Rechtssatz RS0083550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083550
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Rechtssatz
Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 529/94
Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 529/94
Veröff: SZ 67/40 = ImmZ 1994,490
- 5 Ob 183/09m
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
Vgl; Beisatz: Eine gesetzwidrige Weisung an den Verwalter ist unbeachtlich. (T1)
Bem: Hier: Der Kostentragungsregelung des § 32 WEG 2002 widersprechende Weisung. (T2)
- 5 Ob 147/09t
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 5 Ob 147/09t
Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass der Verwalter den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers in solchen Belangen auch ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung quasi vorauseilend gehorchen darf, wenn sie den erklärten Interessen der Minderheit widersprechen. (T3)
- 5 Ob 209/09k
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k
Auch; Beisatz: Die Verwaltungsaufgaben des Verwalters sind im Innenverhältnis sowohl generell wie auch durch Weisungen beschränkbar. (T4)
- 5 Ob 198/10v
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 198/10v
Vgl auch; Beisatz: Eine wirksame Negativweisung der Wohnungseigentümer an den Verwalter (hier: über die Nichteinholung eines Energieausweises nach § 20 Abs 3a WEG) liegt vor, wenn die Mehrheit das Vorhaben ausdrücklich ablehnt; die Befragung muss diesfalls negativ formuliert werden, abgestimmt wird darüber, ob die (ordentliche) Verwaltungsmaßnahme nicht durchgeführt werden soll. (T5)
- 5 Ob 197/10x
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 197/10x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 5 Ob 29/15y
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 29/15y
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/25
- 6 Ob 3/14f
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 3/14f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Erteilung der Weisung setzt einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft voraus, der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg (§ 24 Abs 1 WEG) gefasst wird. (T6)
Beisatz: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen selbständig setzen. (T7)
Beisatz: Die Schutzpflicht des Verwalters, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren, gibt dem Verwalter auch auf, auf die Wahrung der Minderheitsrechte durch die Gemeinschaft hinzuwirken und dabei gegebenenfalls eine die Pflichten der Gemeinschaft missachtende und daher rechtswidrige Weisung zu übergehen. (T8)
Beisatz: Für den Verwalter gilt zwar der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, er ist aber kein Sachverständiger für diffizile Rechtsfragen und bautechnische Fragen. (T9)
- 5 Ob 61/16f
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 61/16f
Auch
- 5 Ob 173/16a
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 173/16a
Auch; Beis wie T7
- 8 Ob 112/18f
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 112/18f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
- 5 Ob 106/22g
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 106/22g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083550
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00529_9400000_005