Rechtssatz RS0083197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083197
Entscheidungsdatum
05.12.1978
Norm
WEG 1975 §14 Abs1 Z8
WEG 1975 §14 Abs2 Z8
WEG 1975 §15 Abs1 Z7
Rechtssatz
Für die Ausübung des Individualrechts nach § 15 Abs 1 Z 7 WEG - Aufkündigung eines Abstellplatzes - genügt es, daß der einzelne Miteigentümer das Begehren auf Entscheidung der Mehrheit vergeblich an den Verwalter herangetragen hat, dessen Aufgabe es ist, die übrigen Miteigentümer zu verständigen.Für die Ausübung des Individualrechts nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 7, WEG - Aufkündigung eines Abstellplatzes - genügt es, daß der einzelne Miteigentümer das Begehren auf Entscheidung der Mehrheit vergeblich an den Verwalter herangetragen hat, dessen Aufgabe es ist, die übrigen Miteigentümer zu verständigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083197
Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0050OB00028_7800000_001