Rechtssatz RS0101593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101593
Entscheidungsdatum
07.07.2009
Rechtssatz
Gerade in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren nach § 26 Abs 2 Einleitungssatz WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 MRG kann das Gericht auch auf zukünftige Auswirkungen gezeigten Fehlverhaltens Bedacht nehmen, selbst wenn insofern ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde, weil offensichtlich erst durch die Einbeziehung einer solchen Zukunftsprognose - soweit sie nicht auch schon bloß als Ergebnis rechtlicher Beurteilung in die Gewichtung festgestellten Verhaltens Eingang zu finden hätte - eine umfassendere Beurteilung des aus Einzelhandlungen bestehenden Verhaltens des Verwalters möglich wird.Gerade in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 2, Einleitungssatz WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG kann das Gericht auch auf zukünftige Auswirkungen gezeigten Fehlverhaltens Bedacht nehmen, selbst wenn insofern ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde, weil offensichtlich erst durch die Einbeziehung einer solchen Zukunftsprognose - soweit sie nicht auch schon bloß als Ergebnis rechtlicher Beurteilung in die Gewichtung festgestellten Verhaltens Eingang zu finden hätte - eine umfassendere Beurteilung des aus Einzelhandlungen bestehenden Verhaltens des Verwalters möglich wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2108/96b
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2108/96b
- 5 Ob 83/99p
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 83/99p
Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung von Abberufungsgründen ist jeweils eine Zukunftsprognose auszustellen. (T1)
- 5 Ob 75/01t
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 75/01t
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 293/07k
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 293/07k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Rekursgericht hat, wie von der Rechtsprechung verlangt, eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Interessenwahrung durch die Hausverwalterin abgegeben. (T2)
- 5 Ob 115/09m
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 115/09m
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101593
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0050OB02108_96B0000_001