Rechtssatz RS0036429
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036429
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Das Gesetz (§ 520 Abs 1 ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen; ein Verbesserungsauftrag bei Fehlen einer solchen Unterschrift kann nur darin bestehen, sie nachzuholen. Daraus, dass ein Teil der Rechtsprechung beim Bezirksgericht für eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei eine zulässige Verbesserung auch darin erblickte, dass der Rekurs dann beim Bezirksgericht zu Protokoll genommen wurde, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass auch schon der Verbesserungsauftrag diese Form der Verbesserung erwähnen muss. Jedenfalls ist die Unterlassung eine vertretbare Rechtsauffassung und kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen.Das Gesetz (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen; ein Verbesserungsauftrag bei Fehlen einer solchen Unterschrift kann nur darin bestehen, sie nachzuholen. Daraus, dass ein Teil der Rechtsprechung beim Bezirksgericht für eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei eine zulässige Verbesserung auch darin erblickte, dass der Rekurs dann beim Bezirksgericht zu Protokoll genommen wurde, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass auch schon der Verbesserungsauftrag diese Form der Verbesserung erwähnen muss. Jedenfalls ist die Unterlassung eine vertretbare Rechtsauffassung und kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 21/80
Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 21/80
- 1 Ob 9/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 9/81
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 21/80
- 3 Ob 89/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 3 Ob 89/86
Vgl
- 2 Ob 530/88
Entscheidungstext OGH 23.03.1988 2 Ob 530/88
nur: Das Gesetz (§ 520 Abs 1 ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen. (T1)
Beisatz: Zur Behebung dieses Formmangels ist ein Verbesserungsverfahren gemäß den §§ 84, 85 ZPO einzuleiten. (T2)
- 6 Ob 255/03y
Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 255/03y
nur T1; Beis wie T2
- 8 Ob 2/08i
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 2/08i
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 26/09y
Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 26/09y
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Bem: Hier: Revisionsrekurs. (T3)
- 1 Ob 167/10f
Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 167/10f
nur T1; Beisatz: Hier: Rekurs an den Obersten Gerichtshof. (T4)
- 1 Ob 60/11x
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 60/11x
Auch; nur T1; Beis wie T2; Bem wie T3
- 1 Ob 28/12t
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 28/12t
Auch; nur T1; Bem wie T3
- 4 Ob 118/13a
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 118/13a
Vgl auch; nur T1
- 9 Ob 72/13y
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 Ob 72/13y
Vgl auch; Beis wie T2; Bem wie T3
- 4 Ob 26/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 26/14y
nur T1
- 1 Ob 18/18f
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 18/18f
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 1 Ob 9/21m
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 9/21m
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 236/21y
Entscheidungstext OGH 14.02.2022 5 Ob 236/21y
Vgl; Nur Beis wie T2; Beis wie T3
- 8 Ob 97/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 30.09.2025 8 Ob 97/25k
nur T1; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036429
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0010OB00021_8000000_001