Aus der Begründung:
Zunächst ist davon auszugehen, daß der Antragsteller in erster Instanz die Vermietung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge auf einem Sammelparkplatz der Wohnungseigentumsanlage an Dritte, die nicht Miteigentümer der Liegenschaft sind, und einen bei ihm entstandenen Bedarf an einem solchen Abstellplatz behauptet hat (S. 2 und 27). Er hat sich damit auf das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Aufkündigung eines dieser Mietverträge auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Miteigentümer (§ 14 Abs. 2 WEG) berufen. Zur Begründung seines Antrages, daß der Außerstreitrichter die Aufkündigung eines solchen Mietvertrages anordne, hat der Antragsteller behauptet, sich über den Verwalter vergeblich um eine einvernehmliche Lösung bemüht zu haben (S. 26). Damit hat er die Voraussetzung für die Berechtigung des Begehrens auf Entscheidung des Außerstreitrichters in dieser Sache gemäß § 15 Abs. 1 Z. 7 WEG dargelegt, denn es genügt für die Ausübung dieses Individualrechtes, daß der einzelne Miteigentümer das Begehren auf Entscheidung der Mehrheit vergeblich an den Verwalter herangetragen hat, dessen Aufgabe es ist, die übrigen Miteigentümer zu verständigen (zutreffend Fastenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 398 f.).Zunächst ist davon auszugehen, daß der Antragsteller in erster Instanz die Vermietung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge auf einem Sammelparkplatz der Wohnungseigentumsanlage an Dritte, die nicht Miteigentümer der Liegenschaft sind, und einen bei ihm entstandenen Bedarf an einem solchen Abstellplatz behauptet hat (S. 2 und 27). Er hat sich damit auf das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Aufkündigung eines dieser Mietverträge auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Miteigentümer (Paragraph 14, Absatz 2, WEG) berufen. Zur Begründung seines Antrages, daß der Außerstreitrichter die Aufkündigung eines solchen Mietvertrages anordne, hat der Antragsteller behauptet, sich über den Verwalter vergeblich um eine einvernehmliche Lösung bemüht zu haben (S. 26). Damit hat er die Voraussetzung für die Berechtigung des Begehrens auf Entscheidung des Außerstreitrichters in dieser Sache gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 7, WEG dargelegt, denn es genügt für die Ausübung dieses Individualrechtes, daß der einzelne Miteigentümer das Begehren auf Entscheidung der Mehrheit vergeblich an den Verwalter herangetragen hat, dessen Aufgabe es ist, die übrigen Miteigentümer zu verständigen (zutreffend Fastenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 398 f.).
Das Gericht zweiter Instanz hat deshalb mit Recht dem Erstgericht aufgetragen, von Amts wegen (§ 2 Abs. 2 Z. 5 AußStrG) die Richtigkeit dieser Behauptungen des Antragstellers durch die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel zu prüfen.Das Gericht zweiter Instanz hat deshalb mit Recht dem Erstgericht aufgetragen, von Amts wegen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) die Richtigkeit dieser Behauptungen des Antragstellers durch die ihm geeignet erscheinenden Beweismittel zu prüfen.
Der Antragsteller hat allerdings auch behauptet, es seien von den Antragsgegnern Dr. O und Dr. M gemietete Abstellplätze vertragswidrig Dritten zur Benützung überlassen worden und es bestunde bei diesen Antragsgegnern kein eigener Bedarf an den von ihnen gemieteten Abstellplätzen (S. 31); nach den mit diesen Antragsgegnern bestehenden Mietverträgen sei die Überbindung des Benützungsrechtes an einem gemieteten Abstellplatz auf andere Personen nicht statthaft (S. 63).
Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Aufkündigung eines dieser beiden Mietverträge stellt eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB dar, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. MietSlg. 17 046 und die dort angeführten Entscheidungen) gegen den Willen einzelner Miteigentümer ohne vorherige Zustimmung des Außerstreitrichters nicht erfolgen kann. Sollte tatsächlich, wie der Antragsteller behauptet, nach dem Inhalt der mit den Antragsgegnern Dr. O und Dr. M bestehenden Mietverträge die Überlassung der gemieteten Abstellplätze an Dritte verboten sein, dann wären die Antragsgegner auch verpflichtet, der vom Antragsteller begehrten Aufkündigung eines dieser Verträge zuzustimmen. Tun sie dies nicht, hat der Außerstreitrichter ihre fehlende Zustimmung durch seine Entscheidung zu ersetzen.Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Aufkündigung eines dieser beiden Mietverträge stellt eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB dar, die nach ständiger Rechtsprechung vergleiche MietSlg. 17 046 und die dort angeführten Entscheidungen) gegen den Willen einzelner Miteigentümer ohne vorherige Zustimmung des Außerstreitrichters nicht erfolgen kann. Sollte tatsächlich, wie der Antragsteller behauptet, nach dem Inhalt der mit den Antragsgegnern Dr. O und Dr. M bestehenden Mietverträge die Überlassung der gemieteten Abstellplätze an Dritte verboten sein, dann wären die Antragsgegner auch verpflichtet, der vom Antragsteller begehrten Aufkündigung eines dieser Verträge zuzustimmen. Tun sie dies nicht, hat der Außerstreitrichter ihre fehlende Zustimmung durch seine Entscheidung zu ersetzen.
In dieser Hinsicht ist der OGH nicht in der Lage, der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz zuzustimmen, und insoweit ist daher das Rechtsmittel des Antragstellers auch berechtigt.
In beiden oben dargestellten Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, daß durch die Bestellung eines Verwalters, der eine einem organschaftlicher Vertreter ähnlichen Stellung hat, die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer derart beschränkt ist, daß diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können (Pawlowski in ZHR 1972, 136. Band, 73 für alle), weshalb auch nicht, wie das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Derbolav (Wohnungseigentumsgesetz 1975, 25) meint, der Antragsteller ermächtigt werden kann, die Aufkündigung vorzunehmen, zu welcher die Antragsgegner zuzustimmen schuldig sein sollten. Vielmehr wird gegebenenfalls auszusprechen sein, daß die Antragsgegner schuldig seien, der Aufkündigung des Mietvertrages durch den Verwalter zuzustimmen (§ 367 EO). Richtig ist jedenfalls die Ansicht der Vorinstanzen, daß dem Verwalter nicht unmittelbar ein Auftrag zur Vornahme der Aufkündigung erteilt werden kann, da ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Im außerstreitigen Verfahren ist jedoch das Entscheidungsbegehren des Antragstellers nicht wörtlich zu nehmen, maßgeblich ist nur, daß sein Begehren deutlich erkennbar ist.In beiden oben dargestellten Fällen ist jedoch zu berücksichtigen, daß durch die Bestellung eines Verwalters, der eine einem organschaftlicher Vertreter ähnlichen Stellung hat, die rechtliche Handlungsbefugnis der vertretenen Miteigentümer derart beschränkt ist, daß diese rechtlich nur durch ihn selbst handeln können (Pawlowski in ZHR 1972, 136. Band, 73 für alle), weshalb auch nicht, wie das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Derbolav (Wohnungseigentumsgesetz 1975, 25) meint, der Antragsteller ermächtigt werden kann, die Aufkündigung vorzunehmen, zu welcher die Antragsgegner zuzustimmen schuldig sein sollten. Vielmehr wird gegebenenfalls auszusprechen sein, daß die Antragsgegner schuldig seien, der Aufkündigung des Mietvertrages durch den Verwalter zuzustimmen (Paragraph 367, EO). Richtig ist jedenfalls die Ansicht der Vorinstanzen, daß dem Verwalter nicht unmittelbar ein Auftrag zur Vornahme der Aufkündigung erteilt werden kann, da ihm in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Im außerstreitigen Verfahren ist jedoch das Entscheidungsbegehren des Antragstellers nicht wörtlich zu nehmen, maßgeblich ist nur, daß sein Begehren deutlich erkennbar ist.
Schließlich ist dem Gericht zweiter Instanz darin zuzustimmen, daß dann, wenn mehrere Abstellplätze nach den dargelegten Grundsätzen zur Aufkündigung anstehen, vom Erstgericht nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände, insbesondere der Interessen aller beteiligten Miteigentümer, nach billigem Ermessen zu entscheiden sein wird, welcher Mietvertrag aufgekundigt werden soll.