Rechtssatz RS0002194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002194
Entscheidungsdatum
02.07.1986
Rechtssatz
Ein Dritter, dem als betreibendem Gläubiger in einem Exekutionsverfahren die Pfändung und Überweisung einer Forderung bewilligt wurde, ist nicht Beteiligter in einem von einem anderen betreibenden Gläubiger betriebenen Exekutionsverfahren, in welchem zu einem früheren Zeitpunkt die Pfändung und Überweisung derselben Forderung zugunsten dieses anderen betreibenden Gläubigers bewilligt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002194
Dokumentnummer
JJR_19860702_OGH0002_0030OB00037_8600000_001