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Rechtssatz RS0000099

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000099

Geschäftszahl

3Ob9/92

Entscheidungsdatum

22.01.1992

Norm

EO §3 I
EO §3 IIIA
ProkG §3 Abs1
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen

Rechtssatz

Nach diesem Vertrag wird die Vollstreckung von denselben Organen und mit denselben Mitteln des Verfahrens durchgeführt, die für die von den Finanzämtern verwalteten Abgaben bestimmt werden, und es wird der Antrag auf Bewilligung der gerichtlichen Exekution in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt. Daraus ergibt sich, daß das um Bewilligung der gerichtlichen Exekution ansuchende Finanzamt hier ebensowenig den Rechtsträger, für den es einschreitet, zu nennen braucht, wie im Fall des Paragraph 3, Absatz eins, ProkG.

Die Bezeichnung des Rechtsträgers im Rechtsmittelverfahren durch die in diesem Verfahrensabschnitt allein vertretungsbefugte Finanzprokuratur ist daher ausreichend und nicht als unzulässige Neuerung anzusehen, weil eben der vertretene Rechtsträger im Antrag des Finanzamtes auf Exekutionsbewilligung nicht genannt werden muß.

Anmerkung

Bem: Vertrag Rep. Österreich und BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabesachen

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 9/92
    Entscheidungstext OGH 22.01.1992 3 Ob 9/92

Schlagworte

Internationale Abkommen, Zweiseitige Abkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19920122_OGH0002_0030OB00009_9200000_001