Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten mit dem zwar nicht ausdrücklichen, aber doch erkennbaren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0006674 [T12; T13]).Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten mit dem zwar nicht ausdrücklichen, aber doch erkennbaren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vergleiche RIS-Justiz RS0006674 [T12; T13]).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen (vgl RIS-Justiz RS0036429). Ein solcher Mangel hätte grundsätzlich zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags zu führen (RIS-Justiz RS0036429), ist aber dann ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (vgl RIS-Justiz RS0005946).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen der Vorschrift des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen vergleiche RIS-Justiz RS0036429). Ein solcher Mangel hätte grundsätzlich zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags zu führen (RIS-Justiz RS0036429), ist aber dann ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist vergleiche RIS-Justiz RS0005946).
Im vorliegenden Fall ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nicht jedenfalls unzulässig, sondern im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Auch bei Beschlüssen des Rekursgerichts, mit denen ein Rekurs zurückgewiesen wird, hängt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab (RIS-Justiz RS0044501; RS0101971).Im vorliegenden Fall ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nicht jedenfalls unzulässig, sondern im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Auch bei Beschlüssen des Rekursgerichts, mit denen ein Rekurs zurückgewiesen wird, hängt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab (RIS-Justiz RS0044501; RS0101971).
Im vorliegenden Rechtsmittel wird aber keine Rechtsfrage iSd § 528 ZPO releviert. Im vorliegenden Rechtsmittel wird aber keine Rechtsfrage iSd Paragraph 528, ZPO releviert.
Auf die vom Rekursgericht im Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung beurteilte Verspätung seines Rechtsmittels (vgl RIS-Justiz RS0041584; RS0041608) geht der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten nicht ein.Auf die vom Rekursgericht im Einklang mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung beurteilte Verspätung seines Rechtsmittels vergleiche RIS-Justiz RS0041584; RS0041608) geht der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten nicht ein.
Geltend gemacht wird vielmehr Nichtigkeit, in eventu Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens, weil die Entscheidung über den Ablehnungsantrag abzuwarten gewesen wäre. Vorher hätte über das Rechtsmittel des Beklagten nicht entschieden werden dürfen. Damit wird aber keine prozessrechtliche Frage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO dargetan. Nach der Aktenlage waren im Zug des Scheidungsverfahrens bereits zwei auf dieselben Argumente wie der dritte gestützte Ablehnungsanträge zurückgewiesen worden. Ständige und rechtsmissbräuchlich erhobene Ablehnungsanträge brauchen nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht zu werden (8 N 10/88 = EvBl 1989/18; Ballon in Fasching² Rz 2 zu § 24 JN), sodass sich schon deshalb ein Zuwarten erübrigte. Im Übrigen wurde mittlerweile auch der dritte Ablehnungsantrag des Beklagten rechtskräftig zurückgewiesen, sodass eine allfällige Mangelhaftigkeit jedenfalls geheilt wäre.Geltend gemacht wird vielmehr Nichtigkeit, in eventu Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens, weil die Entscheidung über den Ablehnungsantrag abzuwarten gewesen wäre. Vorher hätte über das Rechtsmittel des Beklagten nicht entschieden werden dürfen. Damit wird aber keine prozessrechtliche Frage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dargetan. Nach der Aktenlage waren im Zug des Scheidungsverfahrens bereits zwei auf dieselben Argumente wie der dritte gestützte Ablehnungsanträge zurückgewiesen worden. Ständige und rechtsmissbräuchlich erhobene Ablehnungsanträge brauchen nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht zu werden (8 N 10/88 = EvBl 1989/18; Ballon in Fasching² Rz 2 zu Paragraph 24, JN), sodass sich schon deshalb ein Zuwarten erübrigte. Im Übrigen wurde mittlerweile auch der dritte Ablehnungsantrag des Beklagten rechtskräftig zurückgewiesen, sodass eine allfällige Mangelhaftigkeit jedenfalls geheilt wäre.
Zusammengefasst werden also im außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten keine Rechtsfragen von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt.Zusammengefasst werden also im außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
Weil eine Ergänzung des Revisionsrekurses nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ohnedies unzulässig wäre (vgl RIS-Justiz RS0041666), kann von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Ermöglichung einer Anwaltsunterfertigung abgesehen werden. Es würde nämlich nur einen verfahrensverzögernden Formalismus bedeuten, das nur vom Beklagten, nicht aber von einem Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und es dann wegen schon jetzt feststehender Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0005946 [T11]).Weil eine Ergänzung des Revisionsrekurses nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ohnedies unzulässig wäre vergleiche RIS-Justiz RS0041666), kann von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Ermöglichung einer Anwaltsunterfertigung abgesehen werden. Es würde nämlich nur einen verfahrensverzögernden Formalismus bedeuten, das nur vom Beklagten, nicht aber von einem Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und es dann wegen schon jetzt feststehender Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0005946 [T11]).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.