Der Revisionsrekurs der Einschreiterin, die den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung bekämpft, ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1. Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt hier nicht zum Tragen. Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen, was die höchstgerichtliche Judikatur bei der Berichtigung der Parteienbezeichnung an sich verneint (RIS-Justiz RS0099940). Dieser Grundsatz betrifft aber jene Fälle, in denen die Bezeichnung des bisher als Partei aufgetretenen Rechtssubjekts berichtigt wird oder die bisher am Verfahren beteiligte Partei nach Abweisung eines Antrags auf Berichtigung ihrer Bezeichnung weiterhin Partei bleibt, ihr der Zugang zu Gericht erhalten bleibt und sie den Ausschluss eines anderen Rechtssubjekts daher in dritter Instanz nicht bekämpfen kann. Hier geht es aber nicht um die Richtigstellung oder den „Austausch“ einer Partei, sondern um den Eintritt eines weiteren Rechtssubjekts in das Prozessrechtsverhältnis. Die Verweigerung dieses Eintritts bedeutet für die Einschreiterin, dass ihr der Zugang zu Gericht in diesem Verfahren endgültig verweigert wird. Ihr Rechtsmittel ist daher nicht absolut unzulässig.1. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kommt hier nicht zum Tragen. Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen, was die höchstgerichtliche Judikatur bei der Berichtigung der Parteienbezeichnung an sich verneint (RIS-Justiz RS0099940). Dieser Grundsatz betrifft aber jene Fälle, in denen die Bezeichnung des bisher als Partei aufgetretenen Rechtssubjekts berichtigt wird oder die bisher am Verfahren beteiligte Partei nach Abweisung eines Antrags auf Berichtigung ihrer Bezeichnung weiterhin Partei bleibt, ihr der Zugang zu Gericht erhalten bleibt und sie den Ausschluss eines anderen Rechtssubjekts daher in dritter Instanz nicht bekämpfen kann. Hier geht es aber nicht um die Richtigstellung oder den „Austausch“ einer Partei, sondern um den Eintritt eines weiteren Rechtssubjekts in das Prozessrechtsverhältnis. Die Verweigerung dieses Eintritts bedeutet für die Einschreiterin, dass ihr der Zugang zu Gericht in diesem Verfahren endgültig verweigert wird. Ihr Rechtsmittel ist daher nicht absolut unzulässig.
2.Grundsätzlich bestimmt der Kläger, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift (RIS-Justiz RS0035060). Prozesspartei ist immer derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (RIS-Justiz RS0039446). Die Frage, ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, wer Partei ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (RIS-Justiz RS0114709).2.Grundsätzlich bestimmt der Kläger, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den Paragraphen 226, Absatz 3, 75, Ziffer eins, ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift (RIS-Justiz RS0035060). Prozesspartei ist immer derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (RIS-Justiz RS0039446). Die Frage, ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, wer Partei ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (RIS-Justiz RS0114709).
Nach § 89c Abs 1 erster Satz GOG gelten für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben. Nach § 5 Abs 1 zweiter Satz der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) idF BGBl II 2007/333 können Eingaben auch als PDF-Anhang übermittelt werden. Das übermittelte PDF-Dokument stellt die schriftliche Eingabe (Klageschrift) dar (vgl die Entscheidung 9 Ob 78/08y, in der nur das [zunächst nicht eingebrachte] PDF-Dokument, nicht aber das Deckblatt als Rechtsmittelschrift bezeichnet wurde), deren gesamter Inhalt neben den gemäß §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes zur Beurteilung der Parteistellung heranzuziehen ist. Dieses PDF-Dokument lässt eindeutig nur die Interpretation zu, dass eine Person, nämlich Kurt M*****, als Kläger auftritt. Selbst wenn man - wie die Revisionsrekurswerberin meint - das in Form eines Klagekopfs gehaltene Deckblatt als Bestandteil der Eingabe werten sollte, wird hier gerade nicht eindeutig klargestellt, wer tatsächlich als Kläger auftritt. Die Bezeichnung der Kläger auf dem Deckblatt steht nämlich in Widerspruch sowohl zu dem Kopf des PDF-Dokuments als auch zu dem darin enthaltenen Tatsachenvorbringen. Das Rekursgericht hat die einzelfallbezogene Frage nach der eindeutig erkennbaren Parteistellung auf eine Weise beantwortet, die nicht korrekturbedürftig ist. Das dem Zulassungsausspruch zugrunde gelegte Problem, wie das Deckblatt rechtlich einzuordnen ist, ist damit nicht zu lösen: Auch in jener Variante, die das Deckblatt als maßgeblichen Kopf des Schriftsatzes wertet, verbleibt der Widerspruch zu dem Vorbringen im PDF-Dokument.Nach Paragraph 89 c, Absatz eins, erster Satz GOG gelten für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben. Nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) in der Fassung BGBl römisch zwei 2007/333 können Eingaben auch als PDF-Anhang übermittelt werden. Das übermittelte PDF-Dokument stellt die schriftliche Eingabe (Klageschrift) dar vergleiche die Entscheidung 9 Ob 78/08y, in der nur das [zunächst nicht eingebrachte] PDF-Dokument, nicht aber das Deckblatt als Rechtsmittelschrift bezeichnet wurde), deren gesamter Inhalt neben den gemäß Paragraphen 226, Absatz 3, 75, Ziffer eins, ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes zur Beurteilung der Parteistellung heranzuziehen ist. Dieses PDF-Dokument lässt eindeutig nur die Interpretation zu, dass eine Person, nämlich Kurt M*****, als Kläger auftritt. Selbst wenn man - wie die Revisionsrekurswerberin meint - das in Form eines Klagekopfs gehaltene Deckblatt als Bestandteil der Eingabe werten sollte, wird hier gerade nicht eindeutig klargestellt, wer tatsächlich als Kläger auftritt. Die Bezeichnung der Kläger auf dem Deckblatt steht nämlich in Widerspruch sowohl zu dem Kopf des PDF-Dokuments als auch zu dem darin enthaltenen Tatsachenvorbringen. Das Rekursgericht hat die einzelfallbezogene Frage nach der eindeutig erkennbaren Parteistellung auf eine Weise beantwortet, die nicht korrekturbedürftig ist. Das dem Zulassungsausspruch zugrunde gelegte Problem, wie das Deckblatt rechtlich einzuordnen ist, ist damit nicht zu lösen: Auch in jener Variante, die das Deckblatt als maßgeblichen Kopf des Schriftsatzes wertet, verbleibt der Widerspruch zu dem Vorbringen im PDF-Dokument.
Ob die Bezeichnung der Einschreiterin als Zweitklägerin auf dem ERV-Deckblatt aufgrund der dadurch bewirkten Unklarheit über die Parteienstellung die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens indiziert hätte, kann nicht geprüft werden. Das Fehlen eines Verbesserungsauftrags verwirklicht grundsätzlich den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Gitschthaler in Rechberger ZPO³, §§ 84-85 Rz 17). Diese hat die Einschreiterin bereits in ihrem Rekurs gerügt. Der vom Rekursgericht verneinte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).Ob die Bezeichnung der Einschreiterin als Zweitklägerin auf dem ERV-Deckblatt aufgrund der dadurch bewirkten Unklarheit über die Parteienstellung die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens indiziert hätte, kann nicht geprüft werden. Das Fehlen eines Verbesserungsauftrags verwirklicht grundsätzlich den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Gitschthaler in Rechberger ZPO³, Paragraphen 84 -, 85, Rz 17). Diese hat die Einschreiterin bereits in ihrem Rekurs gerügt. Der vom Rekursgericht verneinte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).