Rechtssatz RS0113297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113297
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
Mit dem Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an der Liegenschaft wird auch die Legitimation zur Eigentümerwechselkündigung erworben, gleich ob dieser Mehrheitsanteilserwerb auf einmal oder in mehreren Vorgängen erfolgt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 297/99y
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 7 Ob 297/99y
Veröff: SZ 73/15
- 7 Ob 148/00s
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 148/00s
Vgl auch; Beisatz: Auch die Kündigung eines Versicherungsvertrages der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt in den Bereich der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Auch der Versicherer hat das Recht, im Falle des Erwerbs der Mehrheitsanteile an der Liegenschaft durch eine Person, die ihm als Versicherungsnehmer nicht genehm ist, den Vertrag nach § 70 VersVG aufzukündigen. (T1); Veröff: SZ 73/115
- 7 Ob 258/07b
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 258/07b
Beisatz: Beim Erwerb von Miteigentum an einer Liegenschaft ist dieses Kündigungsrecht nach den Bestimmungen über die Willensbildung in der Miteigentumsgemeinschaft zu beurteilen. Das Kündigungsrecht gemäß § 70 VersVG entsteht beim [sukzessiven] Erwerb derartiger Miteigentumsanteile erst dann, wenn ein mehr als 50 % betragender Anteil erworben wird, mit dem also die Möglichkeit eingeräumt wird, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Versicherungsverträge abzuschließen. (T2)
- 7 Ob 108/08w
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 108/08w
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mehrere Erwerber. (T3)
- 7 Ob 5/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.03.2025 7 Ob 5/25y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113297
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20000120_OGH0002_0070OB00297_99Y0000_001