Die Klage muss alle Angaben enthalten, die ihre geschäftliche Behandlung durch das Gericht ermöglichen, insbesondere hat jeder Schriftsatz gemäß § 75 Z 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung zu enthalten. § 75 Z 1 ZPO spricht nur von natürlichen Personen; zu bezeichnen sind jedoch alle Parteien, also auch jene, die juristische Personen oder sonst parteifähig sind (Konecny in Fasching/Konecny² II/2 § 75 Rz 5). Die Vorschrift des § 75 Z 1 ZPO dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien (2 Ob 650/84). Eine einzelne Person soll so genau individualisiert werden, dass es zu keinen Verwechslungen kommt. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit von Angaben schadet nicht, soweit nach den im Schriftsatz vorhandenen Informationen eine einzige Person klar und unzweifelhaft festgelegt ist (Konecny aaO § 75 Rz 4).Die Klage muss alle Angaben enthalten, die ihre geschäftliche Behandlung durch das Gericht ermöglichen, insbesondere hat jeder Schriftsatz gemäß Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung zu enthalten. Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO spricht nur von natürlichen Personen; zu bezeichnen sind jedoch alle Parteien, also auch jene, die juristische Personen oder sonst parteifähig sind (Konecny in Fasching/Konecny² II/2 Paragraph 75, Rz 5). Die Vorschrift des Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO dient der einwandfreien Identifizierung der Parteien (2 Ob 650/84). Eine einzelne Person soll so genau individualisiert werden, dass es zu keinen Verwechslungen kommt. Das Fehlen oder die Unrichtigkeit von Angaben schadet nicht, soweit nach den im Schriftsatz vorhandenen Informationen eine einzige Person klar und unzweifelhaft festgelegt ist (Konecny aaO Paragraph 75, Rz 4).
Wer Partei ist, bestimmt der Kläger. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klageangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² § 75 Rz 3 mwN; 7 Ob 599/86; 1 Ob 502/89; 6 Ob 50/97i; RIS-Justiz RS0035060 ua).Wer Partei ist, bestimmt der Kläger. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klageangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den Paragraphen 226, Absatz 3, 75, Ziffer eins, ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift (Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Paragraph 75, Rz 3 mwN; 7 Ob 599/86; 1 Ob 502/89; 6 Ob 50/97i; RIS-Justiz RS0035060 ua).
Nach dem Inhalt der Klageerzählung nimmt die Klägerin den Bund als privatrechtlichen Arbeitgeber für eine bereits per 31. 8. 2002 angefallene Abfertigung in Anspruch. Für den Bund und die anderen Gebietskörperschaften gilt, dass die Republik Österreich ebenso parteifähig ist (3 Ob 9/92 ua) wie die Länder und die Gemeinden (Fasching II 120; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 863). Die Republik Österreich ist als Träger von Rechten und Pflichten ein einheitliches Rechtssubjekt, ohne Rücksicht auf die Gliederung in einzelne Ressorts oder Ämter; deren Beifügung ist üblich und erleichtert (in der Regel) die Zuordnung bei der Finanzprokuratur (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Vor § 1 ZPO Rz 52).Nach dem Inhalt der Klageerzählung nimmt die Klägerin den Bund als privatrechtlichen Arbeitgeber für eine bereits per 31. 8. 2002 angefallene Abfertigung in Anspruch. Für den Bund und die anderen Gebietskörperschaften gilt, dass die Republik Österreich ebenso parteifähig ist (3 Ob 9/92 ua) wie die Länder und die Gemeinden (Fasching römisch zwei 120; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 863). Die Republik Österreich ist als Träger von Rechten und Pflichten ein einheitliches Rechtssubjekt, ohne Rücksicht auf die Gliederung in einzelne Ressorts oder Ämter; deren Beifügung ist üblich und erleichtert (in der Regel) die Zuordnung bei der Finanzprokuratur (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Vor Paragraph eins, ZPO Rz 52).
Überlegungen des Rekursgerichtes zur Parteifähigkeit der Universitäten nach § 4 UG 2002 stellen sich hier nicht, weil die Klägerin keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu einer Universität erhebt, sondern ausschließlich aus ihrem früheren Arbeitsverhältnis zum Bund. Den Vorinstanzen ist zuzugeben, dass die sonst bei Klagen gegen die Republik Österreich übliche Anführung des Ressorts oder Amtes im Fall von Universitäten ab dem 1. 1. 2002 (In-Kraft-Treten des UG 2002) bzw 1. 1. 2004 (volles Wirksamwerden des UG 2002) wenig hilfreich ist. Verschärft wurde dies aber vor allem durch den erstgerichtlichen Verbesserungsauftrag, weil dieser die (vermeintlichen) Mängel nicht einzeln und konkret bezeichnete (Gitschthaler aaO § 85 Rz 29), sondern bloß dahin lautete, die Beklagte "eindeutig" zu bezeichnen, was die Klägerin - ohne nähere Aufklärung, worin das Erstgericht hier eine Zweideutigkeit erblickte - nur zu einer geringfügigen Modifikation der Parteibezeichnung der Beklagten veranlasste, weil sie für das Erstgericht erkennbar nicht verstand, was es von ihr wollte. Dies ist dem mangelhaften Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes zuzuschreiben; eine Verbesserung blieb daher weiterhin möglich (vgl 3 Ob 546/87 ua). Nachdem aber nach dem Inhalt der Klageerzählung klar ist, dass ausschließlich die Republik Österreich - und nicht eine der in § 6 UG 2002 genannten Universitäten - geklagt werden soll, erübrigen sich weitere Verbesserungsaufträge; der sonst übliche Ressort-Zusatz (hier: "Universität Wien [Medizinische Fakultät]") kann allerdings als überflüssig entfallen.Überlegungen des Rekursgerichtes zur Parteifähigkeit der Universitäten nach Paragraph 4, UG 2002 stellen sich hier nicht, weil die Klägerin keine Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu einer Universität erhebt, sondern ausschließlich aus ihrem früheren Arbeitsverhältnis zum Bund. Den Vorinstanzen ist zuzugeben, dass die sonst bei Klagen gegen die Republik Österreich übliche Anführung des Ressorts oder Amtes im Fall von Universitäten ab dem 1. 1. 2002 (In-Kraft-Treten des UG 2002) bzw 1. 1. 2004 (volles Wirksamwerden des UG 2002) wenig hilfreich ist. Verschärft wurde dies aber vor allem durch den erstgerichtlichen Verbesserungsauftrag, weil dieser die (vermeintlichen) Mängel nicht einzeln und konkret bezeichnete (Gitschthaler aaO Paragraph 85, Rz 29), sondern bloß dahin lautete, die Beklagte "eindeutig" zu bezeichnen, was die Klägerin - ohne nähere Aufklärung, worin das Erstgericht hier eine Zweideutigkeit erblickte - nur zu einer geringfügigen Modifikation der Parteibezeichnung der Beklagten veranlasste, weil sie für das Erstgericht erkennbar nicht verstand, was es von ihr wollte. Dies ist dem mangelhaften Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes zuzuschreiben; eine Verbesserung blieb daher weiterhin möglich vergleiche 3 Ob 546/87 ua). Nachdem aber nach dem Inhalt der Klageerzählung klar ist, dass ausschließlich die Republik Österreich - und nicht eine der in Paragraph 6, UG 2002 genannten Universitäten - geklagt werden soll, erübrigen sich weitere Verbesserungsaufträge; der sonst übliche Ressort-Zusatz (hier: "Universität Wien [Medizinische Fakultät]") kann allerdings als überflüssig entfallen.
Die Klage eignet sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen durchaus zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Die Berechtigung des auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Bund gestützten Abfertigungsanspruchs ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.