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Entscheidung 3 Ob 48/11x×

Entscheidung 3 Ob 48/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002146 Rechtssatz 30.01.1973Zivilrecht
Betreibende Gläubiger hat keine Beschwer, wenn das Rekursgericht eine vom Erstgericht ausgesprochene Androhung der Haft abweist. Er kann bei neuerlichem Zuwiderhandeln die Verhängung einer im Sinne des § 355 Abs 1 letzter Satz EO angemessenen Strafe beantra …
RS0002162 Rechtssatz 15.11.1961Zivilrecht
Wer als Beteiligter am Exekutionsverfahren anzusehen ist, ist nur nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung selbst zu beurteilen. Dem Dritten, der sich durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt erachtet, steht ein Rekurs in der Regel nicht zu.
RS0004403 Rechtssatz 10.01.1979Zivilrecht
Die Rechnungslegung ist eine unvertretbare Handlung und nach § 354 EO zu erzwingen, es sei denn, die Rechnung kann allein auf Grund der Bücher oder sonstigen urkundlichen Unterlagen ohne Mitwirkung des Rechnungspflichtigen durch einen Dritten zB Buchsachver …
RS0004581 Rechtssatz 26.04.1961Zivilrecht
Hat das Bewilligungsgericht bereits die Strafe angedroht und wurde dieser Beschluss rechtskräftig, ist er auch für das Exekutionsgericht bindend.
RS0004648 Rechtssatz 12.03.1980Zivilrecht
In einem Strafvollzugsbeschluss ist die Strafandrohung für den Fall weiteren Zuwiderhandelns entbehrlich, weil auch eine vorher nicht angedrohte Strafe verhängt werden kann.
RS0004726 Rechtssatz 27.06.1961Zivilrecht
Nach § 355 EO ist nur die Exekution zu bewilligen. In dem Exekutionsbewilligungsbeschluss nach § 355 EO ist für den Fall des Zuwiderhandelns weder eine "Geldstrafe oder Haft", noch eines von beiden schlechthin, noch eine bestimmte Geldstrafe oder eine besti …
RS0004775 Rechtssatz 08.10.1981Zivilrecht
Bei Verhängung von Strafen nach § 355 Abs 1 EO bedarf es nicht einer Abweisung des "Mehrbegehrens" bezüglich Strafart und Höhe. Das gilt auch entsprechend für Anträge auf Androhung von Strafen. Eine solche hat bei der Exekutionsführung nach § 355 EO grundsä …
RS0010057 Rechtssatz 16.06.1993Zivilrecht
Die Funktion der im Zuge einer Unterlassungsexekution zu verhängenden Strafen, liegt darin, einerseits der gesetzlichen Strafdrohung Gewicht zu verschaffen und damit schon für den vor der Verhängung der Strafen liegenden Zeitraum das Zuwiderhandeln gegen da …
RS0074250 Rechtssatz 30.08.1995Zivilrecht
Die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in Urkunden am Sitz des Verpflichteten ist weder nach § 346 EO noch nach § 355 EO sondern, weil auch nicht die Erzwingung einer vertretbaren Handlung nach § 355 EO vorliegt, ausschließlich nach § 354 EO zu vollst …
RS0079250 Rechtssatz 21.12.1995Zivilrecht
Wird gegen eine juristische Person Exekution nach § 355 EO geführt, so sind Geldstrafen gegen die verpflichtete juristische Person selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen.
RS0106432 Rechtssatz 09.10.1996Zivilrecht
An die rechtskräftige Androhung einer bestimmten Beugestrafe ist das Exekutionsgericht bei Änderung der Sachlage (hier: teilweise Erfüllung einer Rechnungslegungspflicht) nicht gebunden. In diesem Fall kann anstelle der angedrohten Haft eine weitere Geldstr …
RS0110287 Rechtssatz 24.06.1998Zivilrecht
Ein Rechtsmittelrecht eines (sonstigen) Beteiligten besteht, wenn in seine zivilrechtliche Rechtsstellung eingegriffen wird, oder wenn ihm auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ein Rekursrecht eingeräumt wird.
RS0121364 Rechtssatz 19.10.2006Zivilrecht
Die im Exekutionsweg nach § 354 EO durchzusetzende Bucheinsicht des Gesellschafters einer GmbH dient jedenfalls auch zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen. Eine über einen solchen Anspruch ergehende Entscheidung - und mag es auch nur die Aufschie …
RS0125606 Rechtssatz 14.12.2009Zivilrecht
Ein gemäß § 354 EO zu vollstreckender, auf die Duldung der Bucheinsicht lautender Exekutionstitel umfasst nicht auch die Verpflichtung zur Duldung der Herstellung von Kopien der Urkunden. Es ist nicht Aufgabe des Exekutionsverfahrens oder eines nachfolgende …
RS0126966 Rechtssatz 11.05.2011Zivilrecht
Wenn im gegen eine GmbH gemäß § 354 EO geführten Exekutionsverfahren zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen im Strafbeschluss die Verhängung der Haft über den Geschäftsführer angedroht wird, ist dieser dagegen rekurslegitimiert.
RS0126967 Rechtssatz 11.05.2011Zivilrecht
Die Verhängung der Haft (§ 360 EO) über den Geschäftsführer einer GmbH zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung der Gesellschaft (hier Rechnungslegung) ist zulässig.