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Rechtssatz RS0112046

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112046

Geschäftszahl

3Ob21/99f; 5Ob129/05i

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Rechtssatz

Wenngleich das Gebot, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden, auch ein entsprechendes Verhalten am Arbeitsplatz einschließen würde, kann es dennoch gerechtfertigt sein, daneben auch gemäß Paragraph 382 b, Absatz 2, Ziffer eins, EO das Verbot des Aufenthalts am Arbeitsplatz auszusprechen, zumal damit die Gefahr eines zufälligen Zusammentreffens, das ebenfalls zu einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten führen könnte, verringert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112046

Im RIS seit

19.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19990330_OGH0002_0030OB00021_99F0000_001