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Entscheidung 5 Ob 147/09t×

Entscheidung 5 Ob 147/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob147/09t

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. E***** S*****, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed und Mag. Michael Medwed, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegner 1. Dr. H***** P*****; 2. Olga L*****, beide vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, sowie 3. Johann L*****, wegen Umbestellung des Verwalters (Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 WEG 2002) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. April 2009, GZ 3 R 121/08y-46, womit infolge Rekurses der Erst- und Zweitantragsgegner der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 19. Juni 2008, GZ 4 Msch 1/06d-42, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine festgestellte Verletzung von Verwalterpflichten so schwer wiegt, dass Paragraph 21, Absatz 3, WEG die Abberufung des Verwalters durch einen Minderheitseigentümer rechtfertigt, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0042763, RS0111893; Prader, WEG² Paragraph 21, E 38 mwN).

Die Begründung der Rekursentscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach bei einer Mehrzahl von Pflichtverletzungen des Verwalters in einer Gesamtschau zu beurteilen ist, ob sie - mögen auch einzelne für sich allein genommen minder bedeutend erscheinen - insgesamt eine so gravierende Störung der Vertrauensbasis bewirkt haben, dass die Abberufung auch durch einen einzelnen Wohnungseigentümer gerechtfertigt erscheint vergleiche RIS-Justiz RS0042929; RS0044088; RS0110702; Prader aaO E 30).

Eine gegen diese Grundsätze verstoßende Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch die Vorinstanzen, die im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, vermögen die Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen.

Bei der ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und bei der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt handelt es sich um Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG, die der bestellte Verwalter nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen grundsätzlich selbstständig durchführen kann und auch muss (RIS-Justiz RS0122841; 5 Ob 144/05w mwN = SZ 2005/102 = wobl 2005/139 [Call]). Zwar ist den Revisionsrekursausführungen darin beizupflichten, dass ein Verwalter auch im Bereich der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer Folge zu leisten hat, soweit sie nicht offenkundig gesetzwidrig sind (1 Ob 529/94, SZ 67/40 = MietSlg 46.176/8 = wobl 1994/55 [Call]; RIS-Justiz RS0083550). Dies bedeutet aber nicht, dass der Verwalter den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers in solchen Belangen auch ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung vergleiche Prader, WEG 2.12 Paragraph 20, E 56; Hausmann/Vonkilch Paragraph 20, WEG Rz 17; Würth/Zingher/Kovanyi, WEG21 Paragraph 20, Rz 4) quasi vorauseilend gehorchen darf, wenn sie den erklärten Interessen der Minderheit widersprechen. Gerade in kleineren Häusern mit wenigen (hier: 3) Miteigentümern kann eine beharrliche Missachtung von Minderheitsrechten zu einer Vergiftung der Atmosphäre und damit zu einem nicht wieder gutzumachenden Vertrauensverlust führen vergleiche 5 Ob 2108/96b, wobl 1998/99).

Auch mit dem Verweis auf die in Paragraph 30, WEG normierten Minderheitsrechte der Miteigentümer, die der Antragsteller nicht ausgeschöpft habe, vermag der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Mit den in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, WEG eingeräumten Möglichkeiten der Anrufung des Gerichts können Minderheitseigentümer zwar die Vornahme oder Unterlassung einzelner Maßnahmen gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen, in diesen Verfahren ist der Verwalter aber nicht einmal Partei (Paragraph 30, Absatz eins, WEG). Beschwerden, die sich gegen die Arbeitsweise des Verwalters richten, können daher nur im Verfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG wirksam geltend gemacht werden.

Der Revisionsrekurs war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Textnummer

E93267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00147.09T.0211.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20100211_OGH0002_0050OB00147_09T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042763 Rechtssatz 24.11.1919Zivilrecht
Ob ein bestimmtes Verhalten des Verwalters als grobe Vernachlässigung einer Pflicht zu werten ist, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffes "grob" einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange das Gericht zweiter Instanz seine Entsc …
RS0042929 Rechtssatz 25.09.1990Zivilrecht
Das Hereinreichen der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe in den Ermessensbereich schließt die Zulässigkeit der Revision dann aus, wenn bei der Entscheidung des Einzelfalles von dem durch den Begriffsinhalt abgesteckten Ermessen im Rahmen der von Lehre …
RS0083249 Rechtssatz 30.06.1987Zivilrecht
Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers nach § 15 Abs 1 Z 5 WEG kann nur erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters gegründete Bedenken gegen seine Treuepflicht und Interessenwahrungspflicht bestehen. Dabei muss es sich um …
RS0083280 Rechtssatz 20.01.1987Zivilrecht
Voraussetzungen für die Annahme einer groben Vernachlässigung der Verwalterpflichten.
RS0083550 Rechtssatz 11.03.1994Zivilrecht
Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse.
RS0111893 Rechtssatz 13.04.1999Zivilrecht
Ob ausreichende Gründe vorliegen, den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG auf Antrag eines Miteigentümers abzuberufen, lässt sich immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (WoBl 1992, 114/84 so schon 5 …
RS0111894 Rechtssatz 13.04.1999Zivilrecht
Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch läng …
RS0122841 Rechtssatz 06.11.2007Zivilrecht
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig setzen.