Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die sofortige Abberufung des Verwalters durch das Gericht auf Antrag einzelner, in der Minderheit bleibender Miteigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist, setzt, anderes als die aus wichtigen Gründen mögliche Enthebung durch die Mehrheit voraus, daß der Verwalter seine Pflichten grob vernachlässigt hat. Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers nach § 15 Abs. 1 Z 5 WEG, die Entscheidung des Gerichtes zu verlangen, daß der bestellte Verwalter, der die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt, durch einen anderen ersetzt wird, kann mit Erfolg nur ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters gegründete Zweifel daran erweckt werden, daß dieser seiner Treue- und Interessenwahrungspflicht nachgekommen ist oder in Zukunft nachkommen wird. Es muß sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung und nicht nur nach der Meinung eines Wohnungseigentümers so gewichtig sind, daß die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist (Meinhart, WEG, 171; Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 17 und 18 zu § 15, Rz 23 zu § 18; Derbolav, ImmZ 1977, 233).Die sofortige Abberufung des Verwalters durch das Gericht auf Antrag einzelner, in der Minderheit bleibender Miteigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist, setzt, anderes als die aus wichtigen Gründen mögliche Enthebung durch die Mehrheit voraus, daß der Verwalter seine Pflichten grob vernachlässigt hat. Das Individualrecht des einzelnen Miteigentümers nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG, die Entscheidung des Gerichtes zu verlangen, daß der bestellte Verwalter, der die ihm obliegenden Pflichten grob vernachlässigt, durch einen anderen ersetzt wird, kann mit Erfolg nur ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters gegründete Zweifel daran erweckt werden, daß dieser seiner Treue- und Interessenwahrungspflicht nachgekommen ist oder in Zukunft nachkommen wird. Es muß sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung und nicht nur nach der Meinung eines Wohnungseigentümers so gewichtig sind, daß die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist (Meinhart, WEG, 171; Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 17 und 18 zu Paragraph 15,, Rz 23 zu Paragraph 18,; Derbolav, ImmZ 1977, 233).
Die Antragstellerin wirft dem Verwalter vor, er habe nicht für die Bildung einer angemessenen Rücklage vorgesorgt. Die Bildung einer Rücklage gehört nach § 14 Abs. 1 Z 2 WEG zu den Angelegenheiten, in denen die Mehrheit der Miteigentümer entscheidet. Die Rücklage dient der Vorsorge für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Bei der Festlegung der Beträge zur Bildung der Rücklage ist außer auf die Kosten der in absehbarer Zeit notwendigen Arbeiten zur Erhaltung und nützlichen Verbesserung auf die wirtschaftliche Lage der Miteigentümer entsprechend Bedacht zu nehmen (§ 16 Abs. 1 WEG). Der Verwalter kann im Rahmen der ordentlichen Verwaltung eine Rücklagenbildung vornehmen, solange er von der Mehrheit keine gegenteilige Weisung erhält, es besteht aber keine unbedingte Pflicht zur Bildung der Rücklage (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 16 WEG;Die Antragstellerin wirft dem Verwalter vor, er habe nicht für die Bildung einer angemessenen Rücklage vorgesorgt. Die Bildung einer Rücklage gehört nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WEG zu den Angelegenheiten, in denen die Mehrheit der Miteigentümer entscheidet. Die Rücklage dient der Vorsorge für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Bei der Festlegung der Beträge zur Bildung der Rücklage ist außer auf die Kosten der in absehbarer Zeit notwendigen Arbeiten zur Erhaltung und nützlichen Verbesserung auf die wirtschaftliche Lage der Miteigentümer entsprechend Bedacht zu nehmen (Paragraph 16, Absatz eins, WEG). Der Verwalter kann im Rahmen der ordentlichen Verwaltung eine Rücklagenbildung vornehmen, solange er von der Mehrheit keine gegenteilige Weisung erhält, es besteht aber keine unbedingte Pflicht zur Bildung der Rücklage (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 16, WEG;
Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 2-3 zu § 16). Es kann aber nach § 15 Abs. 1 Z 2 WEG jeder (einzelne) Miteigentümer die Bildung der Rücklage und die Höhe der jährlich festzusetzenden Aufwendung zum Gegenstand eines Verfahrens nach § 26 Abs. 1 Z 3 WEG machen (Meinhart, WEG, 156). Ob und in welcher Höhe von den Miteigentümern Beträge zur Bildung der Rücklage eingehoben werden, richtet sich nach dem in der Ansammlung ausreichender Eigenmittel zur Deckung der Kosten der in absehbarer Zeit zu erwartenden Aufwendungen für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu erblickenden wirtschaftlichen Zweck und dem Ergebnis der Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des finanziell schwächsten Miteigentümers (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 16 WEG), und wird zunächst vom Verwalter oder der Mehrheit der Miteigentümer, auf Antrag der Minderheit aber vom Gericht bestimmt.Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 2-3 zu Paragraph 16,). Es kann aber nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, WEG jeder (einzelne) Miteigentümer die Bildung der Rücklage und die Höhe der jährlich festzusetzenden Aufwendung zum Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG machen (Meinhart, WEG, 156). Ob und in welcher Höhe von den Miteigentümern Beträge zur Bildung der Rücklage eingehoben werden, richtet sich nach dem in der Ansammlung ausreichender Eigenmittel zur Deckung der Kosten der in absehbarer Zeit zu erwartenden Aufwendungen für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu erblickenden wirtschaftlichen Zweck und dem Ergebnis der Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage des finanziell schwächsten Miteigentümers (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 16, WEG), und wird zunächst vom Verwalter oder der Mehrheit der Miteigentümer, auf Antrag der Minderheit aber vom Gericht bestimmt.
Die Anordnung des § 17 Abs. 2 Z 2 WEG, wonach der Verwalter über seine Rechnungslegungspflicht nach § 17 Abs. 2 Z 1 WEG hinaus spätestens vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres im Haus eine Vorausschau für das nächste Kalenderjahr aufzulegen hat, in der vor allem die für dieses Kalenderjahr in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten und Bedeckung sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen bekanntzugeben sind, ist zwingend. Sie wird durch die Erörterung heranstehender Erhaltungs- und Verbesserungsaufwendungen und deren Bedeckung in Hausversammlungen nicht entbehrlich. Auf die Vorausschau kann auch nicht von der Mehrheit wirksam verzichtet werden. Die Auflegung der Vorausschau kann der einzelne Miteigentümer durch einen Antrag nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. a WEG gerichtlich erzwingen (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 72 zu § 17). Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß der Verwalter seiner Pflicht zur Auflegung einer Vorausschau nicht nachgekommen ist. Soweit allerdings Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten in dem jeweils folgenden Kalenderjahr nicht in Aussicht genommen waren und sich eine Veränderung der Aufwendungen für die Liegenschaft gegenüber dem Vorjahr nicht erwarten ließ, beeinträchtigte das Versäumnis die Interessen der Miteigentümer der Liegenschaft nicht wesentlich. Gleiches gilt, soweit sie vom Verwalter rechtzeitig in allen Miteigentümern zugänglichen Versammlungen oder über die Mitglieder der dort von der Mehrheit gebildeten Ausschüsse ausreichend von anstehenden Aufwendungen für die Erhaltung der Liegenschaft unterrichtet wurden, denn § 17 Abs. 2 Z 2 WEG verdeutlicht bloß die Pflicht des Verwalters zur Information über den Ablauf der Verwaltung (Meinhart, WEG, 166), sie soll den Miteigentümer eine Entscheidungshilfe bei der Beschlußfassung bieten und ihnen aufzeigen, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie im nächsten Kalenderjahr zu rechnen haben (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 75 zu § 17). Anders als nach der als Vorbild genommenen Regelung des § 28 dWEG kommt es jedoch nicht zu einer Entscheidung über die Vorausschau (dort Wirtschaftsplan) mit der Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 71 zu § 17).Die Anordnung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, wonach der Verwalter über seine Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG hinaus spätestens vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres im Haus eine Vorausschau für das nächste Kalenderjahr aufzulegen hat, in der vor allem die für dieses Kalenderjahr in Aussicht genommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren voraussichtliche Kosten und Bedeckung sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen bekanntzugeben sind, ist zwingend. Sie wird durch die Erörterung heranstehender Erhaltungs- und Verbesserungsaufwendungen und deren Bedeckung in Hausversammlungen nicht entbehrlich. Auf die Vorausschau kann auch nicht von der Mehrheit wirksam verzichtet werden. Die Auflegung der Vorausschau kann der einzelne Miteigentümer durch einen Antrag nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG gerichtlich erzwingen (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 72 zu Paragraph 17,). Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß der Verwalter seiner Pflicht zur Auflegung einer Vorausschau nicht nachgekommen ist. Soweit allerdings Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten in dem jeweils folgenden Kalenderjahr nicht in Aussicht genommen waren und sich eine Veränderung der Aufwendungen für die Liegenschaft gegenüber dem Vorjahr nicht erwarten ließ, beeinträchtigte das Versäumnis die Interessen der Miteigentümer der Liegenschaft nicht wesentlich. Gleiches gilt, soweit sie vom Verwalter rechtzeitig in allen Miteigentümern zugänglichen Versammlungen oder über die Mitglieder der dort von der Mehrheit gebildeten Ausschüsse ausreichend von anstehenden Aufwendungen für die Erhaltung der Liegenschaft unterrichtet wurden, denn Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG verdeutlicht bloß die Pflicht des Verwalters zur Information über den Ablauf der Verwaltung (Meinhart, WEG, 166), sie soll den Miteigentümer eine Entscheidungshilfe bei der Beschlußfassung bieten und ihnen aufzeigen, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie im nächsten Kalenderjahr zu rechnen haben (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 75 zu Paragraph 17,). Anders als nach der als Vorbild genommenen Regelung des Paragraph 28, dWEG kommt es jedoch nicht zu einer Entscheidung über die Vorausschau (dort Wirtschaftsplan) mit der Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer (Faistenberger-Barta-Call, WEG, Rz 71 zu Paragraph 17,).
Nach dem im Revisionsrekursverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt hat der Verwalter zunächst durch Einhebung von Beträgen eine Rücklage angesammelt, die bis 1980 rund 200.000 S erreichte und von der Ende 1985 immer noch rund 170.000 S vorhanden waren. Er hob ab 1981 keine Beträge zur Bildung der Rücklage ein, weil in dieser Zeit die Tilgungsraten für die zur Finanzierung der Heizungsumstellung und der unvorhergesehen notwendig gewordenen Erneuerung der Warmwasserleitungen in Anspruch genommenen Kredite von den Miteigentümern aufgebracht werden mußten. Er kam seiner Rechnungslegungspflicht rechtzeitig und ordnungsgemäß nach, unterrichtete die Miteigentümer der Liegenschaft von den anstehenden Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten und fand von der Mehrheit die Billigung seiner Verwaltung.
Die Antragstellerin hätte, wenn sie allein meinte, es seien weiter Beträge zur Erhöhung der gebildeten Rücklage einzuheben, oder wenn sie ihren Anspruch durchsetzen wollte, daß jedenfalls jeweils vor Jahresende eine schriftliche Vorausschau für das folgende Kalenderjahr im Haus aufgelegt werde, ihre Individualrechte nach § 26 Abs. 1 Z 3 und Z 4 it. a WEG geltend machen können. Das von der Mehrheit gebilligte Vorgehen des Verwalters bei der Einhebung von Beträgen zur Bildung der Rücklage stellt überhaupt keine Pflichtverletzung dar. Durch die Unterlassung der Auflegung der Vorausschau hat der Verwalter zwar die ihm nach § 17 Abs. 2 Z 2 WEG auferlegte Verbindlichkeit vernachlässigt. Es kann aber, weil dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der zu wahrenden Interessen einzelner oder aller Mit- und Wohnungseigentümer nicht eintrat, von einer seine Abberufung rechtfertigenden groben Vernachlässigung seiner Pflichten (§ 18 Abs. 1 Z 3 Fall 2 WEG) nicht gesprochen werden. Die Antragstellerin hat nicht einmal versucht, die Auflegung der Vorausschau durchzusetzen.Die Antragstellerin hätte, wenn sie allein meinte, es seien weiter Beträge zur Erhöhung der gebildeten Rücklage einzuheben, oder wenn sie ihren Anspruch durchsetzen wollte, daß jedenfalls jeweils vor Jahresende eine schriftliche Vorausschau für das folgende Kalenderjahr im Haus aufgelegt werde, ihre Individualrechte nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, it. a WEG geltend machen können. Das von der Mehrheit gebilligte Vorgehen des Verwalters bei der Einhebung von Beträgen zur Bildung der Rücklage stellt überhaupt keine Pflichtverletzung dar. Durch die Unterlassung der Auflegung der Vorausschau hat der Verwalter zwar die ihm nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, WEG auferlegte Verbindlichkeit vernachlässigt. Es kann aber, weil dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der zu wahrenden Interessen einzelner oder aller Mit- und Wohnungseigentümer nicht eintrat, von einer seine Abberufung rechtfertigenden groben Vernachlässigung seiner Pflichten (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Fall 2 WEG) nicht gesprochen werden. Die Antragstellerin hat nicht einmal versucht, die Auflegung der Vorausschau durchzusetzen.
Die Abweisung ihres Abberufungsantrages ist ohne Rechtsirrtum erfolgt.
Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen. Eine mutwillige Rechtsverfolgung liegt nicht vor (§ 26 Abs. 2 Einleitungssatz WEG und § 37 Abs. 3 Z 19 MRG).Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung hat grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen. Eine mutwillige Rechtsverfolgung liegt nicht vor (Paragraph 26, Absatz 2, Einleitungssatz WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG).