Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Eine absolute Unzulässigkeit des Rekurses liegt nicht vor (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO). Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO meritorisch zu erledigen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 519 mwN).Eine absolute Unzulässigkeit des Rekurses liegt nicht vor (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO meritorisch zu erledigen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 519, mwN).
Strittig ist die Frage der von der Rekurswerberin angestrebten Berichtigung des Parteinamens der Beklagten von der in der Klage angeführten Bezeichnung "Die G*****" ***** auf "DIE G*****", *****. Unter der von der Klägerin gewählten und von der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung übernommenen Bezeichnung existiert kein Rechtssubjekt. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung wäre gemäß § 235 Abs 5 ZPO nur zulässig, wenn nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt wäre, wer die beklagte Person sein soll. Durch die Richtigstellung darf nicht anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werden. Wer Beklagter ist, muß sich bei einer objektiven Betrachtungsweise aus den Klageangaben nach dem gesamten Inhalt der Klage ergeben. Die Parteistellung des Beklagten muß daraus klar und deutlich hervorgehen (RZ 1993/9; 2 Ob 601/92; SZ 54/61; Fasching, ZPR2 Rz 323). Dem Berufungsgericht ist bei der Verneinung dieser Frage kein Rechtsirrtum unterlaufen. Der Rekurswerberin kann zwar zugestimmt werden, daß es bei der Auslegung des Klagevorbringens, wer als Beklagter in Anspruch genommen werden soll, nicht auf die nachträgliche Erklärung der Klägerin und ihre subjektive Absicht, gegen wen die Klage gerichtet sein sollte, ankommt (7 Ob 599/86), genausowenig kommt es aber auch auf die im Zwischenverfahren geäußerte subjektive Ansicht der Rekurswerberin an. Maßgebend ist vielmehr - wie schon ausgeführt - das einer objektiven Betrachtung zu unterziehende Klagevorbringen. Danach kann aber nicht ausreichend verläßlich beurteilt werden, welche der beiden existenten politischen Parteien geklagt werden sollte (dabei ist mangels gegenteiliger Behauptungen zu unterstellen, daß beide Parteien ihren Sitz in Linz an derselben Adresse haben). Sie haben verwechselbar ähnliche Namen. Die von der Klägerin gewählte Bezeichnung enthält auch die Kurzbezeichnung "V*****", was für den von der Klägerin vertretenen Standpunkt spricht, sie habe die politische Partei "V*****" klagen wollen. Für den Standpunkt der Rekurswerberin spricht der Umstand, daß die in der Klage angeführte Bezeichnung der Beklagten den Passus "V*****" nicht enthält und daß die verwendete Bezeichnung mit Ausnahme der Kurzbezeichnung "V*****" die vollständige und richtige Bezeichnung der zweiten existenten politischen Partei (der Rekurswerberin) darstellt, die nach deren Meinung von Anfang an geklagt worden sein soll. Für beide Standpunkte liegt somit die erforderliche Klarheit, die ausschließlich aufgrund der Klageangaben gegeben sein muß, nicht vor. Bei einem solchen Sachverhalt, der Deutungen in die eine oder die andere Richtung zuläßt, kann von einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO keine Rede sein. Wenn am angegebenen Ort des von der Klägerin als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjekts ein solches unter der gewählten Bezeichnung nicht existiert, wohl aber zwei Rechtssubjekte mit ähnlicher Bezeichnung, geht die Unklarheit zu Lasten der klagenden Partei. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist nicht möglich. In der Nichtigerklärung des Verfahrens wegen Inanspruchnahme einer nicht existenten Partei liegt daher keine rechtliche Fehlbeurteilung. Ob auch die Klage aus diesem Grund berechtigt zurückgewiesen wurde oder ob nicht vielmehr der Klägerin Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt hätte werden müssen, braucht mangels Anfechtung durch die Klägerin nicht untersucht werden.Strittig ist die Frage der von der Rekurswerberin angestrebten Berichtigung des Parteinamens der Beklagten von der in der Klage angeführten Bezeichnung "Die G*****" ***** auf "DIE G*****", *****. Unter der von der Klägerin gewählten und von der Beklagten in ihrer Klagebeantwortung übernommenen Bezeichnung existiert kein Rechtssubjekt. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung wäre gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO nur zulässig, wenn nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt wäre, wer die beklagte Person sein soll. Durch die Richtigstellung darf nicht anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werden. Wer Beklagter ist, muß sich bei einer objektiven Betrachtungsweise aus den Klageangaben nach dem gesamten Inhalt der Klage ergeben. Die Parteistellung des Beklagten muß daraus klar und deutlich hervorgehen (RZ 1993/9; 2 Ob 601/92; SZ 54/61; Fasching, ZPR2 Rz 323). Dem Berufungsgericht ist bei der Verneinung dieser Frage kein Rechtsirrtum unterlaufen. Der Rekurswerberin kann zwar zugestimmt werden, daß es bei der Auslegung des Klagevorbringens, wer als Beklagter in Anspruch genommen werden soll, nicht auf die nachträgliche Erklärung der Klägerin und ihre subjektive Absicht, gegen wen die Klage gerichtet sein sollte, ankommt (7 Ob 599/86), genausowenig kommt es aber auch auf die im Zwischenverfahren geäußerte subjektive Ansicht der Rekurswerberin an. Maßgebend ist vielmehr - wie schon ausgeführt - das einer objektiven Betrachtung zu unterziehende Klagevorbringen. Danach kann aber nicht ausreichend verläßlich beurteilt werden, welche der beiden existenten politischen Parteien geklagt werden sollte (dabei ist mangels gegenteiliger Behauptungen zu unterstellen, daß beide Parteien ihren Sitz in Linz an derselben Adresse haben). Sie haben verwechselbar ähnliche Namen. Die von der Klägerin gewählte Bezeichnung enthält auch die Kurzbezeichnung "V*****", was für den von der Klägerin vertretenen Standpunkt spricht, sie habe die politische Partei "V*****" klagen wollen. Für den Standpunkt der Rekurswerberin spricht der Umstand, daß die in der Klage angeführte Bezeichnung der Beklagten den Passus "V*****" nicht enthält und daß die verwendete Bezeichnung mit Ausnahme der Kurzbezeichnung "V*****" die vollständige und richtige Bezeichnung der zweiten existenten politischen Partei (der Rekurswerberin) darstellt, die nach deren Meinung von Anfang an geklagt worden sein soll. Für beide Standpunkte liegt somit die erforderliche Klarheit, die ausschließlich aufgrund der Klageangaben gegeben sein muß, nicht vor. Bei einem solchen Sachverhalt, der Deutungen in die eine oder die andere Richtung zuläßt, kann von einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit im Sinne des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO keine Rede sein. Wenn am angegebenen Ort des von der Klägerin als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjekts ein solches unter der gewählten Bezeichnung nicht existiert, wohl aber zwei Rechtssubjekte mit ähnlicher Bezeichnung, geht die Unklarheit zu Lasten der klagenden Partei. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist nicht möglich. In der Nichtigerklärung des Verfahrens wegen Inanspruchnahme einer nicht existenten Partei liegt daher keine rechtliche Fehlbeurteilung. Ob auch die Klage aus diesem Grund berechtigt zurückgewiesen wurde oder ob nicht vielmehr der Klägerin Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt hätte werden müssen, braucht mangels Anfechtung durch die Klägerin nicht untersucht werden.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.