Rechtssatz RS0079250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079250
Entscheidungsdatum
24.06.2014
Rechtssatz
Wird gegen eine juristische Person Exekution nach § 355 EO geführt, so sind Geldstrafen gegen die verpflichtete juristische Person selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen.Wird gegen eine juristische Person Exekution nach Paragraph 355, EO geführt, so sind Geldstrafen gegen die verpflichtete juristische Person selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 113/95
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 3 Ob 113/95
- 3 Ob 111/05b
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 111/05b
Auch; Beisatz: Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass bei der Exekution nach § 355 EO die im Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel und Beugemittel nur gegen die juristische Person - die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar getroffen wird- selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind. (T1)
- 3 Ob 288/08m
Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 288/08m
Beis wie T1
- 3 Ob 29/09z
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 29/09z
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 48/11x
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 48/11x
Vgl; Beisatz: Hier: Exekution nach § 354 EO. (T2); Beisatz: Die Verhängung der Haft (§ 360 EO) über den Geschäftsführer einer GmbH zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung der Gesellschaft (hier Rechnungslegung) ist zulässig. (T3); Veröff: SZ 2011/62
- 4 Ob 71/14s
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 71/14s
Auch; Veröff: SZ 2014/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079250
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0030OB00113_9500000_001