Wie dem für die antragstellenden Parteien einschreitenden Dipl.Ing.Wilhelm Siegfried P***** bereits mehrmals anläßlich von ihm in nicht mehr überschaubarer Anzahl eingebrachter pauschaler Ablehnungserklärungen mitgeteilt wurde, ist es in Lehre und Rechtsprechung völlig herrschende Ansicht, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich ist (Fasching, Lehrbuch Rz 165; Fasching, Komm.I, 200 Anm.4 zu § 19 JN; SZ 33/122; 5 N 325-331/87; 8 N 5/88, 8 N 7/88, 8 Ob 11/88 uva). Dipl.Ing. P***** lehnt diese Rechtsansicht aber als falsch ab und wiederholt seine Pauschalablehnungserklärungen im wesentlichen mit der Begründung, daß die abgelehnten Richter gegen ihn und damit rechtswidrig entschieden hätten. Die nunmehr abermals unzulässigerweise pauschal erklärte Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz vom Obersten Gerichtshof ist zurückzuweisen.Wie dem für die antragstellenden Parteien einschreitenden Dipl.Ing.Wilhelm Siegfried P***** bereits mehrmals anläßlich von ihm in nicht mehr überschaubarer Anzahl eingebrachter pauschaler Ablehnungserklärungen mitgeteilt wurde, ist es in Lehre und Rechtsprechung völlig herrschende Ansicht, daß die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich ist (Fasching, Lehrbuch Rz 165; Fasching, Komm.I, 200 Anm.4 zu Paragraph 19, JN; SZ 33/122; 5 N 325-331/87; 8 N 5/88, 8 N 7/88, 8 Ob 11/88 uva). Dipl.Ing. P***** lehnt diese Rechtsansicht aber als falsch ab und wiederholt seine Pauschalablehnungserklärungen im wesentlichen mit der Begründung, daß die abgelehnten Richter gegen ihn und damit rechtswidrig entschieden hätten. Die nunmehr abermals unzulässigerweise pauschal erklärte Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz vom Obersten Gerichtshof ist zurückzuweisen.
Was die ebenfalls pauschal erklärte Ablehnung sämtlicher Richter des Obersten Gerichtshofes selbst betrifft, die schon einmal in einer die antragstellenden Parteien betreffenden Sache tätig waren, so ist auf folgendes hinzuweisen:
Auch dabei handelt es sich um eine in Kenntnis der Unzulässigkeit einer solchen Vorgangsweise und demnach rechtsmißbräuchlich vorgenommene Ablehnungserklärung, durch die alle Richter betroffen sind, die jemals anders entschieden haben, als es dem Willen des Ablehnenden entspricht. Lehre und Judikatur in der Bundesrepublik Deutschland (Stein-Jonas20, § 42 d ZPO Randnummer 12; Wieczorek, ZPO2 BIa zu § 45 d ZPO; Baumbach/Lauterbach ua, ZPO46, 121 f) vertreten bei vergleichbarer gesetzlicher Regelung die Ansicht, daß rechtsmißbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen; es sei aber ein Aktenvermerk über diese Unterlassung ratsam. Der Oberste Gerichtshof schließt sich nunmehr dieser Ansicht an, zumal die Nichtbehandlung eines rechtsmißbräuchlich immer wieder wiederholten pauschalen Ablehnungsbegehrens im Ergebnis der Zurückweisung desselben (= ausdrückliche Ablehnung der inhaltlichen Behandlung) gleichkommt. Einer ausdrücklichen Klarstellung der Ablehnung der Behandlung durch eine förmliche Zurückweisung bedarf es aber - unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit - dann nicht, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bereits bekannt ist.Auch dabei handelt es sich um eine in Kenntnis der Unzulässigkeit einer solchen Vorgangsweise und demnach rechtsmißbräuchlich vorgenommene Ablehnungserklärung, durch die alle Richter betroffen sind, die jemals anders entschieden haben, als es dem Willen des Ablehnenden entspricht. Lehre und Judikatur in der Bundesrepublik Deutschland (Stein-Jonas20, Paragraph 42, d ZPO Randnummer 12; Wieczorek, ZPO2 BIa zu Paragraph 45, d ZPO; Baumbach/Lauterbach ua, ZPO46, 121 f) vertreten bei vergleichbarer gesetzlicher Regelung die Ansicht, daß rechtsmißbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen; es sei aber ein Aktenvermerk über diese Unterlassung ratsam. Der Oberste Gerichtshof schließt sich nunmehr dieser Ansicht an, zumal die Nichtbehandlung eines rechtsmißbräuchlich immer wieder wiederholten pauschalen Ablehnungsbegehrens im Ergebnis der Zurückweisung desselben (= ausdrückliche Ablehnung der inhaltlichen Behandlung) gleichkommt. Einer ausdrücklichen Klarstellung der Ablehnung der Behandlung durch eine förmliche Zurückweisung bedarf es aber - unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit - dann nicht, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bereits bekannt ist.
Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtsmißbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind völlig unbeachtlich und stehen der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen.
Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes sah sich daher nicht veranlaßt, die pauschale Ablehnung derjenigen seiner Mitglieder, die bereits früher in Rechtssachen der Antragsteller entschieden hatten, zum Gegenstand einer Entscheidung des für Ablehnungen zuständigen Senates des Obersten Gerichtshofes zu machen.
Diese Erwägungen gelten zwar auch für die wiederholten pauschalen Ablehnungen der Richter unterer Instanzen, doch hatte diesbezüglich - weil der Akt dem Obersten Gerichtshof zur diesbezüglichen Entscheidung vorgelegt wurde - auch ein ausdrücklicher Zurückweisungsbeschluß zu ergehen.