Rechtssatz RS0107884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107884
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Rechtssatz
Durch die Verwalterbestellung werden die Verwaltungsrechte des einzelnen Miteigentümers auf die Selbsthilfe nach § 13a Abs 2 WEG sowie die Abwehr von Übergriffen einzelner Wohnungseigentümer und die der Mehrheit auf Weisungen an den Verwalter reduziert.Durch die Verwalterbestellung werden die Verwaltungsrechte des einzelnen Miteigentümers auf die Selbsthilfe nach Paragraph 13 a, Absatz 2, WEG sowie die Abwehr von Übergriffen einzelner Wohnungseigentümer und die der Mehrheit auf Weisungen an den Verwalter reduziert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 189/97y
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 189/97y
- 7 Ob 148/00s
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 148/00s
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Wohnungseigentumsgemeinschaft begibt sich durch die Verwalterbestellung weder ihres Rechtes auf Verwaltung an sich, noch ihrer Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsrechts; die von ihr gesetzten Verwaltungsakte sind daher gegenüber Dritten wirksam. Rechtsfolge der Verwalterbestellung ist nicht der Verlust der Fähigkeit der Miteigentümer, als "Wohnungseigentümerversammlung" die Gemeinschaft zu berechtigen und zu verpflichten, sondern die Pflicht der Miteigentümer, dies zu unterlassen. (T1); Veröff: SZ 73/115
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107884
Dokumentnummer
JJR_19970610_OGH0002_0050OB00189_97Y0000_002