Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Erlegerin, der nach § 78 EO und § 528 Abs 2 ZPO iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt (Erlagsbetrag = S 88.207,20), die Entscheidung aber von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, der über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukommt.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Erlegerin, der nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld S 15.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt (Erlagsbetrag = S 88.207,20), die Entscheidung aber von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhängt, der über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukommt.
Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, daß das Rekursgericht über ein Rechtsmittel entschieden hat, das gar nicht wirksam erhoben war. Schriftliche Rekurse müssen nach § 78 EO und § 520 Abs 1 ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Die Vorschrift des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG, wonach zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen unter anderem die mit einer Befugnis versehenen Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung sind, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt, gilt als besondere Verfahrensbestimmung nur für das Verfahren in Arbeitsrechts- und Sozialrechtssachen (§ 1 Abs 1, § 50 und § 65 ASGG). Das Rekursgericht hätte daher über den Rekurs erst entscheiden dürfen, wenn der Formmangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes im Zuge eines Verbesserungsverfahrens nach §§ 84 und 85 ZPO iVm § 78 EO behoben worden wäre.Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, daß das Rekursgericht über ein Rechtsmittel entschieden hat, das gar nicht wirksam erhoben war. Schriftliche Rekurse müssen nach Paragraph 78, EO und Paragraph 520, Absatz eins, ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Die Vorschrift des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG, wonach zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen unter anderem die mit einer Befugnis versehenen Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung sind, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt, gilt als besondere Verfahrensbestimmung nur für das Verfahren in Arbeitsrechts- und Sozialrechtssachen (Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 50 und Paragraph 65, ASGG). Das Rekursgericht hätte daher über den Rekurs erst entscheiden dürfen, wenn der Formmangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes im Zuge eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraphen 84 und 85 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO behoben worden wäre.
Aus den folgenden Erwägungen hat hier aber eine Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes oder die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zu unterbleiben: Dem Drittschuldner steht es frei, den Betrag bei Gericht zu erlegen, wenn die Forderung außer vom betreibenden Gläubiger noch von einer anderen Person in Anspruch genommen wird. Weder der Verpflichtete noch sonst ein Beteiligter können die Annahme des vom Drittschuldner erlegten Betrages zu Gericht mit Rekurs bekämpfen, weil dadurch ihre Rechte ebensowenig berührt werden wie beim Erlag nach § 1425 ABGB, auf den im § 307 Abs 1 EO ausdrücklich hingewiesen wird. Anfechtbar ist allerdings die Zurückweisung des Erlages, woraus sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und die Unzulässigkeit des Rekurses des als Erlagsgegner bezeichneten Verpflichteten mangels eines Rechtsschutzinteresses ergibt. Den Erlagsgegnern steht als Beteiligten nämlich ein Rekursrecht nur insoweit zu, als sie an der aufrechten Erledigung ein Rechtsschutzinteresse haben. Die Rechtslage ist nicht anders, als nach § 1425 ABGB. Da der Beschluß über die Genehmigung der Hinterlegung die materiellrechtliche Stellung des Erlagsgegners nicht beeinflußt und die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, steht dem Erlagsgegner auch kein Rechtsmittel gegen die Annahme der Hinterlegung zu (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 und Rz 17 zu § 1425 ABGB; SZ 40/8; SZ 51/42 ua). Es kann daher der Erlagsgegner auch gegen den Beschluß auf Annahme des Erlages nach § 307 Abs 1 EO kein Rechtsmittel erheben (Heller-Berger-Stix 2202). Die Rechtsfolge des § 307 Abs 2 EO, daß der Drittschuldner, gegen den wegen Bezahlung der Forderung Klagen anhängig gemacht wurden, nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgericht beantragen kann, aus dem Rechtsstreit entlassen zu werden, wird nur dann zur Entlassung führen, wenn das Prozeßgericht die Rechtmäßigkeit des Erlages feststellt.Aus den folgenden Erwägungen hat hier aber eine Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes oder die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zu unterbleiben: Dem Drittschuldner steht es frei, den Betrag bei Gericht zu erlegen, wenn die Forderung außer vom betreibenden Gläubiger noch von einer anderen Person in Anspruch genommen wird. Weder der Verpflichtete noch sonst ein Beteiligter können die Annahme des vom Drittschuldner erlegten Betrages zu Gericht mit Rekurs bekämpfen, weil dadurch ihre Rechte ebensowenig berührt werden wie beim Erlag nach Paragraph 1425, ABGB, auf den im Paragraph 307, Absatz eins, EO ausdrücklich hingewiesen wird. Anfechtbar ist allerdings die Zurückweisung des Erlages, woraus sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und die Unzulässigkeit des Rekurses des als Erlagsgegner bezeichneten Verpflichteten mangels eines Rechtsschutzinteresses ergibt. Den Erlagsgegnern steht als Beteiligten nämlich ein Rekursrecht nur insoweit zu, als sie an der aufrechten Erledigung ein Rechtsschutzinteresse haben. Die Rechtslage ist nicht anders, als nach Paragraph 1425, ABGB. Da der Beschluß über die Genehmigung der Hinterlegung die materiellrechtliche Stellung des Erlagsgegners nicht beeinflußt und die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung im streitigen Verfahren zu entscheiden ist, steht dem Erlagsgegner auch kein Rechtsmittel gegen die Annahme der Hinterlegung zu (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 und Rz 17 zu Paragraph 1425, ABGB; SZ 40/8; SZ 51/42 ua). Es kann daher der Erlagsgegner auch gegen den Beschluß auf Annahme des Erlages nach Paragraph 307, Absatz eins, EO kein Rechtsmittel erheben (Heller-Berger-Stix 2202). Die Rechtsfolge des Paragraph 307, Absatz 2, EO, daß der Drittschuldner, gegen den wegen Bezahlung der Forderung Klagen anhängig gemacht wurden, nach Bewirkung des Erlages beim Prozeßgericht beantragen kann, aus dem Rechtsstreit entlassen zu werden, wird nur dann zur Entlassung führen, wenn das Prozeßgericht die Rechtmäßigkeit des Erlages feststellt.
Da ein Rechtsmittel, das von vorneherein nicht zu einem Erfolg führen kann, vorliegt, wäre es überflüssiger Formalismus, zunächst Aufträge zur Verbesserung zu erteilen, wenn das Rechtsmittel auch nach rechtzeitiger Verbesserung zurückzuweisen wäre. In diesem Fall kann das Verbesserungsverfahren unterbleiben.
Da der Verpflichtete durch die Erhebung des Rekurses einen Zwischenstreit mit dem Erleger ausgelöst hat, trifft ihn die Kostenersatzpflicht nach § 78 EO und nach § 41 und § 50 ZPO.Da der Verpflichtete durch die Erhebung des Rekurses einen Zwischenstreit mit dem Erleger ausgelöst hat, trifft ihn die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 78, EO und nach Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.