Rechtssatz RS0083275
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083275
Entscheidungsdatum
01.04.2008
Rechtssatz
Mit einer Antragstellung gemäß § 15 Abs 1 Z 5 WEG ist grundsätzlich nicht zu lange ab - zumutbarer - Kenntnis von der eine solche rechtfertigenden Verhaltensweise des Verwalters zuzuwarten; bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mit zu berücksichtigen.Mit einer Antragstellung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, WEG ist grundsätzlich nicht zu lange ab - zumutbarer - Kenntnis von der eine solche rechtfertigenden Verhaltensweise des Verwalters zuzuwarten; bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mit zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 165/86
Entscheidungstext OGH 20.01.1987 5 Ob 165/86
- 5 Ob 67/88
Entscheidungstext OGH 27.09.1988 5 Ob 67/88
Auch; Veröff: WoBl 1989,19 (Call)
- 5 Ob 83/99p
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 83/99p
Vgl auch; nur: Bei Vorhandensein von noch nicht lange zurückliegenden Pflichtverletzungen sind aber auch länger zurückliegende bei Beurteilung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, mit zu berücksichtigen. (T1)
- 5 Ob 75/01t
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 75/01t
Auch; nur T1; Beisatz: Es ist stets eine Gesamtschau der Pflichtverletzungen, auch wenn sie länger zurückliegen, vorzunehmen. (T2)
- 5 Ob 293/07k
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 293/07k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083275
Dokumentnummer
JJR_19870120_OGH0002_0050OB00165_8600000_002