Der Rekurs ist zulässig (§ 78 EO und § 502 Abs.4 Z 2 und § 528 Abs.2 ZPO) und teilweise begründet.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 78, EO und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) und teilweise begründet.
Nach § 78 EO sind, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, auch im Exekutionsverfahren unter anderem die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren und über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Daher ist auch § 520 Abs.1 ZPO anzuwenden, wonach der Rekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) erhoben wird, der mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein muß. Bei Bezirksgerichten können Rekurse von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, allerdings auch mündlich zu Protokoll angebracht werden (SZ 36/90; Fasching, Kommentar II 254; Heller-Berger-Stix I 611 f; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 31; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 41).Nach Paragraph 78, EO sind, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, auch im Exekutionsverfahren unter anderem die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren und über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Daher ist auch Paragraph 520, Absatz eins, ZPO anzuwenden, wonach der Rekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) erhoben wird, der mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein muß. Bei Bezirksgerichten können Rekurse von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, allerdings auch mündlich zu Protokoll angebracht werden (SZ 36/90; Fasching, Kommentar römisch zwei 254; Heller-Berger-Stix römisch eins 611 f; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 31; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 41).
Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien daher auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Es besteht also regelmäßig diesbezüglich absoluter Anwaltszwang (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 439 und 1992). Wird der absolute Anwaltszwang verletzt, indem z.B. ein schriftlicher Rekurs, der mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein muß, ohne solche Unterschrift von der Partei selbst eingebracht wird, so ist dies als Formgebrechen anzusehen, dessen Beseitigung nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 84 und 85 ZPO von Amts wegen dadurch anzuordnen ist, daß der Schriftsatz der Partei mit der Anweisung zur Verbesserung dieses gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechens zurückgestellt wird. Dabei ist für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist zu setzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Wird der Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt, dann ist er zurückzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 438, 1992), weil die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hinsichtlich eines schriftlichen Rekurses in der Regel nicht postulationsfähig ist (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 36o f).Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien daher auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Es besteht also regelmäßig diesbezüglich absoluter Anwaltszwang (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 439 und 1992). Wird der absolute Anwaltszwang verletzt, indem z.B. ein schriftlicher Rekurs, der mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein muß, ohne solche Unterschrift von der Partei selbst eingebracht wird, so ist dies als Formgebrechen anzusehen, dessen Beseitigung nach den gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraphen 84 und 85 ZPO von Amts wegen dadurch anzuordnen ist, daß der Schriftsatz der Partei mit der Anweisung zur Verbesserung dieses gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechens zurückgestellt wird. Dabei ist für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist zu setzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Wird der Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt, dann ist er zurückzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 438, 1992), weil die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hinsichtlich eines schriftlichen Rekurses in der Regel nicht postulationsfähig ist (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 36o f).
Da bei Bezirksgerichten Rekurse von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, wie schon erwähnt, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden können, erachtet es die seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung als zulässig, daß eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, der ein ohne notwendige Unterschrift eines Rechtsanwaltes überreichter schriftlicher Rekurs zur befristeten Beseitigung dieses Formmangels zurückgestellt wurde, bis zum Ablauf dieser Verbesserungsfrist und nicht nur innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist (so Fasching Kommentar II 561 und IV 420 und SZ 17/44) den Rekurs noch mündlich zu Protokoll anbringt (DR EvBl.1938/59; SZ 13/139; EvBl.1963/33; NZ 1982,78 ua.). Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der gesetzten (Verbesserungs-)Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt diese Frist nach dem durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 angefügten letzten Satz des § 85 Abs.2 ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, zu laufen. Gemäß § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren § 432 ZPO über die Anleitungs- und Belehrungspflicht des Richters anzuwenden. Danach hat der Richter Parteien, die rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Prozeßhandlungen nötige Anleitung zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (Abs.1) und sie insbesondere bei Verkündung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Prozeßbevollmächtigten für die Ergreifung des Rechtsmittels vorschreiben, aufmerksam zu machen ( Abs.2). Nch § 79 Abs.5 2.Satz GOG kann die Rechtsbelehrung, insofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift einen Bestandteil der Entscheidung zu bilden hat, bei allen gerichtlichen Entscheidungen der Ausfertigung auf abgesondertem Blatte angeschlossen werden. Demgemäß bestimmt auch § 152 Geo., daß in bürgerlichen Rechtssachen, für die kein Anwaltszwang besteht, Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen ist. Wenn die Entscheidungen nicht auf Formblättern oder Halbschriften ausgefertigt werden, welche die Rechtsbelehrung bereits enthalten, kann sie auch auf gesondertem Blatte beigelegt werden (Abs.1 Satz 1 und 2). Die erwähnte Rechtsmittelbelehrung auf gesondertem Blatte ist von der Geschäftsabteilung Urteilsausfertigungen auch ohne besondere Weisung des Richters anzuschließen (Abs.2).Da bei Bezirksgerichten Rekurse von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, wie schon erwähnt, auch mündlich zu Protokoll angebracht werden können, erachtet es die seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung als zulässig, daß eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, der ein ohne notwendige Unterschrift eines Rechtsanwaltes überreichter schriftlicher Rekurs zur befristeten Beseitigung dieses Formmangels zurückgestellt wurde, bis zum Ablauf dieser Verbesserungsfrist und nicht nur innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist (so Fasching Kommentar römisch zwei 561 und römisch vier 420 und SZ 17/44) den Rekurs noch mündlich zu Protokoll anbringt (DR EvBl.1938/59; SZ 13/139; EvBl.1963/33; NZ 1982,78 ua.). Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der gesetzten (Verbesserungs-)Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt diese Frist nach dem durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 angefügten letzten Satz des Paragraph 85, Absatz 2, ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, zu laufen. Gemäß Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren Paragraph 432, ZPO über die Anleitungs- und Belehrungspflicht des Richters anzuwenden. Danach hat der Richter Parteien, die rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Prozeßhandlungen nötige Anleitung zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (Absatz eins,) und sie insbesondere bei Verkündung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Prozeßbevollmächtigten für die Ergreifung des Rechtsmittels vorschreiben, aufmerksam zu machen ( Absatz 2,). Nch Paragraph 79, Absatz 5, 2.Satz GOG kann die Rechtsbelehrung, insofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift einen Bestandteil der Entscheidung zu bilden hat, bei allen gerichtlichen Entscheidungen der Ausfertigung auf abgesondertem Blatte angeschlossen werden. Demgemäß bestimmt auch Paragraph 152, Geo., daß in bürgerlichen Rechtssachen, für die kein Anwaltszwang besteht, Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen ist. Wenn die Entscheidungen nicht auf Formblättern oder Halbschriften ausgefertigt werden, welche die Rechtsbelehrung bereits enthalten, kann sie auch auf gesondertem Blatte beigelegt werden (Absatz eins, Satz 1 und 2). Die erwähnte Rechtsmittelbelehrung auf gesondertem Blatte ist von der Geschäftsabteilung Urteilsausfertigungen auch ohne besondere Weisung des Richters anzuschließen (Absatz 2,).
Nach den zitierten Bestimmungen wäre dem Verpflichteten bereits anläßlich der Zustellung des Meistbotsverteilungsbeschlusses eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung zu erteilen gewesen. Diese hätte z.B, mit dem mit Erlaß des Bundesministeriums für Justiz 11.649/9-I 2/83 aufgelegten ZPForm 94 (Rechtsmittelbelehrung zu Beschlüssen) gegeben werden können.
Die im zitierten ZPForm 94 allgemein vorgesehene Belehrung über die Verfahrenshilfe wäre für den Verpflichteten, bei dem es sich gerichtsbekanntermaßen um einen Gemeinschuldner handelt, besonders angezeigt gewesen.
Auch im Beschluß vom 13.12.1985, womit der gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß gerichtete Schriftsatz des Verpflichteten zur Verbesserung und Wiedervorlage binnen 14 Tagen zurückgestellt wurde, wurde der Verpflichtete nicht über die mögliche Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe und über die durch § 85 Abs.2 Satz 2 ZPO eingeräumte Möglichkeit, diese Beigebung noch innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist zu beantragen, ferner nicht klar darüber, daß der zurückgestellte Schriftsatz bis zum Ablauf der Verbesserungsfrist noch durch einen Protokollarrekurs verbessert werden könne und schließlich auch nicht darüber belehrt, daß der Verbesserungsbeschluß selbst nach § 84 Abs.1 ZPO durch ein (abgesondertes) Rechtsmittel nicht angefochten werden kann.Auch im Beschluß vom 13.12.1985, womit der gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß gerichtete Schriftsatz des Verpflichteten zur Verbesserung und Wiedervorlage binnen 14 Tagen zurückgestellt wurde, wurde der Verpflichtete nicht über die mögliche Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe und über die durch Paragraph 85, Absatz 2, Satz 2 ZPO eingeräumte Möglichkeit, diese Beigebung noch innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist zu beantragen, ferner nicht klar darüber, daß der zurückgestellte Schriftsatz bis zum Ablauf der Verbesserungsfrist noch durch einen Protokollarrekurs verbessert werden könne und schließlich auch nicht darüber belehrt, daß der Verbesserungsbeschluß selbst nach Paragraph 84, Absatz eins, ZPO durch ein (abgesondertes) Rechtsmittel nicht angefochten werden kann.
Diese mangelhafte Belehrung kann eine Ursache dafür sein, daß der Verpflichtete dem eigentlichen Verbesserungsauftrag nicht nachkam, aber auch während der ursprünglichen Verbesserungsfrist den Rekurs nicht zu Protokoll erklärte und auch nicht die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe beantragte, sondern während dieser Verbesserungsfrist ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Verbesserungsauftrag und einen Ablehnungsantrag gegen den Erstrichter einbrachte, aber auch, und zwar durch einen von ihm bei Gericht überreichten Schriftsatz, eine mündliche Protokollabfassung (durch einen unvoreingenommenen Richter) beantragte. Da der letztgenannte Schriftsatz vom Verpflichteten am 10.1.1986, einem Freitag, bei Gericht überreicht wurde, während die im Verbesserungsauftrag gesetzte Verbesserungsfrist am 13.1.1986, dem folgenden Montag, ablief, bis zu dem die vom Verpflichteten im Schriftsatz beantragte gerichtliche Protokollierung seines Rekurses (wenn nicht sogleich im Anschluß an die Überreichung) vermutlich kaum mehr zu bewerkstelligen gewesen wäre, lud der Erstrichter den Verpflichteten am 13.1.1986 für den 28.1.1986 zu der von ihm beantragten Protokollierung des Rekurses gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß.
Mit diesem Beschluß verlängerte der Erstrichter die von ihm im Beschluß vom 13.12.1985 festgesetzte Frist für die Wiederanbringung des zur Verbesserung zurückgestellten Rechtsmittelschriftsatzes noch vor Ablauf dieser Frist zum Zweck der Verbesserung durch Protokollarrekurs bis 28.1.1986.
Nach § 85 Abs.2 2.Satz ZPO ist zwar eine Verlängerung der nach diesem Absatz gesetzten richterlichen Frist nicht zulässig. Lehre (Fasching, Kommentar II 560) und Rechtsprechung (AnwZ 1937, 257, SZ 41/18 ua), sehen jedoch eine gegen das gesetzliche Verbot verlängerte oder neu erteilte Frist als wirksam an. Da der erkennende Senat sich dieser Auffassung anschließt, war die gegenständliche Rechtsmittelfrist bei Aufnahme des Protokolls vom 28.1.1986 noch nicht abgelaufen.Nach Paragraph 85, Absatz 2, 2.Satz ZPO ist zwar eine Verlängerung der nach diesem Absatz gesetzten richterlichen Frist nicht zulässig. Lehre (Fasching, Kommentar römisch zwei 560) und Rechtsprechung (AnwZ 1937, 257, SZ 41/18 ua), sehen jedoch eine gegen das gesetzliche Verbot verlängerte oder neu erteilte Frist als wirksam an. Da der erkennende Senat sich dieser Auffassung anschließt, war die gegenständliche Rechtsmittelfrist bei Aufnahme des Protokolls vom 28.1.1986 noch nicht abgelaufen.
Der gegen die Zurückweisung seiner Rekurshandlungen wegen nicht fristgerechter Verbesserung bzw. Verspätung durch die zweite Instanz gerichtete Teil des Rekurses des Verpflichteten erweist sich daher als begründet.
Deshalb ist dem Rekurs insoweit stattzugeben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen aufzutragen.
Soweit sich der Verpflichtete gegen die Zurückweisung seines gegen den Verbesserungsbeschluß gerichteten Rechtsmittels richtet, ist sein Rekurs unbegründet, weil der Beschluß insoweit den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 84 Abs.1 2.Satz und 85 Abs.3 sowie 526 Abs.2 1.Satz ZPO entspricht. Mangels eines diesbezüglichen Zwischenstreites hat der Verpflichtete trotz seines teilweisen Rekurserfolges keinen Anspruch auf Ersatz der Rekurskosten (§ 78 EO und §§ 40, 41 und 50 ZPO).Soweit sich der Verpflichtete gegen die Zurückweisung seines gegen den Verbesserungsbeschluß gerichteten Rechtsmittels richtet, ist sein Rekurs unbegründet, weil der Beschluß insoweit den gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraphen 84, Absatz eins, 2.Satz und 85 Absatz 3, sowie 526 Absatz 2, 1.Satz ZPO entspricht. Mangels eines diesbezüglichen Zwischenstreites hat der Verpflichtete trotz seines teilweisen Rekurserfolges keinen Anspruch auf Ersatz der Rekurskosten (Paragraph 78, EO und Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO).