Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 50/34; SZ 49/14; SZ 48/23; SZ 58/4; JBl. 1992, 323). Verletzen der Schuldner oder seine Leute solche zugunsten Dritter bestehende Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis des Vertrages aufgenommene Dritte direkt gegen den Schuldner Schadenersatzansprüche geltend machen (JBl. 1991, 453; JBl. 1992, 323). Die Klageberechtigung wurde vom Obersten Gerichtshof unter anderem dann verneint, wenn der geschädigte Dritte gegen den Geschäftsherrn ohnedies Ansprüche aufgrund Vertrages hatte (SZ 51/176; SZ 62/173). Der gegenständliche Fall ist dadurch charakterisiert, daß die Klägerin lediglich zu einem der Wohnungseigentümer in einem vertraglichen Verhältnis steht. In Anbetracht der Formulierung des § 2 Abs. 1 MRG, wonach Hauptmiete unter anderem dann vorliegt, wenn der Mietvertrag ... mit dem Wohnungseigentümer geschlossen wird, ergibt sich, daß der Wohnungseigentümer nicht als Repräsentant der übrigen Miteigentümer, sondern nur im Rahmen seines beschränkten Nutzungsrechtes vermietet, sodaß der Mieter zu den übrigen Miteigentümern bzw. zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in keiner vertraglichen Beziehung steht (Würth in Rummel ABGB2 Rdz 4 zu § 13 WEG und Rdz 5 zu § 2 MRG). Daran vermag grundsätzlich auch nichts zu ändern, daß hinsichtlich jener Teile der Liegenschaft, die infolge ihrer rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung durch einen Wohnungseigentümer entzogen sind, schlichtes Miteigentum der Teilhaber der Liegenschaft vorliegt (EvBl. 1981/183) und der Mieter in die sich daraus ergebenden Rechte des Wohnungseigentümers durch den Mietvertrag eintritt. Die diesbezüglichen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung (§ 14 WEG) wahrzunehmenden Pflichten hat die Wohnungseigentümergemeinschaft, nämlich an einen Verwalter (§ 17 WEG) übertragen, für welchen sie mangels vertraglicher Bindung zum Mieter lediglich gemäß § 1315 ABGB und - wie noch darzustellen sein wird - in dem Umfang haftet, in welchem sie dessen Gestion durch gesetzlich zulässige Weisungen beeinflußt. Daß die Klägerin gegen ihren Vermieter selbst keine Ansprüche aus dem gegenständlichen Unfall durchsetzen könnte, ergibt sich daraus, daß dem einzelnen Miteigentümer im Falle der Bestellung eines Verwalters selbständige Verwaltungshandlungen verwehrt sind (SZ 42/68; SZ 51/173), weshalb er auf die Art der Durchführung der Schneeräumung keinen Einfluß nehmen kann.Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen können. In diesem Fall erwirbt der Dritte direkte vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für sein eigenes für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (SZ 50/34; SZ 49/14; SZ 48/23; SZ 58/4; JBl. 1992, 323). Verletzen der Schuldner oder seine Leute solche zugunsten Dritter bestehende Schutz- und Sorgfaltspflichten, so kann der in den Schutzkreis des Vertrages aufgenommene Dritte direkt gegen den Schuldner Schadenersatzansprüche geltend machen (JBl. 1991, 453; JBl. 1992, 323). Die Klageberechtigung wurde vom Obersten Gerichtshof unter anderem dann verneint, wenn der geschädigte Dritte gegen den Geschäftsherrn ohnedies Ansprüche aufgrund Vertrages hatte (SZ 51/176; SZ 62/173). Der gegenständliche Fall ist dadurch charakterisiert, daß die Klägerin lediglich zu einem der Wohnungseigentümer in einem vertraglichen Verhältnis steht. In Anbetracht der Formulierung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG, wonach Hauptmiete unter anderem dann vorliegt, wenn der Mietvertrag ... mit dem Wohnungseigentümer geschlossen wird, ergibt sich, daß der Wohnungseigentümer nicht als Repräsentant der übrigen Miteigentümer, sondern nur im Rahmen seines beschränkten Nutzungsrechtes vermietet, sodaß der Mieter zu den übrigen Miteigentümern bzw. zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in keiner vertraglichen Beziehung steht (Würth in Rummel ABGB2 Rdz 4 zu Paragraph 13, WEG und Rdz 5 zu Paragraph 2, MRG). Daran vermag grundsätzlich auch nichts zu ändern, daß hinsichtlich jener Teile der Liegenschaft, die infolge ihrer rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung durch einen Wohnungseigentümer entzogen sind, schlichtes Miteigentum der Teilhaber der Liegenschaft vorliegt (EvBl. 1981/183) und der Mieter in die sich daraus ergebenden Rechte des Wohnungseigentümers durch den Mietvertrag eintritt. Die diesbezüglichen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung (Paragraph 14, WEG) wahrzunehmenden Pflichten hat die Wohnungseigentümergemeinschaft, nämlich an einen Verwalter (Paragraph 17, WEG) übertragen, für welchen sie mangels vertraglicher Bindung zum Mieter lediglich gemäß Paragraph 1315, ABGB und - wie noch darzustellen sein wird - in dem Umfang haftet, in welchem sie dessen Gestion durch gesetzlich zulässige Weisungen beeinflußt. Daß die Klägerin gegen ihren Vermieter selbst keine Ansprüche aus dem gegenständlichen Unfall durchsetzen könnte, ergibt sich daraus, daß dem einzelnen Miteigentümer im Falle der Bestellung eines Verwalters selbständige Verwaltungshandlungen verwehrt sind (SZ 42/68; SZ 51/173), weshalb er auf die Art der Durchführung der Schneeräumung keinen Einfluß nehmen kann.
In SZ 62/173 wurde der Vertrag zwischen dem Hauseigentümer und dem Hausverwalter nicht als ein solcher mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter qualifiziert, da unter anderem die den dort klagenden Mietern geschuldete Leistung das Bestandstück in brauchbarem Zustand zu erhalten und die Bestandnehmer in dem bedungenen Gebrauch nicht zu stören, nicht geradezu als die Hauptleistung des Vertrages über die Verwaltung des Hauses angesehen werden könne. Dem kann nicht beigetreten werden. Gerade die ordnungsgemäße Erhaltung und Betreuung der Liegenschaft ist auch Inhalt des Verwaltervertrages.
Dem Hausverwalter ist auch ohneweiteres erkennbar, daß durch diese Leistung nicht nur seine unmittelbaren Vertragspartner, die Wohnungseigentümer, begünstigt werden sollen, sondern auch etwa deren Angehörige und Besucher. Zumindest ebenso nahe liegt der Schutzgedanke hinsichtlich Mietern von Eigentumswohnungen, da ein derartiger Vorgang nicht ungewöhnlich und vom Verwalter daher jedenfalls zu bedenken ist.
Die Schutzwirkungen des zwischen den Wohnungseigentümern und dem Zweitbeklagten abgeschlossenen Vertrages über die Verwaltung der Liegenschaft erstrecken sich daher auch auf die Klägerin als Mieterin einer der Eigentumswohnungen. Eine Verletzung der vertraglich übernommenen Pflichten macht daher die Zweitbeklagte der Klägerin direkt haftbar.
Haftet die Zweitbeklagte aber aufgrund vertraglich übernommener Schutzpflichten, ist das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB nicht anwendbar (SZ 53/143; JBl 1986, 730; ZVR 1990/14). Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob die Wege innerhalb der Liegenschaft zu den in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Landflächen zählen (vgl. SZ 53/169).Haftet die Zweitbeklagte aber aufgrund vertraglich übernommener Schutzpflichten, ist das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB nicht anwendbar (SZ 53/143; JBl 1986, 730; ZVR 1990/14). Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob die Wege innerhalb der Liegenschaft zu den in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Landflächen zählen vergleiche SZ 53/169).
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine mangelhafte Organisation der Schneeräumung innerhalb der Anlage ergibt. Der Zweitbeklagten konnte nicht verborgen bleiben, daß es nicht unüblich ist, daß Hausbewohner ihre Wohnung bereits in der Zeit zwischen 6 und 7 Uhr früh verlassen müssen. Sie mußte daher Vorsorge dafür treffen, daß nicht nur die Gehsteige entsprechend der Anrainerpflicht des § 93 Abs. 1 StVO ab 6 Uhr früh geräumt sind, sondern daß auch die innerhalb der Anlage befindlichen Wege so rasch als möglich gefahrlos begehbar gemacht werden. In Anbetracht der festgestellten Länge der von der Erstbeklagten zu räumenden Wege muß die Weisung an die Erstbeklagte, innerhalb der Liegenschaft mit der händisch durchzuführenden Schneeräumung ab 6 Uhr zu beginnen, als unzureichend erachtet werden. Dem Erstgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß bei der gegebenen Sachlage die Anschaffung einer mechanischen Schneeräumhilfe für die Erstbeklagte erforderlich gewesen wäre, da davon eine wesentliche Beschleunigung der Arbeiten der Erstbeklagten zu erwarten war.Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, daß sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine mangelhafte Organisation der Schneeräumung innerhalb der Anlage ergibt. Der Zweitbeklagten konnte nicht verborgen bleiben, daß es nicht unüblich ist, daß Hausbewohner ihre Wohnung bereits in der Zeit zwischen 6 und 7 Uhr früh verlassen müssen. Sie mußte daher Vorsorge dafür treffen, daß nicht nur die Gehsteige entsprechend der Anrainerpflicht des Paragraph 93, Absatz eins, StVO ab 6 Uhr früh geräumt sind, sondern daß auch die innerhalb der Anlage befindlichen Wege so rasch als möglich gefahrlos begehbar gemacht werden. In Anbetracht der festgestellten Länge der von der Erstbeklagten zu räumenden Wege muß die Weisung an die Erstbeklagte, innerhalb der Liegenschaft mit der händisch durchzuführenden Schneeräumung ab 6 Uhr zu beginnen, als unzureichend erachtet werden. Dem Erstgericht ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß bei der gegebenen Sachlage die Anschaffung einer mechanischen Schneeräumhilfe für die Erstbeklagte erforderlich gewesen wäre, da davon eine wesentliche Beschleunigung der Arbeiten der Erstbeklagten zu erwarten war.
Allerdings kann dem Erstgericht nicht gefolgt werden, daß dem Vorbringen der Zweitbeklagten, sie sei an einer derartigen Anschaffung durch einen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer gehindert worden, keine Relevanz zukäme. Gemäß § 17 Abs. 2 WEG ist der Verwalter verbunden, die Interessen aller Miteigentümer der Liegenschaft zu wahren und die Weisungen der Mehrheit zu befolgen. Ein Weisungsrecht ergibt sich auch aus dem gemäß § 17 Abs. 3 WEG unter anderem heranzuziehenden § 1009 ABGB („... der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß, ...“). Der Verwalter hat daher auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse (Faistenberger-Barta-Call, WEG § 17 Anm.47 ff; Würth in Rummel ABGB2 Rdz 4 zu § 17 WEG). Daß eine möglicherweise erteilte Weisung, eine Schneefräse nicht anzuschaffen, gesetzwidrig wäre, kann nicht gesagt werden. Lag aber eine derartige Weisung vor, läge das Verschulden nicht beim Zweitbeklagten, sondern bei der Miteigentümergemeinschaft. Der vom Erstgericht weiters herangezogene Verschuldensvorwurf, keine zweite Arbeitskraft eingestellt zu haben, könnte in einem derartigen Fall nicht aufrecht erhalten werden, da der Verwalter auch mit der Genehmigung einer derartigen - auf Dauer wohl kostenintensiveren - Maßnahme nicht rechnen konnte.Allerdings kann dem Erstgericht nicht gefolgt werden, daß dem Vorbringen der Zweitbeklagten, sie sei an einer derartigen Anschaffung durch einen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer gehindert worden, keine Relevanz zukäme. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG ist der Verwalter verbunden, die Interessen aller Miteigentümer der Liegenschaft zu wahren und die Weisungen der Mehrheit zu befolgen. Ein Weisungsrecht ergibt sich auch aus dem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WEG unter anderem heranzuziehenden Paragraph 1009, ABGB („... der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß, ...“). Der Verwalter hat daher auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse (Faistenberger-Barta-Call, WEG Paragraph 17, Anm.47 ff; Würth in Rummel ABGB2 Rdz 4 zu Paragraph 17, WEG). Daß eine möglicherweise erteilte Weisung, eine Schneefräse nicht anzuschaffen, gesetzwidrig wäre, kann nicht gesagt werden. Lag aber eine derartige Weisung vor, läge das Verschulden nicht beim Zweitbeklagten, sondern bei der Miteigentümergemeinschaft. Der vom Erstgericht weiters herangezogene Verschuldensvorwurf, keine zweite Arbeitskraft eingestellt zu haben, könnte in einem derartigen Fall nicht aufrecht erhalten werden, da der Verwalter auch mit der Genehmigung einer derartigen - auf Dauer wohl kostenintensiveren - Maßnahme nicht rechnen konnte.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellunen zu dieser Einwendung der Zweitbeklagten zu treffen und sodann neuerlich zu entscheiden haben. Für den Fall der Klagsstattgebung wird sich das Erstgericht auch mit dem der Sache nach erhobenen Mitverschuldenseinwand der Zweitbeklagten (ON 26) auseinanderzusetzen haben.
Insoweit die Vorinstanzen das gegen die Erstbeklagte gerichtete Begehren abgewiesen haben, ist die Revision nicht im Recht.
Auch aus dem zwischen der Erstbeklagten und dem von der Zweitbeklagten vertretenen Wohnungseigentümern abgeschlossenen Vertrag bestanden nach den bereits dargestellten Grundsätzen Schutzrechte zugunsten der Klägerin. Allerdings ist im Verfahren nicht hervorgekommen, daß die Erstbeklagte ihre vertragliche Pflichten verletzt hätte. An sie wurde die Verpflichtung überbunden, die innerhalb der Liegenschaft befindlichen Wege ab 6 Uhr früh zu räumen. Dieser Verpflichtung ist die Erstbeklagte nachgekommen. Aus der ihr erteilten Weisung im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 93 StVO, wonach Gehsteige ab 6 Uhr früh geräumt zu sein haben, ergibt sich, daß sie zuerst die an die Liegenschaft angrenzenden Gehsteige und sodann die Wege im Inneren der Liegenschaft räumen mußte. Welche Reihenfolge der Arbeiten sie im Inneren der Liegenschaft einhielt, kann unter den gegebenen Umständen nicht relevant sein, da jede andere Arbeitseinteilung lediglich eine Verschiebung der Gefährdung zu Lasten anderer Hausbewohner bedeuten würde. Da somit das Verfahren weder eine Vertragsverletzung der Erstbeklagten noch einen Anhaltspunkt für deren deliktisches Verhalten erbracht hat, war das angefochtene Urteil in diesem Umfang zu bestätigen.Auch aus dem zwischen der Erstbeklagten und dem von der Zweitbeklagten vertretenen Wohnungseigentümern abgeschlossenen Vertrag bestanden nach den bereits dargestellten Grundsätzen Schutzrechte zugunsten der Klägerin. Allerdings ist im Verfahren nicht hervorgekommen, daß die Erstbeklagte ihre vertragliche Pflichten verletzt hätte. An sie wurde die Verpflichtung überbunden, die innerhalb der Liegenschaft befindlichen Wege ab 6 Uhr früh zu räumen. Dieser Verpflichtung ist die Erstbeklagte nachgekommen. Aus der ihr erteilten Weisung im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 93, StVO, wonach Gehsteige ab 6 Uhr früh geräumt zu sein haben, ergibt sich, daß sie zuerst die an die Liegenschaft angrenzenden Gehsteige und sodann die Wege im Inneren der Liegenschaft räumen mußte. Welche Reihenfolge der Arbeiten sie im Inneren der Liegenschaft einhielt, kann unter den gegebenen Umständen nicht relevant sein, da jede andere Arbeitseinteilung lediglich eine Verschiebung der Gefährdung zu Lasten anderer Hausbewohner bedeuten würde. Da somit das Verfahren weder eine Vertragsverletzung der Erstbeklagten noch einen Anhaltspunkt für deren deliktisches Verhalten erbracht hat, war das angefochtene Urteil in diesem Umfang zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des bestätigenden Teiles auf §§ 50, 41 ZPO, im übrigen auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des bestätigenden Teiles auf Paragraphen 50, 41, ZPO, im übrigen auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.