Rechtssatz RS0002217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002217
Geschäftszahl
3Ob23/72; 3Ob25/75; 3Ob37/86; 3Ob25/88
Entscheidungsdatum
23.03.1988
Rechtssatz
Allen Erlagsgegnern kommt im Verfahren nach § 307 EO Beteiligtenstellung zu. Im Fall der Zurückweisung eines Erlags oder Abweisung eines Erlagsbegehrens steht sämtlichen Erlagsgegnern ein Rekursrecht zu. Die Rechte der vom Drittschuldner bezeichneten Erlagsgegner (Anspruchsberechtigten) sind bei der Entscheidung über ein Erlagsbegehren nicht zu prüfen.Allen Erlagsgegnern kommt im Verfahren nach Paragraph 307, EO Beteiligtenstellung zu. Im Fall der Zurückweisung eines Erlags oder Abweisung eines Erlagsbegehrens steht sämtlichen Erlagsgegnern ein Rekursrecht zu. Die Rechte der vom Drittschuldner bezeichneten Erlagsgegner (Anspruchsberechtigten) sind bei der Entscheidung über ein Erlagsbegehren nicht zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 23/72
Entscheidungstext OGH 24.02.1972 3 Ob 23/72
EvBl 1972/231 S 439
- 3 Ob 25/75
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 3 Ob 25/75
nur: Allen Erlagsgegnern kommt im Verfahren nach § 307 EO Beteiligtenstellung zu. Im Fall der Zurückweisung eines Erlags oder Abweisung eines Erlagsbegehrens steht sämtlichen Erlagsgegnern ein Rekursrecht zu. (T1)
- 3 Ob 37/86
Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 37/86
Auch
- 3 Ob 25/88
Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 25/88
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002217
Dokumentnummer
JJR_19720224_OGH0002_0030OB00023_7200000_001