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Rechtssatz RS0118530×

Rechtssatz RS0118530

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118530

Entscheidungsdatum

19.12.2016

Rechtssatz

Eine Abberufung des Verwalters nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 1975 setzt grundsätzlich dessen vorherige Bestellung voraus. Wenn der Antragsteller als Voraussetzung für sein Abberufungsbegehren nicht widerspruchsfrei behauptet, der Antragsgegner sei zum Verwalter bestellt worden, sind allfällige Pflichtverletzungen des Antragsgegners als Verwalter nicht zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 265/03m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 265/03m
  • 5 Ob 40/08f
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 40/08f
    Auch; Beisatz: Nur im Fall einer Fremdverwaltung besteht die Möglichkeit einer sofortigen Auflösung des Verwaltungsvertrags durch das Gericht nach § 21 Abs 3 WEG 2002. (T1)
    Beisatz: Wenn bei Selbstverwaltung einzelne Wohnungseigentümer bestimmte Ausschnitte von Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, werden sie nämlich dadurch noch nicht zu „Verwaltern" im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht umfasst sein. (T2)
  • 5 Ob 129/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Die Zweitantragsgegnerin ist also nicht Adressatin der in § 20 WEG normierten Verwalterpflichten, weshalb solche gegen sie weder durchsetzbar sind noch aus der Unterlassung solcher Aufgaben eine Verwalterabberufung in Betracht kommt. (T3)
  • 5 Ob 197/16f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118530

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20031125_OGH0002_0050OB00265_03M0000_001