Begründung:
Der Kläger brachte gegen den in der Klage mit „F*****“ bezeichneten Beklagten eine Klage auf Zahlung eines Betrags von 180.000 S sA ein und führte in der Klage aus: Der Beklagte sei Gesellschafter der Firma H***** & Co Gesellschaft mbH in *****. Der Kläger sei handelsrechtlich bestellter Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen und habe dem Beklagten persönlich einen Betrag von 180.000 S zur Verfügung gestellt, zu dessen Rückzahlung sich dieser im Falle des vorzeitigen Austritts des Klägers aus dem Vertrag als Geschäftsführer verpflichtet habe. Der Kläger sei als Geschäftsführer abberufen und in der Folge unbegründet fristlos entlassen worden, sodass der Beklagte verpflichtet sei, den ihm als Darlehen gewährten Betrag zurückzuzahlen.
Das Erstgericht erließ am 28. Mai 1984 antragsgemäß ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil. Sowohl die Klage als auch das Versäumungsurteil wurden von F***** senior persönlich übernommen, wobei die Zustimmung des Versäumungsurteils am 4. Juni 1984 erfolgte.
Gegen dieses Versäumungsurteil erhob F***** (im folgenden F***** junior) die am 28. Juni 1984 überreichte Nichtigkeitsberufung. In dieser führte er aus, an der Anschrift *****, wohne der Vater des Beklagten, nämlich F***** senior, Kaufmann. Er, F***** junior, sei zwar an dieser Anschrift noch gemeldet, aber schon mehrere Jahre nicht mehr dort wohnhaft. Die Klage sei von F***** senior übernommen, aber seinem Sohn erst gemeinsam mit dem Versäumungsurteil übergeben worden, der sie erst nach dem 4. Juni 1984 entgegengenommen habe.
Das Berufungsgericht hat diese Nichtigkeitsberufung „verworfen“ und dabei ausgeführt:
F***** junior sei in diesem Rechtsstreit nicht Partei, weshalb ihm die Rechtsmittellegitimation fehle. Wer Partei sei, bestimme der Kläger in der Klage. Gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 ZPO müssten die Prozessparteien mit Namen, Wohnort, Beschäftigung und Parteistellung bezeichnet sein. Die Partei sei also anhand der objektiv geforderten Angaben nach § 75 Z 1 ZPO zu ermitteln. Sei der in der Klage bezeichneten Person zugestellt worden, so werde sie auch dann Partei, wenn sie der Kläger nicht als Partei gewollt habe. Partei sei nicht, wer als Partei bei der Klagsverfassung allenfalls beabsichtigt gewesen sei, sondern derjenige, der bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als Partei anzusehen sei. Dazu könnten aber nur die Angaben in der Klage herangezogen werden. Nachdem Name, Beschäftigung und Anschrift des Beklagten, die eine tatsächliche existente Person, nämlich F***** senior betroffen hätten, ein ausreichendes Kriterium seiner Identifizierung dargestellt hätten, sei F***** senior Prozesspartei geworden und nicht sein namensgleicher, anderswo wohnhafter Sohn, der im Übrigen auch nicht Kaufmann, sondern Angestellter sei. Von einer gesetzwidrigen Zustellung könne daher keine Rede sein. Soweit F***** junior anlässlich seiner Vernehmung vor dem Erstgericht als Auskunftsperson angegeben habe, aus dem ersten Satz des Klagstextes sei klar, dass nur er gemeint sein könne, weil sein Vater an der H***** & Co Gesellschaft mbH in keiner Weise beteiligt sei, sei ihm zu erwidern, dass in einem solchen Fall der Beklagte den Klagsanspruch vor dem Erstgericht bestreiten und mangelnde passive Klagslegitimation hätte einwenden müssen. Die Berufung des verfahrensfremden F***** junior sei jedenfalls zu verwerfen gewesen.F***** junior sei in diesem Rechtsstreit nicht Partei, weshalb ihm die Rechtsmittellegitimation fehle. Wer Partei sei, bestimme der Kläger in der Klage. Gemäß den Paragraphen 226, Absatz 3, 75, ZPO müssten die Prozessparteien mit Namen, Wohnort, Beschäftigung und Parteistellung bezeichnet sein. Die Partei sei also anhand der objektiv geforderten Angaben nach Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO zu ermitteln. Sei der in der Klage bezeichneten Person zugestellt worden, so werde sie auch dann Partei, wenn sie der Kläger nicht als Partei gewollt habe. Partei sei nicht, wer als Partei bei der Klagsverfassung allenfalls beabsichtigt gewesen sei, sondern derjenige, der bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als Partei anzusehen sei. Dazu könnten aber nur die Angaben in der Klage herangezogen werden. Nachdem Name, Beschäftigung und Anschrift des Beklagten, die eine tatsächliche existente Person, nämlich F***** senior betroffen hätten, ein ausreichendes Kriterium seiner Identifizierung dargestellt hätten, sei F***** senior Prozesspartei geworden und nicht sein namensgleicher, anderswo wohnhafter Sohn, der im Übrigen auch nicht Kaufmann, sondern Angestellter sei. Von einer gesetzwidrigen Zustellung könne daher keine Rede sein. Soweit F***** junior anlässlich seiner Vernehmung vor dem Erstgericht als Auskunftsperson angegeben habe, aus dem ersten Satz des Klagstextes sei klar, dass nur er gemeint sein könne, weil sein Vater an der H***** & Co Gesellschaft mbH in keiner Weise beteiligt sei, sei ihm zu erwidern, dass in einem solchen Fall der Beklagte den Klagsanspruch vor dem Erstgericht bestreiten und mangelnde passive Klagslegitimation hätte einwenden müssen. Die Berufung des verfahrensfremden F***** junior sei jedenfalls zu verwerfen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des F***** junior.
Der Rekurs ist zulässig, weil er sich gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts wendet, mit welchem dieses die Berufung aus formellen Gründen, nämlich der mangelnden Rechtsmittellegitimation des nach seiner Meinung verfahrensfremden F***** junior, zurückgewiesen hat (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), und weil der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt (§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO). Eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts bedurfte es nicht, weil § 528 Abs 2 ZPO nur für Entscheidungen des Rekursgerichts, nicht aber für solche des Berufungsgerichts gilt.Der Rekurs ist zulässig, weil er sich gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts wendet, mit welchem dieses die Berufung aus formellen Gründen, nämlich der mangelnden Rechtsmittellegitimation des nach seiner Meinung verfahrensfremden F***** junior, zurückgewiesen hat (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), und weil der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO). Eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts bedurfte es nicht, weil Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur für Entscheidungen des Rekursgerichts, nicht aber für solche des Berufungsgerichts gilt.