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Entscheidung 8 Ob 51/10y×

Entscheidung 8 Ob 51/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob51/10y

Entscheidungsdatum

25.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH & Co KG *****, vertreten durch Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwältin in Imst, gegen die beklagte Partei B***** GmbH & Co KG, wegen 41.126,28 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der beklagten Partei und der B***** Betriebs GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Matthias Lüth, Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. März 2010, GZ 4 R 24/10a-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrer gegen die B***** Betriebs GmbH (in weiterer Folge: Betriebs GmbH) gerichteten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von Leistungen und Warenlieferungen. Die Betriebs GmbH wendete in ihrem Einspruch gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl ihre mangelnde Passivlegitimation ein und brachte vor, dass der gegenständliche Auftrag von der B***** GmbH & Co KG erteilt worden sei. Daraufhin beantragte die Klägerin die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf „B***** GmbH & Co KG“. Diesem Antrag gab das Rekursgericht - im Gegensatz zum Erstgericht - statt.

1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist die bloße Richtigstellung einer nur falsch bezeichneten, aber eindeutig erkennbaren Partei selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. Ergibt sich aus der Klageerzählung eindeutig, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene wissen musste, wen die Klage tatsächlich betraf, liegt eine Klageänderung auch im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht vor (RIS-Justiz RS0039337; RS0039300; 6 Ob 266/08y; 1 Ob 107/07b uva). Diese Rechtsprechung, deren Richtigkeit die Revisionsrekurswerberin nicht bestreitet, hat auch das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ihre Anwendung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalls, die die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht verwirklicht. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit des Rekurses rechtfertigen könnte, vermag die Revisionsrekurswerberin mit ihrem Hinweis auf die hier nicht entscheidende Tatsache, dass die beiden Gesellschaften unterschiedliche Gesellschafter haben, ebenso wenig aufzuzeigen, wie mit der Behauptung, dass aus den bezughabenden Rechnungen von vornherein klar gewesen sei, dass das falsche Rechtssubjekt in Anspruch genommen worden sei.

2. Zum Revisionsrekurs der Betriebs GmbH:

2.1 Zur Rechtsmittelbefugnis der Betriebs GmbH

Derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, ist grundsätzlich legitimiert, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen (RIS-Justiz RS0035319; RS0107893; SZ 49/17; 3 Ob 602/84 = EFSlg 49.853; 6 Ob 676/85 = NZ 1987, 348; 8 ObA 64/01x; 8 ObA 265/01f; 9 Ob 143/03z; 1 Ob 68/04p; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 47 ff; Geroldinger, Zur prozessualen Stellung und zum Kostenersatz der Quasi-Partei, Zak 2008, 292; der gegenteiligen Auffassung, die dem bisher in Anspruch Genommenen die Rechtsmittellegitimation verweigert [RIS-Justiz RS0039313], ist nicht zu folgen).

2.2 Zum Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage

Dazu kann auf die bereits zum Rechtsmittel der Beklagten angestellten Überlegungen verwiesen werden. Der Revisionsrekurs der Betriebs GmbH, der jenem der Beklagten weitgehend wörtlich entspricht, vermag aus den schon genannten Gründen ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Damit erweist sich auch dieser Revisionsrekurs als unzulässig.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E97518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00051.10Y.0525.000

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110525_OGH0002_0080OB00051_10Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, …
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Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagter behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Bek …
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