Rechtssatz RS0004775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004775
Entscheidungsdatum
11.05.2011
Rechtssatz
Bei Verhängung von Strafen nach § 355 Abs 1 EO bedarf es nicht einer Abweisung des "Mehrbegehrens" bezüglich Strafart und Höhe. Das gilt auch entsprechend für Anträge auf Androhung von Strafen. Eine solche hat bei der Exekutionsführung nach § 355 EO grundsätzlich zu unterbleiben.Bei Verhängung von Strafen nach Paragraph 355, Absatz eins, EO bedarf es nicht einer Abweisung des "Mehrbegehrens" bezüglich Strafart und Höhe. Das gilt auch entsprechend für Anträge auf Androhung von Strafen. Eine solche hat bei der Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO grundsätzlich zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 58/81
Entscheidungstext OGH 08.10.1981 3 Ob 58/81
Veröff: ÖBl 1983,47
- 3 Ob 20/00p
Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 20/00p
Auch; nur: Das gilt auch entsprechend für Anträge auf Androhung von Strafen. Eine solche hat bei der Exekutionsführung nach § 355 EO grundsätzlich zu unterbleiben. (T1); Beisatz: Derartige Strafandrohungen sind keiner Rechtskraft fähig und auch nicht bindend. (T2)
- 5 Ob 129/05i
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 129/05i
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 382b EO und § 382e EO. (T3)
- 3 Ob 48/11x
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 48/11x
Vgl; Beisatz: Hier: § 354 EO. (T4); Veröff: SZ 2011/62
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004775
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19811008_OGH0002_0030OB00058_8100000_002