Rechtssatz RS0002328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002328
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Rechtssatz
Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Es besteht regelmäßig diesbezüglich absoluter Anwaltszwang. Wird der Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt, dann ist er zurückzuweisen, weil die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hinsichtlich eines schriftlichen Rekurses in der Regel nicht postulationsfähig ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 89/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 3 Ob 89/86
- 3 Ob 25/88
Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 25/88
nur: Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (T1)
- 3 Ob 9/92
Entscheidungstext OGH 22.01.1992 3 Ob 9/92
Beisatz: Die Finanzämter können daher im Exekutionsverfahren in erster Instanz auftreten und müssen keine Vollmacht vorlegen. Im
Rechtsmittelverfahren können sie keine schriftlichen Rekurse einbringen. In diesem Fall tritt in vollem Umfang die gesetzliche Vertretungsmacht der Finanzprokuratur ein. (T2)
- 3 Fsc 1/03g
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 3 Fsc 1/03g
nur: Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen. (T3) Beisatz: Auch der Fristsetzungsantrag gemäß §91 GOG muss bei Anwaltspflicht stets ein rechtsanwaltlich gefertigter Schriftsatz sein. (T4)
- 3 Ob 105/07y
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 105/07y
Auch; nur T3; Beisatz: Auch für die Zurücknahme eines Rekurses besteht Anwaltspflicht. (T5)
Veröff: SZ 2007/165
- 3 Ob 11/11f
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 11/11f
Auch; nur T2
- 3 Ob 76/15w
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 76/15w
Auch; nur T1
- 3 Ob 86/15s
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 86/15s
Auch
- 3 Ob 83/15z
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 83/15z
Auch
- 3 Ob 76/17y
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 76/17y
- 3 Ob 36/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 36/23z
nur T3
Beisatz: Die von der Mutter des Antragstellers zum Revisionsrekurs des Antragsgegners persönlich eingebrachten Schriftsätze waren ohne Verbesserungsversuch als unzulässig zurückzuweisen, weil kurz danach eine formgerechte Revisionsrekursbeantwortung eingebracht wurde. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002328
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19861022_OGH0002_0030OB00089_8600000_001