Auszugehen ist davon, daß zwar die Republik Österreich parteifähig und also fähig ist, im Prozeß selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein (Fasching, Komm II 120 und 109 sowie Lehrbuch Rz 331 und 334), und ebenso auch die Länder und Gemeinden; daß aber dagegen einzelnen Behörden und Ämtern dieser Gebietskörperschaften keine Parteifähigkeit zukommt (Fasching II 120, 4 Ob 317/77). Zur Vertretung der Republik Österreich ist gemäß § 1 Abs.3, § 2 Abs.1 Z 2 ProkG die Finanzprokuratur berufen. Gemäß § 3 Abs.1 ProkG sind zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben die Finanzämter ermächtigt, in Vertretung der Prokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit Anwaltszwang nicht besteht; doch kann die Prokuratur gemäß § 3 Abs.2 ProkG die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.Auszugehen ist davon, daß zwar die Republik Österreich parteifähig und also fähig ist, im Prozeß selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein (Fasching, Komm römisch zwei 120 und 109 sowie Lehrbuch Rz 331 und 334), und ebenso auch die Länder und Gemeinden; daß aber dagegen einzelnen Behörden und Ämtern dieser Gebietskörperschaften keine Parteifähigkeit zukommt (Fasching römisch zwei 120, 4 Ob 317/77). Zur Vertretung der Republik Österreich ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ProkG die Finanzprokuratur berufen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ProkG sind zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben die Finanzämter ermächtigt, in Vertretung der Prokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit Anwaltszwang nicht besteht; doch kann die Prokuratur gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ProkG die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.
Die Finanzämter können daher im Exekutionsverfahren in erster Instanz auftreten und müssen keine Vollmacht vorlegen. Da im Rechtsmittelverfahren gemäß § 78 EO und § 520 ZPO die Unterfertigung der Rekursschrift durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, können die Finanzämter in diesem Verfahren keine schriftlichen Rekurse einbringen. In diesem Fall tritt in vollem Umfang die gesetzliche Vertretungsmacht der Finanzprokuratur ein (Fasching II 9).Die Finanzämter können daher im Exekutionsverfahren in erster Instanz auftreten und müssen keine Vollmacht vorlegen. Da im Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 520, ZPO die Unterfertigung der Rekursschrift durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, können die Finanzämter in diesem Verfahren keine schriftlichen Rekurse einbringen. In diesem Fall tritt in vollem Umfang die gesetzliche Vertretungsmacht der Finanzprokuratur ein (Fasching römisch zwei 9).
Ebenso, wie es daher offenkundig ist, daß lediglich eine in jeder Lage des Verfahrens der Richtigstellung zugängliche verfehlte Bezeichnung der Prozeßpartei vorliegt, wenn anstelle des Rechtsträgers dessen Amt oder Behörde geklagt wird (SZ 54/61), würde es demnach nur eine Richtigstellung der Bezeichnung des einschreitenden Gläubigers bedeuten, wenn im Rechtsmittelverfahren betreffend einer österreichischen Abgabe anstelle des Finanzamtes Reutte die "Republik Österreich (Finanzamt Reutte), vertreten durch die Finanzprokuratur" auftritt; vertritt doch - soweit nicht Anwaltszwang besteht - das Finanzamt nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die zur Vertretung der Republik Österreich als des Rechtsträgers berufene Finanzprokuratur.
Nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen aber wird, wie von der Rekurswerberin zutreffend ausgeführt wurde, die Vollstreckung von denselben Organen und mit denselben Mitteln des Verfahrens durchgeführt, die für die von den Finanzämtern verwalteten Abgaben bestimmt werden, und es wird der Antrag auf Bewilligung der gerichtlichen Exekution in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt. Daraus ergibt sich, daß das um Bewilligung der gerichtlichen Exekution ansuchende Finanzamt hier ebensowenig den Rechtsträger, für den es einschreitet, zu nennen braucht, wie im Fall des § 3 Abs.1 ProkG. Die Bezeichnung des Rechtsträgers im Rechtsmittelverfahren durch die in diesem Verfahrensabschnitt allein vertretungsbefugte Finanzprokuratur ist daher ausreichend und entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht als unzulässige Neuerung anzusehen, weil eben der vertretene Rechtsträger im Antrag des Finanzamtes auf Exekutionsbewilligung nicht genannt werden muß.Nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen aber wird, wie von der Rekurswerberin zutreffend ausgeführt wurde, die Vollstreckung von denselben Organen und mit denselben Mitteln des Verfahrens durchgeführt, die für die von den Finanzämtern verwalteten Abgaben bestimmt werden, und es wird der Antrag auf Bewilligung der gerichtlichen Exekution in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt. Daraus ergibt sich, daß das um Bewilligung der gerichtlichen Exekution ansuchende Finanzamt hier ebensowenig den Rechtsträger, für den es einschreitet, zu nennen braucht, wie im Fall des Paragraph 3, Absatz eins, ProkG. Die Bezeichnung des Rechtsträgers im Rechtsmittelverfahren durch die in diesem Verfahrensabschnitt allein vertretungsbefugte Finanzprokuratur ist daher ausreichend und entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht als unzulässige Neuerung anzusehen, weil eben der vertretene Rechtsträger im Antrag des Finanzamtes auf Exekutionsbewilligung nicht genannt werden muß.
Die zweite Instanz hätte daher den Rekurs der durch die Finanzprokuratur vertretenen Bundesrepublik Deutschland nicht mangels Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels zurückweisen dürfen.
Hat nun auch das Rekursgericht zu erkennen gegeben, daß es das behandelte Rechtsmittel inhaltlich als berechtigt erachtet, so ist doch dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, denn gemäß § 3 Abs.1 JN ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes von dem vorgesetzten Kreis- oder Landesgericht zu erledigen. Der Oberste Gerichtshof kann daher nicht selbst über den gegen den erstgerichtlichen Beschluß eingebrachten Rekurs entscheiden. Durch eine solche Entscheidung wäre der Instanzenzug verschoben (SZ 43/212).Hat nun auch das Rekursgericht zu erkennen gegeben, daß es das behandelte Rechtsmittel inhaltlich als berechtigt erachtet, so ist doch dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, denn gemäß Paragraph 3, Absatz eins, JN ist der Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichtes von dem vorgesetzten Kreis- oder Landesgericht zu erledigen. Der Oberste Gerichtshof kann daher nicht selbst über den gegen den erstgerichtlichen Beschluß eingebrachten Rekurs entscheiden. Durch eine solche Entscheidung wäre der Instanzenzug verschoben (SZ 43/212).
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraph 52, ZPO.