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Entscheidung 5 Ob 75/01t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob75/01t

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Peter K*****, vertreten durch Mag. Andrea Graimann, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, wider die Antragsgegner 1.) W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Dipl. Ing. Konrad S*****,

3.) Dipl. Ing. Johann G*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, sowie sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, wegen Paragraph 26, WEG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG, infolge Revisionsrekurses der Erst- bis Drittantragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2000, GZ 39

R 304/00w-55, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse der Erst-, Zweit- und Drittantragsgegner werden mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abberufung der Erstantragsgegnerin als Verwalterin der Liegenschaft ***** über Antrag des Antragstellers gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG. In einem solchen Verfahren haben alle Mit- und Wohnungseigentümer sowie der Verwalter des Wohnungseigentums Parteistellung (RIS-Justiz RS0083116). Bei sonstiger Nichtigkeit sind sie nicht nur am Verfahren zu beteiligen, sondern es sind ihnen auch alle Entscheidungen zuzustellen.

Dieser Verpflichtung ist das Erstgericht in ausreichendem Maß nachgekommen vergleiche AS 407 zu ON 96, ON 56 und 57). Damit wurden die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, WEG erfüllt. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.

Insoweit damit argumentiert wird, eine bloße Abberufung sei unzulässig, es sei nur die Ersetzung eines Verwalters durch einen anderen zulässig, ist darauf zu verweisen, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung es dem Antragsteller freisteht, entweder nur die bloße Abberufung zu fordern und es der Mehrheit zu überlassen, einen neuen Verwalter zu bestellen oder aber die Ersetzung des Verwalters (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5,), die sich aus Enthebung und Neubestellung zusammensetzt, zu begehren (SZ 52/180 = MietSlg 31.532/41; aM Faistenberger/Barta/Call 483; dag Würth in ImmZ 1980, 147 ff).

Auf das Argument der Rechtsmittelwerber, länger zurückliegende Vorfälle seien nicht zu berücksichtigen, insbesondere solche nicht, die den Rechtsvorgänger des Antragstellers betroffen hätten, ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung stets eine Gesamtschau der Pflichtverletzungen, auch wenn sie länger zurückliegen, vorzunehmen ist, also auch länger zurückliegende Pflichtverletzungen eines Verwalters bei der Gesamtbeurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0083275; RS0083249).

Ob ein bestimmtes Verhalten eines Verwalters als grobe Vernachlässigung seiner Pflichten zu werten ist, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffes "grob" einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung innerhalb dieses Spielraums trifft, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (5 Ob 1091/92). Es kann also immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob die Abberufung eines Verwalters durch einen Minderheitseigentümer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, WEG gerechtfertigt ist. Eine solche Einzelfallentscheidung wirft in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen auf (5 Ob 52/99d; 5 Ob 83/99p). Das Rekursgericht hat auch, wie nach der Rechtsprechung erforderlich ist (5 Ob 2108/96w; 5 Ob 83/99p) in seiner Zusammenfassung der Pflichtverletzungen (S 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung) eine Zukunftsprognose dahin vorgenommen, dass infolge der gegebenen Schwere, Vielfalt und Dauer der Pflichtverletzungen die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer durch die Erstantragsgegnerin nicht mehr gesichert ist.

Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erweisen sich die inhaltsgleichen Rechtsmittel der Antragsgegner als unzulässig.

Sie waren daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E61503 05A00751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00075.01T.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0050OB00075_01T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013770 Rechtssatz 11.12.1979Zivilrecht
1.) Nach dem Gesetz, steht es dem einzelnen Miteigentümer frei, entweder die Ersetzung eines seine Pflichten grob vernachlässigenden Verwalters durch einen anderen ( § 15 Abs 1 Z 5 zweiter Fall WEG 1975) oder nur die Abberufung eines solchen Verwalters zu b …
RS0042763 Rechtssatz 24.11.1919Zivilrecht
Ob ein bestimmtes Verhalten des Verwalters als grobe Vernachlässigung einer Pflicht zu werten ist, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffes "grob" einen gewissen Beurteilungsspielraum. Solange das Gericht zweiter Instanz seine Entsc …
RS0083116 Rechtssatz 22.02.1977Zivilrecht
Im Verfahren nach § 26 Abs 1 WEG 1975 haben alle Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, die dem Gericht bekanntgegeben oder sonst bekanntgeworden sind, im Verfahren nach Z 4 überdies der Verwalter, Parteistellung. Nicht ausreichend ist die Beteiligung …
RS0083275 Rechtssatz 20.01.1987Zivilrecht
Mit einer Antragstellung gemäß § 15 Abs 1 Z 5 WEG ist grundsätzlich nicht zu lange ab - zumutbarer - Kenntnis von der eine solche rechtfertigenden Verhaltensweise des Verwalters zuzuwarten; bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverle …
RS0101593 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Gerade in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren nach § 26 Abs 2 Einleitungssatz WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 MRG kann das Gericht auch auf zukünftige Auswirkungen gezeigten Fehlverhaltens Bedacht nehmen, selbst wenn insofern ein konkretes V …
RS0111893 Rechtssatz 13.04.1999Zivilrecht
Ob ausreichende Gründe vorliegen, den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG auf Antrag eines Miteigentümers abzuberufen, lässt sich immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (WoBl 1992, 114/84 so schon 5 …
RS0111894 Rechtssatz 13.04.1999Zivilrecht
Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch läng …