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Entscheidung 5 Ob 129/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob129/05i

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ljiljana M*****, vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Aleksander M*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraphen 382 b und 382 e EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Februar 2005, GZ 43 R 34/05a, 43 R 38/05i-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Androhung bestimmter Geld- und Haftstrafen in einstweiligen Verfügungen zur Erzwingung von unvertretbaren Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, hier nach Paragraph 382 b und Paragraph 382 e, EO, zu unterbleiben hat (SZ 50/11; RIS-Justiz RS0004429). Solche Strafdrohungen sind aber keiner Rechtskraft fähig und daher nicht bindend; sie sind rechtlich bedeutungslos (RIS-Justiz RS0004775; RS0004791).

Dass das Rekursgericht insofern den Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei nicht zurückgewiesen, sondern nur auf seine fehlende Beschwer verwiesen hat, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Es liegt damit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor.

2.) Obwohl der Revisionsrekurswerber erkennt, dass im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (SZ 66/164 ua) und jede weitere Überprüfung des vom Rekursgericht als letzte Tatsacheninstanz als bescheinigt angenommenen Sachverhalts durch den Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0005656 [T 1]), bekämpft der Revisionsrekurswerber unter dem Titel der Aktenwidrigkeit unzulässigerweise die getroffenen Feststellungen. Eine Aktenwidrigkeit liegt aber nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO in Verbindung mit , Paragraph 528 a, ZPO).

3.) Das Verbot des Aufenthalts des Gegners der gefährdeten Partei am Arbeitsplatz der gefährdeten Partei ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt, weil damit die Gefahr eines zufälligen Zusammentreffens, das ebenfalls zu einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten führen könnte, verringert wird (RIS-Justiz RS0112046).

Im Übrigen ist die Rechtsrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt, weil es nicht ausreicht, einer Entscheidung vorzuwerfen, sie sei „in vielen Punkten keinesfalls judikaturkonform erlassen worden". Diesfalls hätte der Revisionsrekurswerber zumindest die seines Erachtens für seinen Rechtsstandpunkt sprechenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes anzuführen und darzulegen gehabt, inwieweit sich das Rekursgericht damit in Widerspruch gesetzt hat vergleiche RIS-Justiz RS0043654 [T 5] ua). Im Übrigen ist der Vorwurf, eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 e, EO dürfe nur bis zur Rechtskraft der Ehescheidung erlassen werden, schon in Anbetracht der Formulierung des Paragraph 382 e, Absatz 4, EO unrichtig. Ausdrücklich ist darin die Maximaldauer einer solchen einstweiligen Verfügung mit dem Zeitpunkt begrenzt, in dem ein Aufteilungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die zu 24 C 19/05t anhängig gemachte Rechtfertigungsklage durch rechtskräftiges Urteil im klagsstattgebenden Sinn erledigt ist. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen darüber, dass sich die bezeichnete einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 e, EO an der dazu bestehenden Rechtsprechung orientierte vergleiche nur RIS-Justiz RS0115045 ua).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist das außerordentliche Rechtsmittel des Antragsgegners zurückzuweisen.

Textnummer

E79000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00129.05I.1018.000

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051018_OGH0002_0050OB00129_05I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004429 Rechtssatz 08.03.1961Zivilrecht
Die Androhung bestimmter Geld- und Haftstrafen in der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 5 EO und in der Exekutionsbewilligung nach §§ 354, 355 EO hat zu unterbleiben.
RS0004775 Rechtssatz 08.10.1981Zivilrecht
Bei Verhängung von Strafen nach § 355 Abs 1 EO bedarf es nicht einer Abweisung des "Mehrbegehrens" bezüglich Strafart und Höhe. Das gilt auch entsprechend für Anträge auf Androhung von Strafen. Eine solche hat bei der Exekutionsführung nach § 355 EO grundsä …
RS0004791 Rechtssatz 30.12.1952Zivilrecht
Eine in die einstweilige Verfügung aufgenommene Androhung einer Geld- oder Haftstrafe ist ohne gleichzeitige Exekutionsbewilligung rechtlich bedeutungslos.
RS0005656 Rechtssatz 13.05.1964Zivilrecht
Im Provisorialverfahren ist das Rekursgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden (Fasching III 51; GH 1933,177, ZBl 1925/126, SZ 27/204, 3 Ob 201/52, 7 Ob 12/56 = EvBl 1956/90, 7 Ob 156/56, 7 Ob 335/56, 3 Ob 460/57 = ÖBl 1958,38, 4 Ob 3 …
RS0012391 Rechtssatz 02.12.1993Zivilrecht
Auch im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angeno …
RS0112046 Rechtssatz 30.03.1999Zivilrecht
Wenngleich das Gebot, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden, auch ein entsprechendes Verhalten am Arbeitsplatz einschließen würde, kann es dennoch gerechtfertigt sein, daneben auch gemäß § 382b Abs 2 Z 1 EO das Verbot des Aufenthalts am A …