Rechtssatz RS0083249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083249
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Rechtssatz
Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers nach § 15 Abs 1 Z 5 WEG kann nur erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters gegründete Bedenken gegen seine Treuepflicht und Interessenwahrungspflicht bestehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist.Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG kann nur erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters gegründete Bedenken gegen seine Treuepflicht und Interessenwahrungspflicht bestehen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 59/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 5 Ob 59/87
Veröff: WoBl 1988,94 (Call) = MietSlg XXXIX/30
- 5 Ob 67/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 67/88
Veröff: SZ 60/126 = WoBl 1989,19 (Call)
- 5 Ob 90/88
Entscheidungstext OGH 29.11.1988 5 Ob 90/88
Veröff: MietSlg XL/30
- 5 Ob 100/89
Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 100/89
Veröff: MietSlg XLI/33
- 5 Ob 1052/91
Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 1052/91
Beisatz: Lediglich geringfügige und entschuldbare Fehlleistungen haben dabei unberücksichtigt zu bleiben. (T1)
Veröff: WoBl 1992,114 (Call)
- 5 Ob 52/99d
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 52/99d
Auch
- 5 Ob 83/99p
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 83/99p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. (T2)
Beisatz: Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, doch nimmt mit der Länge des Beobachtungszeitraums das Gewicht einer Häufung von Verwaltungsmängeln ab. Verteilen sich die Mängel auf einen langen Zeitraum, dann behalten sie die Qualität einzelner Fehlleistungen, die noch keinen Rückschluss auf eine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten zulassen. (T3)
Beisatz: Für die sofortige Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage auf Antrag (nur) eines Miteigentümers sind gravierende, die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzungen zu fordern. (T4)
- 5 Ob 48/07f
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 48/07f
nur: Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. (T5)
- 5 Ob 293/07k
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 293/07k
Ähnlich; Beisatz: Hier: Bedenken, die so gewichtig sind, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung in Frage steht, ob die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer noch gesichert ist. (T6)
Beisatz: Dabei ist im Hinblick auf das Verbot der Wiederbestellung (§ 21 Abs 3 WEG) zu berücksichtigen, dass durch eine solche Abberufung der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer, die dem Verwalter weiterhin das Vertrauen schenken, also gegen die Abberufung sind, ein Verwalterwechsel aufgezwungen wird (vgl 5 Ob 83/99p = MietSlg 51.562). (T7)
- 5 Ob 115/09m
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 115/09m
Beis wie T2; Beisatz: Bei der Prüfung von Auflösungsgründen ist jeweils eine Zukunftsprognose anzustellen. (T8)
- 5 Ob 147/09t
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 147/09t
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 11/15a
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 11/15a
Beis wie T4
- 5 Ob 239/16g
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 239/16g
- 5 Ob 91/17v
Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 91/17v
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 126/18t
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 126/18t
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 107/19z
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 107/19z
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 106/22g
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 106/22g
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8
- 5 Ob 202/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2024 5 Ob 202/23a
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083249
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0050OB00059_8700000_001