Rechtssatz RS0111894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111894
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Rechtssatz
Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, doch nimmt mit der Länge des Beobachtungszeitraums das Gewicht einer Häufung von Verwaltungsmängeln ab. Verteilen sich die Mängel auf einen langen Zeitraum, dann behalten sie die Qualität einzelner Fehlleistungen, die noch keinen Rückschluß auf eine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten zulassen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 83/99p
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 83/99p
- 5 Ob 75/01t
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 75/01t
Vgl auch; nur: Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. (T1)
- 5 Ob 115/09m
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 115/09m
nur T1
- 5 Ob 147/09t
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 147/09t
Vgl auch; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei einer Mehrzahl von Pflichtverletzungen des Verwalters in einer Gesamtschau zu beurteilen, ob sie - mögen auch einzelne für sich allein genommen minder bedeutend erscheinen - insgesamt eine so gravierende Störung der Vertrauensbasis bewirkt haben, dass die Abberufung auch durch einen einzelnen Wohnungseigentümer gerechtfertigt erscheint. (T2)
- 5 Ob 244/12m
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 244/12m
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 244/15y
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 244/15y
Vgl auch; Beisatz: Eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen ist, kann jedoch für sich keinen Abberufungsgrund bilden, weil diese Ansicht dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 27 Abs 2 Z 1 PSG widersprechen würde, der eben eine grobe Pflichtverletzung verlangt. (T3)
- 6 Ob 169/20a
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 169/20a
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Abberufung des Verwalters einer Miteigentumsgemeinschaft. (T4)
Anm: Veröff: SZ 2020/80
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111894
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19990413_OGH0002_0050OB00083_99P0000_002