Rechtssatz RS0030238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030238
Entscheidungsdatum
11.03.1994
Rechtssatz
Eine mangelhafte Organisation der Schneeräumung innerhalb einer Wohnhausanlage liegt vor, wenn es nicht unüblich ist, daß Hausbewohner ihre Wohnung bereits in der Zeit zwischen sechs und sieben Uhr früh verlassen müssen, und trotzdem nicht dafür Sorge getroffen wird, daß nicht nur die Gehsteige entsprechend der Anrainerpflicht des § 93 Abs 1 StVO ab sechs Uhr früh geräumt sind, sondern daß auch die innerhalb der Anlage befindlichen Wege so rasch als möglich gefahrlos begehbar gemacht werden. (hier: Fehlende mechanische Schneeräumhilfe; Beginn mit der händisch durchzuführenden Schneeräumung innerhalb der Liegenschaft ab sechs Uhr).Eine mangelhafte Organisation der Schneeräumung innerhalb einer Wohnhausanlage liegt vor, wenn es nicht unüblich ist, daß Hausbewohner ihre Wohnung bereits in der Zeit zwischen sechs und sieben Uhr früh verlassen müssen, und trotzdem nicht dafür Sorge getroffen wird, daß nicht nur die Gehsteige entsprechend der Anrainerpflicht des Paragraph 93, Absatz eins, StVO ab sechs Uhr früh geräumt sind, sondern daß auch die innerhalb der Anlage befindlichen Wege so rasch als möglich gefahrlos begehbar gemacht werden. (hier: Fehlende mechanische Schneeräumhilfe; Beginn mit der händisch durchzuführenden Schneeräumung innerhalb der Liegenschaft ab sechs Uhr).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030238
Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00529_9400000_003