; die von ihr gesetzten Verwaltungsakte sind daher gegenüber Dritten wirksam. Rechtsfolge der Verwalterbestellung ist nicht der Verlust der Fähigkeit der Miteigentümer, als "Wohnungseigentümerversammlung" die Gemeinschaft zu berechtigen und zu verpflichten, sondern die Pflicht der Miteigentümer, dies zu unterlassen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 148/00s
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 148/00s
Veröff: SZ 73/115
- 5 Ob 40/08f
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 40/08f
Vgl auch; Beisatz: Beim Übergang zur Fremdverwaltung wird die Handlungszuständigkeit der Mehrheit ausgeschlossen. (T1)
- 5 Ob 129/08v
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwere des in der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters durch das Gericht (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG) liegenden Eingriffs in die Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113998
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20000712_OGH0002_0070OB00148_00S0000_001