1. Der Revisionsrekurs des Pensionisten Rudolf T***** sen. ist unzulässig:
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist allein die Zurückweisung des von Rudolf T***** jun. erhobenen Rekurses. Dessen Vater fehlt demnach sowohl die formelle als auch die materielle Beschwer (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 10 vor § 461), sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist (Kodek aaO Rz 9 mwN aus der Rechtsprechung).Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist allein die Zurückweisung des von Rudolf T***** jun. erhobenen Rekurses. Dessen Vater fehlt demnach sowohl die formelle als auch die materielle Beschwer (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 10 vor Paragraph 461,), sodass sein Rechtsmittel unzulässig ist (Kodek aaO Rz 9 mwN aus der Rechtsprechung).
Es war daher zurückzuweisen.
2. Der von Rudolf T***** jun. erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Obgleich das Neuerungsverbot auch für das (Revisions-)Rekursverfahren gilt (Kodek aaO Rz 3 zu § 526), können auch hier neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung vorgebracht werden, dass die angefochtene Entscheidung wegen eines der im § 477 ZPO bezeichneten Mängel nichtig sei (§ 504 Abs 2 ZPO; Fasching Rz 1731; Kodek aaO Rz 3 zu § 504). Bei der Frage aber, ob ein Rechtsmittel zu Unrecht zurückgewiesen wurde, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs, also der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (analog), zu prüfen.Obgleich das Neuerungsverbot auch für das (Revisions-)Rekursverfahren gilt (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 526,), können auch hier neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung vorgebracht werden, dass die angefochtene Entscheidung wegen eines der im Paragraph 477, ZPO bezeichneten Mängel nichtig sei (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO; Fasching Rz 1731; Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 504,). Bei der Frage aber, ob ein Rechtsmittel zu Unrecht zurückgewiesen wurde, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs, also der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (analog), zu prüfen.
Bei der Beurteilung, ob der Rekurswerber Rudolf T***** jun. als Beklagter anzusehen ist, kommt es darauf an, ob das Klagebegehren nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gegen diesen erhoben worden ist (§ 235 Abs 5 ZPO); soweit das der Fall ist, ist die Parteibezeichnung entsprechend richtigzustellen (§ 235 Abs 5 letzter Satz ZPO). In diesem Fall ist auch der vom Rekursgericht herangezogene Zurückweisungsgrund zu verneinen.Bei der Beurteilung, ob der Rekurswerber Rudolf T***** jun. als Beklagter anzusehen ist, kommt es darauf an, ob das Klagebegehren nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gegen diesen erhoben worden ist (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO); soweit das der Fall ist, ist die Parteibezeichnung entsprechend richtigzustellen (Paragraph 235, Absatz 5, letzter Satz ZPO). In diesem Fall ist auch der vom Rekursgericht herangezogene Zurückweisungsgrund zu verneinen.
Aufgrund der mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Auszüge aus Grundbuch und Grundstückkataster sowie Angebot, Rechnungen und Mahnung der Klägerin wird folgender Sachverhalt als bescheinigt angenommen:
Die offizielle Anschrift beider Revisionsrekurswerber lautet Oberlaaerstraße 127; die beiden bewohnen zwei getrennte Gebäude auf ein und derselben Liegenschaft. Hätte die Klägerin eine Meldeauskunft über ihren Vertragspartner eingeholt, so hätte sie diese Anschrift und nicht die amtlich nicht existente Anschrift Oberlaaerstraße 127A erfahren.
Die Klägerin hat das Angebot, die der Klage zugrunde liegenden Rechnungen sowie die Mahnung jeweils an "Rudolf T*****, Vorstandsdirektor, 1100 Wien, Oberlaaerstraße 127", also an Rudolf T***** jun., zugestellt. Da die Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gegen den Auftraggeber der Klägerin gerichtet war, ist dieser und nur er - obgleich die im Kopf der Klage enthaltenen Angaben auch auf seinen Vater zutreffen - als Beklagter zu behandeln (8 Ob 14/92; 2 Ob 601, 602/92). Zur Verdeutlichung war daher die Bezeichnung der beklagten Partei im Kopf dieser Entscheidung entsprechend richtigzustellen.
Im Hinblick auf die Erklärung der die Rechtsmittelschrift verfassenden Rechtsanwälte steht unzweifelhaft fest, dass schon der Einspruch von Rudolf T***** jun., also dem Beklagten, stammt.
Damit erweist sich aber der vom Rekursgericht herangezogene Zurückweisungsgrund als unberechtigt.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Einspruchs als verspätet aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.