Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.
Zur Stellung von Anträgen und Erhebung von Rechtsmitteln sind im Exekutionsverfahren grundsätzlich nur die Parteien des betreffenden Exekutionsverfahrens selbst, also die betreibende Partei und die verpflichtete Partei, legitimiert und nur ausnahmsweise kommt diese Legitimation auch sogenannten sonstigen Beteiligten zu. Eine nähere Bestimmung des Begriffes des Beteiligten fehlt im Gesetz. Soweit sich die Beteiligtenstellung nicht aus einzelnen Bestimmungen der Exekutionsordnung ergibt, kann aber nach herrschender Auffassung und ständiger Rechtsprechung außer dem betreibenden Gläubiger und der verpflichteten Partei nur derjenige als Beteiligter angesehen werden, dessen Rechtssphäre durch das Exekutionsverfahren unmittelbar berührt wird, der also von den Wirkungen der Exekution unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird (Heller-Berger-Stix 644; RZ 1962, 85, EvBl 1972/276, EvBl 1973/282).
Aus den in gewissen Fällen im Gesetz ausdrücklich getroffenen Regelungen läßt sich dabei aber ableiten, daß dem Dritten, dessen Rechte am Exekutionsobjekt durch die Zwangsvollstreckung berührt werden, die Beteiligtenstellung im allgemeinen nicht schon im Stadium der Beschlagnahme des Exekutionsobjektes zukommt, sondern daß sie teilweise erst im Verwertungsverfahren und im allgemeinen stets erst im Verteilungsverfahren zusteht (Pollak 2 , Zivilprozeßrecht 131). Und in etlichen Fällen wird eine Antragslegitimation im Exekutionsverfahren überhaupt versagt und dem Dritten lediglich die Geltendmachung seiner Rechte durch Klage eingeräumt (§§ 37, 258 EO).Aus den in gewissen Fällen im Gesetz ausdrücklich getroffenen Regelungen läßt sich dabei aber ableiten, daß dem Dritten, dessen Rechte am Exekutionsobjekt durch die Zwangsvollstreckung berührt werden, die Beteiligtenstellung im allgemeinen nicht schon im Stadium der Beschlagnahme des Exekutionsobjektes zukommt, sondern daß sie teilweise erst im Verwertungsverfahren und im allgemeinen stets erst im Verteilungsverfahren zusteht (Pollak 2 , Zivilprozeßrecht 131). Und in etlichen Fällen wird eine Antragslegitimation im Exekutionsverfahren überhaupt versagt und dem Dritten lediglich die Geltendmachung seiner Rechte durch Klage eingeräumt (Paragraphen 37, 258, EO).
Im Sinne dieser Überlegungen ist ein Dritter, dem als betreibendem Gläubiger in einem Exekutionsverfahren die Pfändung und Überweisung einer Forderung bewilligt wurde, nicht Beteiligter in einem von einem anderen betreibenden Gläubiger betriebenen Exekutionsverfahren, in welchem zu einem früheren Zeitpunkt die Pfändung und Überweisung derselben Forderung zugunsten dieses anderen betreibenden Gläubigers bewilligt wurde. Einem solchen Dritten steht vielmehr nur das Recht zu, gemäß § 307 Abs.1 EO zu verlangen, daß der Drittschuldner die gepfändete Forderung der verpflichteten Partei nicht mehr an den älteren Überweisungsgläubiger berichtige, sondern den Betrag der Forderung unter anderem auch zu seinen Gunsten beim Exekutionsgericht hinterlege, wodurch der genannte Dritte hinreichend geschützt ist. Denn im Ausfolgungsverfahren, aber auch schon im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Erlages nach § 307 EO, steht einem solchen Dritten ein Rekursrecht zu (vgl. EvBl. 1972/231).Im Sinne dieser Überlegungen ist ein Dritter, dem als betreibendem Gläubiger in einem Exekutionsverfahren die Pfändung und Überweisung einer Forderung bewilligt wurde, nicht Beteiligter in einem von einem anderen betreibenden Gläubiger betriebenen Exekutionsverfahren, in welchem zu einem früheren Zeitpunkt die Pfändung und Überweisung derselben Forderung zugunsten dieses anderen betreibenden Gläubigers bewilligt wurde. Einem solchen Dritten steht vielmehr nur das Recht zu, gemäß Paragraph 307, Absatz eins, EO zu verlangen, daß der Drittschuldner die gepfändete Forderung der verpflichteten Partei nicht mehr an den älteren Überweisungsgläubiger berichtige, sondern den Betrag der Forderung unter anderem auch zu seinen Gunsten beim Exekutionsgericht hinterlege, wodurch der genannte Dritte hinreichend geschützt ist. Denn im Ausfolgungsverfahren, aber auch schon im Zusammenhang mit der Zurückweisung eines Erlages nach Paragraph 307, EO, steht einem solchen Dritten ein Rekursrecht zu vergleiche EvBl. 1972/231).
Gerade deshalb unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der vom Gericht zweiter Instanz herangezogenen Fallgruppe, wo eine solche Möglichkeit fehlt. Wenn zu klären ist, ob bestimmte Fahrnisse als Zubehör einer Liegenschaft oder als selbständig in Exekution zu ziehende Gegenstände behandelt werden, würde die Verweisung des Hypothekargläubigers auf die Pfandvorrechtsklage keinen genügenden Schutz bieten. Einerseits geht es dort darum, daß insgesamt ein viel höherer oder niedrigerer Gesamterlös erzielt wird, wenn die Fahrnisse als Zubehör einer Liegenschaft oder als selbständiges Exekutionsobjekt behandelt werden. Dazu kommt der Umstand, daß es zu komplizierten Verwicklungen kommen könnte, wenn nicht von vorneherein auch alle Hypothekargläubiger am Verfahren über die Klärung der Zubehörseigenschaft beigezogen werden. Macht hingegen ein außenstehender Dritter, der nicht Hypothekargläubiger ist, geltend, an als Zubehör einer in Exekution gezogenen Liegenschaft behandelten Fahrnissen stünden ihm Rechte zu, die die Exekution unzulässig machen, so ist auch ein solcher Dritter keineswegs zu einer Antragstellung oder Rechtsmittelerhebung im Rahmen des Versteigerungsverfahrens legitimiert, sondern ein solcher Dritter ist ausschließlich auf die Klage nach § 37 EO verwiesen (EvBl. 1972/169, EvBl 1972/276). Der erkennende Senat tritt daher der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz nicht bei. Damit war Dr. Liselotte G*** zwar "legitimiert" dem Exekutionsgericht mitzuteilen, daß die frühere Exekution während des Laufes eines Konkursverfahrens bewilligt worden war, um so allenfalls eine amtswegige Entscheidung des Exekutionsgerichtes auf Einstellung des früheren Exekutionsverfahrens herbeizuführen, sie hatte aber keinen Anspruch auf sachliche Erledigung ihres Antrages und ihr stand auch nicht das Recht zu, gegen den meritorisch abweisenden Beschluß des Erstgerichtes ein Rechtsmittel zu erheben. Wenn das Gericht zweiter Instanz ausführt, ihr habe ein Rekursrecht schon deshalb zugestanden, weil ihr Antrag in erster Instanz abgewiesen worden sei, so ist dies in dieser Form nicht zutreffend. Nur wenn das Erstgericht den Antrag der Dr. Liselotte G*** mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hätte, stünde ihr zur Klärung der Legitimationsfrage auf jeden Fall ein Rekursrecht zu. Auf die Frage, in welchen Fällen auch während eines Konkursverfahrens Forderungen gegen den Gemeinschuldner entstehen können und in welchen Fällen während der sogenannten Exekutionssperre eine Exekution wider den Gemeinschuldner selbst bewilligt werden kann, ist daher nicht einzugehen.Gerade deshalb unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der vom Gericht zweiter Instanz herangezogenen Fallgruppe, wo eine solche Möglichkeit fehlt. Wenn zu klären ist, ob bestimmte Fahrnisse als Zubehör einer Liegenschaft oder als selbständig in Exekution zu ziehende Gegenstände behandelt werden, würde die Verweisung des Hypothekargläubigers auf die Pfandvorrechtsklage keinen genügenden Schutz bieten. Einerseits geht es dort darum, daß insgesamt ein viel höherer oder niedrigerer Gesamterlös erzielt wird, wenn die Fahrnisse als Zubehör einer Liegenschaft oder als selbständiges Exekutionsobjekt behandelt werden. Dazu kommt der Umstand, daß es zu komplizierten Verwicklungen kommen könnte, wenn nicht von vorneherein auch alle Hypothekargläubiger am Verfahren über die Klärung der Zubehörseigenschaft beigezogen werden. Macht hingegen ein außenstehender Dritter, der nicht Hypothekargläubiger ist, geltend, an als Zubehör einer in Exekution gezogenen Liegenschaft behandelten Fahrnissen stünden ihm Rechte zu, die die Exekution unzulässig machen, so ist auch ein solcher Dritter keineswegs zu einer Antragstellung oder Rechtsmittelerhebung im Rahmen des Versteigerungsverfahrens legitimiert, sondern ein solcher Dritter ist ausschließlich auf die Klage nach Paragraph 37, EO verwiesen (EvBl. 1972/169, EvBl 1972/276). Der erkennende Senat tritt daher der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz nicht bei. Damit war Dr. Liselotte G*** zwar "legitimiert" dem Exekutionsgericht mitzuteilen, daß die frühere Exekution während des Laufes eines Konkursverfahrens bewilligt worden war, um so allenfalls eine amtswegige Entscheidung des Exekutionsgerichtes auf Einstellung des früheren Exekutionsverfahrens herbeizuführen, sie hatte aber keinen Anspruch auf sachliche Erledigung ihres Antrages und ihr stand auch nicht das Recht zu, gegen den meritorisch abweisenden Beschluß des Erstgerichtes ein Rechtsmittel zu erheben. Wenn das Gericht zweiter Instanz ausführt, ihr habe ein Rekursrecht schon deshalb zugestanden, weil ihr Antrag in erster Instanz abgewiesen worden sei, so ist dies in dieser Form nicht zutreffend. Nur wenn das Erstgericht den Antrag der Dr. Liselotte G*** mangels Antragslegitimation zurückgewiesen hätte, stünde ihr zur Klärung der Legitimationsfrage auf jeden Fall ein Rekursrecht zu. Auf die Frage, in welchen Fällen auch während eines Konkursverfahrens Forderungen gegen den Gemeinschuldner entstehen können und in welchen Fällen während der sogenannten Exekutionssperre eine Exekution wider den Gemeinschuldner selbst bewilligt werden kann, ist daher nicht einzugehen.
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war vielmehr dahin abzuändern, daß der Rekurs auch hinsichtlich der Drittschuldnerin P*** DER A*** als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, EO, 50, 41 ZPO.