Rechtssatz RS0002162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002162
Geschäftszahl
3Ob386/61; 3Ob127/66; 3Ob45/67; 3Ob41/70; 3Ob72/70; 3Ob32/72; 5Ob115/73; 3Ob13/80; 3Ob37/86; 3Ob72/89; 3Ob85/01y; 3Ob247/08g; 3Ob48/11x; 3Ob121/12h
Entscheidungsdatum
17.10.2012
Rechtssatz
Wer als Beteiligter am Exekutionsverfahren anzusehen ist, ist nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung selbst zu beurteilen. Dem Dritten, der sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt erachtet, steht ein Rekurs in der Regel nicht zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 386/61
Entscheidungstext OGH 15.11.1961 3 Ob 386/61
RZ 1962/85
- 3 Ob 127/66
Entscheidungstext OGH 03.11.1966 3 Ob 127/66
Beisatz: Rekurs des Erlegers einer Kaution gegen die Ausfolgung derselben an den betreibenden Gläubiger, dem die Pfändung und Überweisung des (dem Verpflichteten gar nicht zustehenden) Herausgabeanspruches bewilligt worden war. (T1)
- 3 Ob 45/67
Entscheidungstext OGH 26.04.1967 3 Ob 45/67
Beisatz: Ausnahme nur, wenn ein Dritter durch einen Beschluss gesetzwidrig belastet wird. Abgesehen von der Widerspruchsklage (§ 37 EO) ist daher Rekurs zulässig, wenn schon bei der Exekutionsbewilligung aktenkundig ist, dass das Vermögen, gegen das sich die Exekution richtet, sich nicht im Machtbereich des Verpflichteten, sondern in dem eines Dritten befindet. (T2)
- 3 Ob 41/70
Entscheidungstext OGH 08.04.1970 3 Ob 41/70
Beisatz: Kein Rekursrecht des allenfalls tatsächlichen Erlegers gegen Bewilligung der Pfändung einer allenfalls nicht vom Verpflichteten erlegten Kaution. (T3)
- 3 Ob 72/70
Entscheidungstext OGH 24.06.1970 3 Ob 72/70
- 3 Ob 32/72
Entscheidungstext OGH 23.03.1972 3 Ob 32/72
EvBl 1972/276 S 524 = QuHGZ 1972,109
- 5 Ob 115/73
Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 115/73
Beisatz: Einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 6 EO wegen Doppelveränderung einer Liegenschaft - Rekurslegitimation des 2. Käufers zu verneinen. (T4)
- 3 Ob 13/80
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 13/80
nur: Dem Dritten, der sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt erachtet, steht ein Rekurs in der Regel nicht zu. (T5); Beisatz: Er ist auch nicht befugt, Zwangsmaßnahmen des betreibenden Gläubigers im Interesse des Verpflichtet zu bekämpfen. (T6)
- 3 Ob 37/86
Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 37/86
Auch
- 3 Ob 72/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 3 Ob 72/89
Vgl auch
- 3 Ob 85/01y
Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 85/01y
Vgl auch
- 3 Ob 247/08g
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 247/08g
Beisatz: Als Ausnahme besteht ein Rechtsmittelrecht eines sonstigen Beteiligten, wenn ihm ein Rekursrecht gesetzlich eingeräumt ist oder wenn die anzufechtende Entscheidung auf seine Rechtsstellung unmittelbaren Einfluss hat. (T7)
- 3 Ob 48/11x
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 48/11x
Vgl auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/62
- 3 Ob 121/12h
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 3 Ob 121/12h
Auch; nur T5; Veröff: SZ 2012/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0002162
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19611115_OGH0002_0030OB00386_6100000_001